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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner (Bautechnischer Zeichner-Ausbildungsverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Bautechnischer Zeichner

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner'' mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner'' nunmehr wie folgt:

```

```

Anrechnung der

Lehrzeit auf den

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf

in Jahren Lehrjahr Ausmaß

```

```

Bautechnischer 3 Technischer Zeichner .... 1. voll

Zeichner 2. voll

Kartograph .............. 1. voll

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:

```

```

Anrechnung der Lehrzeit auf

Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

„Technischer Zeichner 1. voll

```

2.

voll

```

Kartograph 1. voll''

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Aufnehmen und Aufmessen von Geländen und Bauteilen,

2.

Anwenden unterschiedlicher Projektionsarten,

3.

Ermitteln von Mengen, Massen und Eigenlasten der Baustoffe und Bauteile,

4.

Anfertigen von Zeichnungen für Planung und Ausführung unter Bedachtnahme auf die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Baustoffe sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen,

5.

Anfertigen von Bauzeichnungen, auch mit rechnergestützten Systemen,

6.

Planung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden,

7.

Einwirken auf eine rationelle Energieverwendung bei der Ausführung von Bauwerken sowie auf eine umweltgerechte Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Zeichen- und

```

Arbeitsgeräte und Einrichtungen

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie

```

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Auswahl des Materials zur - -

```

Herstellung von

fertigungs- und

verwendungsgerechten

Unterlagen (wie Papier,

Folie, Bleistift,

Tusche, ...)

```

```

```

4.

Kenntnis über Papierformate, Schriftfeld, -

```

Blattrand, Linienarten, Linienbreiten,

Liniengruppen, Kennzeichen, Symbole und

Listen

```

```

```

5.

Anfertigen von Normalrissen und Projektionen, -

```

Skizzieren und Maßeintragung

```

```

```

6.

Grundkenntnisse über Normung, Bauordnung und

```

Grundbuch -

```

```

```

7.

Normgerechtes Auftragen von Maßlinien, Maßzahlen und

```

Maßeintragungen sowie Beschriftung von Bauzeichnungen

```

```

```

8.

Grundlegende Berechnungen (wie -

```

Maßumwandlungen, Prozentrechnungen,

Massen und Volumen, Flächen,

Winkelfunktionen, Festigkeit) auch

mit Formeln und Tabellen sowie

Rechengeräten

```

```

```

9.
  • Ermitteln von Mengen, Massen und

```

Eigenlasten der Baustoffe und

Bauteile

```

```

```

10.
    • Leistungen

```

beschreiben

und Kosten

gliedern

```

```

```

11.

Grundkenntnisse im - -

```

Vermessen

```

```

```

12.

Einfaches Vermessen, Aufnehmen der Naturmaße von Bauteilen und

```

Bauobjekten und deren Umgebung, Auswerten der Aufnahmen

```

```

```

13.

Anfertigen von Bauzeichnungen, Grundrissen, Schnitten, Ansichten

```

und Lageplänen unter Beachtung der einschlägigen Normen,

Rechtsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen

```

```

```

14.

Kenntnis der Darstellenden Geometrie an Hand technisch

```

orientierter Beispiele

```

```

```

15.

Zeichnen in verschiedenen Maßstäben -

```

```

```

```

16.

Anfertigen von Ausführungszeichnungen, Schalungs- und

```

Bewehrungszeichnungen sowie Detailzeichnungen, Erstellen von

Stücklisten

```

```

```

17.
  • Übertragen der Angaben der

```

Haustechnik und

Installationstechnik in Bauwerken

```

```

```

18.
  • Kenntnis über die Wirkung von

```

inneren und äußeren Kräften in

Bauwerken

```

```

```

19.

Kenntnis der Arbeitsabläufe und Zusammenhänge bei der Herstellung

```

eines Bauwerkes

```

```

```

20.

