Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bodenleger (Bodenleger-Ausbildungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 1998-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Bodenleger

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Bodenleger'' mit einer Lehrzeit von 3 Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Blumenbinder und -händler (Florist)'' folgende Bestimmungen eingefügt:

```

```

Anrechnung der

Lehrzeit auf den

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf

in Jahren Lehrjahr Ausmaß

```

```

Bodenleger 3 Belagsverleger .......... 1. voll

Kunststeinerzeuger ...... 1. voll

Maurer .................. 1. voll

Steinholzleger und

Spezialestrich-

hersteller .............. 1. voll

Terrazzomacher .......... 1. voll

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Bodenleger'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:

```

```

Anrechnung der Lehrzeit auf

Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Belagsverleger 1. voll

```

2.

voll

```

Kunststeinerzeuger 1. voll

Maurer 1. voll

Steinholzleger und 1. voll

Spezialestrichhersteller 2. voll

Terrazzomacher 1. voll

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,

2.

Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und -methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe,

3.

Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

4.

Ermitteln des Werk- und Hilfsstoffbedarfes,

5.

Herstellen und Verschließen von normgerechten Fugen,

6.

Herstellen von Estrichen sowie Verbinden von Estrichteilen und Sanieren von Untergründen,

7.

Auf- und Einbringen vom Dämmschichten sowie Herstellen von Haftbrücken,

8.

Verarbeiten von Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie von plastischen Massen für besondere Beanspruchungen,

9.

Versetzen von Profilen,

10.

Verlegen von Bodenbelägen und Holzböden,

11.

Erstpflegen sowie Oberflächenbehandlung und -vergütung von Belägen,

12.

Entfernen und umweltgerechte Entsorgung von Belägen.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Bodenleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

```

Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Grundkenntnisse Kenntnis

```

bauphysikalischer bauphysikalischer

Vorgänge (Kälte, Wärme, Vorgänge (Kälte, Wärme, -

Schall, Feuchtigkeit) Schall, Feuchtigkeit,

Elektrostatik)

```

```

```

4.

Kenntnis der Arten des Kenntnis über die

```

unmittelbaren Herstellung des

Untergrundes (Boden, Wand, Untergrundes

Decke) entsprechend den

einschlägigen Normen -

```

```

```

5.

Prüfen des Untergrundes -

```

```

```

```

6.

Lesen von Skizzen und Bauzeichnungen Anfertigen

```

von

Verlege-

skizzen

```

```

```

7.

Fachgerechtes Handhaben von Einwinkeln, Handhaben der Wasser-

```

Meßgeräten, Herstellen von und Schlauchwaage

Waagrissen

```

```

```

8.
  • Auf- und Einbringen von

```

Dämmschichten und Herstellen von

Haftbrücken

```

```

```

9.
  • Herstellen Herstellen

```

von von

plastischen plastischen

und und

selbstver- ver-

fließenden laufenden

Mischungen Mischungen

```

```

```

10.

Kenntnis der Estricharten, deren Zusammensetzung und deren

```

Zusätze

```

```

```

11.
  • Schütten, Planieren, Einwiegen,

```

Mischen, Verdichten und Glätten

```

```

```

12.
  • Herstellen und Verschließen von

```

normgerechten Fugen

```

```

```

13.

Grundkenntnisse der Kenntnis der Belagsarten und ihrer

```

Belagsarten und ihrer Verarbeitung (insbesondere der

Verarbeitung, Sportbeläge, Wandbeläge,

insbesondere der Bodenbeläge, ableitfähigen Beläge,

elastischen und Holz, Holzfußböden und plastischen

textilen Beläge und Beläge)

der Beläge aus Holz

```

```

```

14.
  • Kraftschlüssiges Verbinden von

```

Estrichteilen und Sanieren von

Untergründen

```

```

```

15.

Ansetzen von Spachtel- Ansetzen von plastischen Massen

```

und Ausgleichsmassen für besondere Beanspruchung

```

```

```

16.
    • Einbringen

```

und

Verlegen

von

Trocken-

elementen

und

Holzunter-

gründen

```

```

```

17.

Verarbeiten von Verarbeiten von plastischen Massen

```

Spachtel- und für besondere Beanspruchung

Ausgleichsmassen

```

```

```

18.

Oberflächenbehandlung (von Oberflächenbehandlung (mit

```

Hand) Maschinen)

```

```

```

19.
  • Verlegen und Verkleben

```

```

```

```

20.

Schneiden, Zuschneiden Schneiden, Zuschneiden, Sägen,

```

Bohren, Fräsen, Schrauben, Kleben,

Verspannen, Verschweißen,

Verfugen, Schleifen

```

```

```

21.

Versetzen von einfachen Versetzen von -

```

Profilen Spezialprofilen

```

```

```

22.

Erstpflegen von Belägen im Rahmen der Verlegung Ober-

```

flächen-

behandlung

und -ver-

gütung

```

```

```

23.

Grundkenntnisse über einschlägige Umweltschutzvorschriften und

```

deren Umsetzung auf der Baustelle

```

```

```

24.

Kenntnis der umweltgerechten Entsorgung von Werk- und

```

Hilfsstoffen

```

```

```

25.

Arbeiten im Zusammenhang mit dem Entfernen von Belägen und

```

Kenntnis von deren umweltgerechter Entsorgung

```

```

```

26.
  • Grundkenntnisse der einschlägigen

```

Normen und Vorschriften

```

```

```

27.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

28.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der

```

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

```

```

```

29.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bodenleger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Fachkunde,

2.

Fachrechnen,

3.

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bodenleger oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission Fertigkeiten und Kenntnisse der nachfolgenden Bereiche zu umfassen:

1.

Die Herstellung eines Estrichs, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Messen,

b)

Verlegen einer Dämmschicht,

c)

Mischen,

d)

Verdichten,

e)

Glätten,

f)

Herstellen von Fugen.

2.

Das Verlegen eines Bodenbelages, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Prüfen des Untergrundes,

b)

Herstellen einer Haftbrücke,

c)

Verlegen und Verkleben eines Belages,

d)

Verschweißen von Nähten.

3.

Verlegen eines Holzbodens, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Prüfen des Untergrundes,

b)

Verlegen und Verkleben eines Holzbodens,

c)

Schleifen und Versiegeln eines Holzbodens,

d)

Montieren von Profilleisten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in acht Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit'' sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2.

Ebenflächigkeit,

3.

fachgerechte Arbeitsweise,

4.

richtiges Verwenden der Meßinstrumente und Werkzeuge,

5.

richtiger Einsatz der Materialien.

Fachgespräch

§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

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