Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,über die Berufsausbildung im Lehrberuf Isoliermonteur(Isoliermonteur-Ausbildungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Einrichtung des Lehrberufes Isoliermonteur
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Isoliermonteur“ mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Industriekaufmann“ folgende Bestimmungen eingefügt:
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Anrechnung der
Lehrzeit auf den
Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf
in Jahren Lehrjahr Ausmaß
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Isolier- 3 Maurer ................. 1. voll
monteur
Schalungsbauer ......... 1. voll
Stukkateur und
Trockenausbauer ........ 1. voll
```
voll
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Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen
§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Isoliermonteur“ im folgenden Ausmaß anzurechnen:
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```
Anrechnung der Lehrzeit auf
Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
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Maurer 1. voll
Schalungsbauer 1. voll
Stukkateur und Trockenausbauer 1. voll
```
voll
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Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,
Festlegen der Arbeitsschritte, -mittel und -methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe,
Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
Herrichten des Untergrundes bzw. der Unterkonstruktion,
Herstellen von Dämm-, Dichtungs- und Füllmassen,
Herstellen und Anbringen von Stütz- und Tragekonstruktionen für Dämmungen,
Bohren, Schneiden, Trennen, Sägen, Nieten und Schrauben sowie Montieren von Dämmstoffen, Trockenelementen und Blechen,
Messen, Zurichten und Anbringen von Dämmstoffen, Platten und Blechen,
Aufbringen von Schallschluckstoffen und Platten,
Herstellen, Aufmessen, Zuschneiden und Anbringen von Verkleidungen über Dämmungen, insbesondere über Rohr-, Wand- und Deckendämmungen auch unter Verwendung von Kunststoffen und Blechen,
Montieren einfacher Konstruktionen und vorgefertigter Teile für Wände und Decken sowie deren Verkleidungen.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Isoliermonteur wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
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Arbeitsgeräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und
Arbeitsbehelfe
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```
Kenntnis der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Bearbeitungs, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten sowie
ihre Brandklassen
```
```
```
Kenntnis über die Lagerung von Werk-, -
```
Lagerung der Werk-, Bau- und
Bau- und Hilfsstoffe Hilfsstoffen und
und Fertigteile sowie von Fertigteilen
über die Einwirkung
der Witterung vor allem
auf Werk-, Bau- und
Hilfsstoffe
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```
- Feststellen des Bedarfes an Werk-,
```
Bau- und Hilfsstoffen
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```
```
- Kenntnis der Bauphysik
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```
```
```
- Kenntnis der Kenntnis über
```
Wärmelehre und Schallschutz
Wärmedämmung und
sowie des Raumakustik
Brandschutzes
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```
```
Bohren, Schneiden, Trennen, Sägen, Nieten und Schrauben sowie
```
Montieren von Dämmstoffen, Trockenelementen und Blechen
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```
```
Abdichten von Flächen gegen Feuchtigkeit
```
```
```
```
Herstellen von Aufrissen und Abwicklungen
```
```
```
```
-
- Aufbringen
```
von
Schall-
schluck-
stoffen und
Platten
```
```
```
- Kenntnis der Bemessen und
```
Bemessung der Verarbeiten
Zuschlagstoffe der
und Beigaben Zuschlag-
stoffe
und
Beigaben
```
```
```
- Herstellen von Dämm-, Dichtungs-
```
und Füllmassen
```
```
```
Zuschneiden und Ansetzen von Platten, Schalen und Segmenten
```
(auch in Blech)
```
```
```
- Aufbringen von Bandagen oder
```
Drahtgeflecht mit Verspachtelung
```
```
```
Messen, Zurichten und Anbringen von Dämmstoffen, Platten und
```
Blechen
```
```
```
- Kenntnis über Anbringen von
```
Druckwasser Dämmungen
gegen Wärme,
Kälte,
Schall, Brand
und
Feuchtigkeit
```
```
```
- Herstellen von Unterkonstruktionen
```
und Verkleidungen über Rohr-,
Wand- und Deckendämmungen auch
unter Verwendung von Kunststoffen
und Blechen
```
```
```
- Bauaufnahmen durch Skizzieren und
```
Messen
```
```
```
- Lesen und Anfertigen von Plänen und
```
Zeichnungen
```
```
```
Kenntnis über facheinschlägige Normen und Vorschriften
```
```
```
```
-
- Ausmessen von
```
fertigen
Dämmungen
und
Verkleidungen
```
```
```
- Kenntnis von Montieren
```
Konstruktionen einfacher
für Wände und Kon-
Decken und deren struktionen
Verkleidungen und
vor-
gefertigter
Teile für
Wände und
Decken sowie
deren
Verkleidungen
```
```
```
Kenntnis über das Herstellen (Aufstellen, -
```
Instandhalten, Bedienen, Abtragen) von Gerüsten
```
```
```
Herstellen von einfachen Bockgerüsten Herstellen
```
von einfachen
Gerüsten
```
```
```
Kenntnis der Vorschriften über den betrieblichen Umweltschutz und
```
die fachgerechte Trennung und Entsorgung von Werk-, Bau- und
Hilfsstoffen
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
```
(§§ 9 und 10 BAG)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Isoliermonteur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachrechnen,
Fachkunde,
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Isoliermonteur oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission eine einschlägige Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Herrichten des Untergrundes bzw. der Unterkonstruktion,
Messen, Zurichten und Anbringen von Dämmungen und Verkleidungen (auch abnehmbar),
Versetzen, Montieren,
Oberflächenschutz.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechte Ausführung,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
fachgerechte Arbeitsweise.
Fachgespräch
§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werk-, Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Arbeitsverfahren,
Wärme- und Kältetechnik und Akustik,
Verkleidungen,
Gerüste,
Brandschutz,
Feuchtigkeitsabdichtungen.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
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