Grundkenntnisse über die Kenntnisse über die beim Bau

```

am Bau verwendeten Werk- und verwendeten Werk- und Hilfsstoffe,

Hilfsstoffe und die damit ihrer Eigenschaften und

verbundenen Arbeitsvorgänge Verwendungsmöglichkeiten

und Anwendungsmöglichkeiten

```

```

```

21.
  • Berechnungen, auch mit Formeln,

```

Tabellen und Rechengeräten

```

```

```

22.

Kenntnis des Prinzips und Kenntnis des Aufbaues und der

```

der Wirkungsweise der EDV Einsatzgebiete des

rechnergestützten Konstruierens,

Zeichnens und Fertigens

```

```

```

23.
  • Anwenden der rechnergestützten

```

Systeme

```

```

```

24.
  • Anfertigen von Bauzeichnungen mit

```

rechnergestützten Systemen

```

```

```

25.
  • Kenntnis über den Umweltschutz und

```

über die wesentlichen Vorschriften

zur fachgerechten Entsorgung der

im Betrieb verwendeten Werk- und

Hilfsstoffe

```

```

```

26.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

27.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

28.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Fachkunde,

2.

Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:

1.

händisches Anfertigen einer pausfähigen, den Zeichnungsnormen gerechten bautechnischen Zeichnung,

2.

Anfertigen einer bautechnischen Zeichnung mit rechnergestützten Systemen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist für die Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von vier Stunden, für die Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit'' sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,

2.

fachgerechte Anordnung der Maß- und Hilfslinien,

3.

saubere und normgerechte Ausführung der Beschriftung, der Linienarbeiten und der Schraffuren,

4.

fachgerechte Handhabung rechnergestützter Systeme.

Fachgespräch

§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind einschlägige bautechnische Zeichnungen, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Werkstoffe in Herstellung und Produktion, über den Arbeitsablauf und die Fertigungsverfahren in der Herstellung und in der Produktion sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung und über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe, Baustoffe und Hilfsstoffe,

2.

Baugeräte und -maschinen,

3.

Arbeits- und Fertigungsverfahren,

4.

Arbeits- und Bauablauf,

5.

Baukonstruktionen.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 11. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen- und Flächenberechnung,

2.

Volums- und Masseberechnung,

3.

Materialbedarfsberechnung,

4.

einfache trigonometrische Berechnungen (Winkelfunktionen),

5.

bauphysikalische Berechnungen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 bis 10 fachlich einschlägig ausgebildete

Person für jede Person ................................. 1 Lehrling

ab 11 fachlich einschlägig ausgebildeten

Personen für je zwei Personen ................. 1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

1.

der Gewerberechtsinhaber,

2.

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

3.

einschlägige Ausbilder,

4.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner'' abgelegt haben,

5.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner'' verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,

6.

Personen, die zumindest vier Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten auf den Gebieten der Planung, Berechnung und Konstruktion verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht aus schließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 14 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner, Verordnung BGBl. Nr. 547/1975, idF der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 (Art. XIII), treten - unbeschadet § 17 Abs. 1 - mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner, Verordnung BGBl. Nr. 285/1975, tritt - unbeschadet § 17 Abs. 1 - mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

§ 17. (1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner'' entsprechend den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner, Verordnung BGBl. Nr. 547/1975 idF der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 (Art. XIII) im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner, Verordnung BGBl. Nr. 547/1975 idF der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 (Art. XIII) auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 285/1975 antreten. Wenn jedoch durch Lehrvertragsänderung ein Übergang zum neuen Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner'' erfolgt, finden die Bestimmungen der „Bautechnischer Zeichner-Ausbildungsverordnung'' Anwendung.

(2) Lehrlingen, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner'' entsprechend den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner, Verordnung BGBl. Nr. 547/1975 idF der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 (Art. XIII) im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung in den neuen Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner'' überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner'' zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner entsprechend den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner, Verordnung BGBl. Nr. 547/1975 idF der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 (Art. XIII) im ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Bautechnischer Zeichner-Ausbildungsverordnung'' weiter auszubilden.