Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Druckvorstufentechniker (Druckvorstufentechniker-Ausbildungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2005-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Druckvorstufentechniker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Druckvorstufentechniker'' mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Druckformtechniker'' folgende Bestimmungen eingefügt:

```

```

Anrechnung der

Lehrzeit auf den

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf

in Jahren Lehrjahr Ausmaß

```

```

Druckvor-

stufen-

techniker 3 1/2 Druckformtechniker ...... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Kartograph .............. 1. voll

Reproduktionstechniker .. 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Tiefdruckformen-

hersteller .............. 1. voll

Typografiker 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Druckvorstufentechniker'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:

```

```

Anrechnung der Lehrzeit auf

Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Druckformtechniker 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Kartograph 1. voll

Reproduktionstechniker 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Tiefdruckformenhersteller 1. voll

Typografiker 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Prüfen von Originalvorlagen für die Reproduktion, der vorgegebenen Arbeitsmaterialien und Festlegen der Arbeitsschritte,

2.

Herstellen von Strich- und Tonwertreproduktionen mit elektronischen Geräten,

3.

Herstellen von mengen- und gestaltungsorientiertem Satz,

4.

Herstellen von Druckformen für den Offsetdruck mit Hilfe von fotomechanischen und elektronischen Geräten,

5.

Ausführen von Seiten- und Bogenmontagen,

6.

Messen und Prüfen von Farbauszügen (Reproduktionen), Satzprodukten und Druckformen,

7.

Lagerung und Sicherstellen der fertigen Produkte für deren eventuelle Wiederverwendung,

9.

Reinigen, Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen und Durchführen einfacher Instandsetzungsarbeiten,

10.

Erfassen technischer Daten und Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere Planen, Durchführen und Auswerten einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen,

```

Einrichtungen und Systemen

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Kenntnis über - - -

```

die Struktur,

den Aufbau

und die

Organisation

des

Lehrbetriebes

```

```

```

4.

Kenntnis der wesentlichen - -

```

Arbeitsabläufe bei der

Herstellung eines Druckproduktes

```

```

```

5.

Kenntnis des berufs- bzw. - -

```

betriebsspezifischen

Umweltschutzes, der

Möglichkeiten der Vermeidung

bzw. Wiederverwertung;

fachgerechte Entsorgung

der im Betrieb verwendeten

Materialien und Werkstoffe

```

```

```

6.

Kenntnis und - - -

```

Anwendung der

einschlägigen

Formate und

Maße (Normen)

```

```

```

7.

Kenntnis und Anwenden der Korrekturzeichen

```

```

```

```

8.

Kenntnis der - - -

```

Schriften und

der

typografischen

Grundlagen

```

```

```

9.

Kenntnis optischer - - -

```

Grundbegriffe und

der Farbenlehren

```

```

```

10.

Kenntnis, Handhaben und Weiterverarbeiten von fotografischen

```

Materialien; Kenntnis und Handhaben von Fotochemie

```

```

```

11.
    • Kenntnis der Herstellung und

```

Anwendung von Druckformen

für die Druckverfahren

```

```

```

12.
  • Bestimmen, Einsetzen und Handhaben von

```

Schrift, Grafik, Farbe und Bild in

gestalterischer und technischer Form

```

```

```

13.
    • Vorbereiten der

```

Arbeitsschritte (Codierung,

Bildberechnung, Befehlsketten,

Archivierung und Verwaltung

von Daten) unter Beachtung von

betriebswirtschaftlichen

Voraussetzungen

```

```

```

14.
    • Grundkenntnisse -

```

der

betriebswirt-

schaftlichen

Zusammenhänge

```

```

```

15.
    • Planen, Organisieren und

```

Durchführen der

Detailvorbereitung für die

Produktion im eigenen

Arbeitsbereich

```

```

```

16.

Grundkenntnisse - - -

```

über den

Fremdsprachensatz

```

```

```

17.
  • Beurteilen und - -

```

Korrigieren von

Filmen, Platten

und Daten

```

```

```

18.
  • Bedienen von Satz- und Bildsystemen

```

(Satzsystem, DTP-System, EBV-System)

```

```

```

19.

Kenntnis der Software für die Text- und Bildbearbeitung

```

```

```

```

20.
    • Kenntnis der EDV und deren

```

Anwendung bei der Text- und

Bildverarbeitung sowie beim

Konvertieren von Eigen- und

Fremddaten

```

```

```

21.
  • Umbruch und Montage, manuell und

```

elektronisch

```

```

```

22.

Kenntnis und Anwenden der Densitometrie

```

```

```

```

23.

Grundlagen der - - -

```

Reproduktions-

fotografie

```

```

```

24.

Kenntnis der Kenntnis der - -

```

Bedruckstoffe Zusammenhänge

von

Papierqualität

und Rasterwahl

für den Druck

(Druckennlinie)

```

```

```

25.

Herstellen von - - -

```

Kontaktkopien;

Ein-, Aus- und

Umkopieren

```

```

```

26.

Herstellen von Strich-, Raster- und - -

```

Farbauszügen

```

```

```

27.
  • Herstellen von ein- und mehrfarbigen Arbeiten

```

in typografischer Layouttechnik

```

```

```

28.
  • Herstellen - -

```

von Seiten- und

Bogenmontagen

unter

Berücksichtigung

der

Erfordernisse

für die

Weiterver-

arbeitung

```

```

```

29.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

30.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

31.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Druckvorstufentechniker'' gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Wirtschaftsrechnen,

2.

Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfung hat die Durchführung von je einer Prüfungsaufgabe aus zumindest drei der nachstehend aufgezählten Bereiche zu umfassen; bei Kombination von Z 1 und Z 3, Z 1 und Z 4 und Z 1 und Z 6 ist die Prüfarbeit auf diese zwei Bereiche jeweils zu beschränken:

1.

Entwerfen und Herstellen einer mehrfarbigen (zweifarbigen) Druckform.

2.

Bearbeiten und Zusammenführen von Text, Grafik und Bild, wobei die Daten auf Datenträger beigestellt werden.

3.

Herstellen von Filmmontagen nach Layout, Kopieren auf vorbeschichtete Druckplatten und Fertigmachen der Platten zum Druck für ein mehrfarbiges Produkt.

4.

Herstellen von Strichreproduktionen nach mehrfarbigen Vorlagen für ein mehr(zwei)farbiges Druckprodukt.

5.

Herstellen eines Farbauszuges (mindestens von zwei Farben) unter Berücksichtigung einer vorgegebenen Drukkennlinie; Anfertigen eines Prüfdruckes und dessen Bewertung (Messen des Ergebnisses).

6.

Tonwertberichtigung und Retusche eines Mehrfarbensatzes.

7.

Erstellen eines Arbeitsablaufes in der Druckvorstufe mit Arbeitsanweisungen für die Herstellung eines mehrfarbigen Druckproduktes anhand eines beigestellten Layouts sowie das Ausfüllen eines Vorbereitungsformulares (Auftragstasche).

8.

Korrekturlesen nach verbindlichem Manuskript; Anzeichnen der Fehler mit Korrekturzeichen nach Duden.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission im Einzelfall auszuwählen und nach ihren Angaben durchzuführen. Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Passgenauigkeit,

2.

Maßgenauigkeit,

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