Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kälteanlagentechniker (Kälteanlagentechniker-Ausbildungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2009-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Kälteanlagentechniker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Kälteanlagentechniker'' mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Isolierer'' folgende Bestimmungen eingefügt:

```

```

Anrechnung der

Lehrzeit auf den

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf

in Jahren Lehrjahr Ausmaß

```

```

Kälte- 3 1/2 Anlagenelektriker ...... 1. voll

anlagen-

techniker

(Ausbildungsversuch) 2. voll

Anlagenmonteur ......... 1. voll

```

2.

voll

```

Betriebselektriker ..... 1. voll

Betriebsschlosser ...... 1. voll

```

2.

voll

```

Elektroinstallateur .... 1. voll

Elektromechaniker und .. 1. voll

-maschinenbauer ...... 2. voll

Elektromechaniker für

Schwachstrom ........... 1. voll

Elektromechaniker für

Starkstrom ............. 1. voll

Gas- und Wasserleitungs-

installateur ......... 1. voll

Maschinenmechaniker .... 1. voll

(Ausbildungsversuch) 2. voll

Maschinenschlosser ..... 1. voll

Mechaniker ............. 1. voll

Papiertechniker ........ 1. voll

Prozeßleittechniker .... 1. voll

```

2.

voll

```

Recycling- und

Entsorgungstechniker ... 1. voll

(Ausbildungsversuch)

Schlosser .............. 1. voll

Starkstrommonteur ...... 1. voll

Wasserleitungs-

installateur ......... 1. voll

Werkzeugmacher ......... 1. voll

Werkzeugmechaniker ..... 1. voll

(Ausbildungsversuch) 2. voll

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Kälteanlagentechniker'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:

```

```

Anrechnung der Lehrzeit auf

Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Anlagenelektriker 1. voll

(Ausbildungsversuch) 2. voll

Anlagenmonteur 1. voll

```

2.

voll

```

Betriebselektriker 1. voll

Betriebsschlosser 1. voll

```

2.

voll

```

Elektroinstallateur 1. voll

Elektromechaniker und 1. voll

-maschinenbauer 2. voll

Elektromechaniker für

Schwachstrom 1. voll

Elektromechaniker für

Starkstrom 1. voll

Gas- und Wasserleitungs-

installateur 1. voll

Maschinenmechaniker 1. voll

(Ausbildungsversuch) 2. voll

Maschinenschlosser 1. voll

Mechaniker 1. voll

Papiertechniker 1. voll

Prozeßleittechniker 1. voll

```

2.

voll

```

Recycling- und

Entsorgungstechniker 1. voll

(Ausbildungsversuch)

Schlosser 1. voll

Starkstrommonteur 1. voll

Wasserleitungsinstallateur 1. voll

Werkzeugmacher 1. voll

Werkzeugmechaniker 1. voll

(Ausbildungsversuch) 2. voll

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, -mittel und -methoden,

4.

Verlegen und Anschließen von Rohrleitungen, Anfertigen und Montieren von Konsolen, Halterungen und Gestellen,

5.

Zusammenbauen vorgefertigter Bauteile sowie von Kälte- und Elektroeinheiten für Kälteanlagen und kältetechnische Einrichtungen,

6.

Anschließen und Inbetriebnehmen von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen,

7.

Montieren und Justieren von Meß-, Steuer-, Regel-, Prozeßleit- und Sicherheitseinrichtungen,

8.

Ausführen von Maßnahmen des Schall- und Korrosionsschutzes und der Isoliertechnik,

9.

Warten, Instandsetzen, und Prüfen von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen,

10.

Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen fachlicher Instandsetzungsarbeiten,

11.

Erfassen von technischen Daten und Anlegen von technischen Dokumentationen.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Kälteanlagentechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik -

```

```

```

```

4.

Ausbildung in der - - -

```

Bearbeitung von

Metall und

Kunststoffen

(Messen,

Anreißen, Biegen

und Richten,

Bohren, Sägen,

Feilen, Schleifen

und Schärfen,

Gewindeschneiden

von Hand)

```

```

```

5.

Ausbildung in der - - -

```

Elektro-

installation

(Weich- und

Hartlöten,

Kleben,

Zurichten,

Verlegen und

Anschließen

von elektrischen

Leitungen)

```

```

```

6.
  • Elektro- - -

```

schweißen,

Gasschmelz-

schweißen,

Schutzgas-

schweißen

```

```

```

7.

Lesen technischer Anwenden von - -

```

Zeichnungen- , Handbüchern

Anfertigen von und Tabellen,

Skizzen Ermitteln und

Anwenden

technischer

Daten aus

Tabellen,

Diagrammen

und

Handbüchern

```

```

```

8.

Kenntnis elektrischer Einrichtungen, - -

```

Messen elektrischer Größen, Prüfen

von Spannungen, Strömen und

Widerständen mit den entsprechenden

Geräten

```

```

```

9.

Messen - - -

```

physikalischer

Größen und

Bestimmen von

Stoffkonstanten

```

```

```

10.

Kenntnis der Handhaben, Anwenden und umweltgerechtes

```

Kältemittel Entsorgen der Kältemittel unter

Berücksichtigung der geltenden Vorschriften

```

```

```

11.

Zusammenbauen von verschiedenen Komponenten -

```

```

```

```

12.
  • Verlegen und Anschließen von -

```

Rohrleitungen, Anfertigen und

Montieren von Konsolen,

Halterungen und Gestellen

```

```

```

13.
  • Anschließen Anschließen von Geräten und

```

vorgefertigter Maschinen, insbesondere

Kälte- und Verdichter, Absorber,

Elektroein- Verdampfer, Verflüssiger,

heiten Pumpen, Elektromotoren und

Lüften

```

```

```

14.
  • Kenntnis über die Wärmelehre

```

(Luftfeuchtigkeit, Lufterwärmung,

Luftströmungen, des Wärmedurchgangs und der

Wärmeübertragung durch Konvektion und

Strahlung)

```

```

```

15.
  • Schall- und Korrosionsschutz,

```

isoliertechnische Arbeiten

```

```

```

16.
    • Kenntnis über

```

Kältebedarfsberechnung

```

```

```

17.
  • Montieren und Inbetriebnehmen -

```

von Kälteanlagen von

kältetechnischen Einrichtungen

```

```

```

18.
    • Funktionsprüfungen, -

```

Einregulieren auf

vorgegebene Werte,

kältetechnische

Messungen

```

```

```

19.
  • Messen, Instandsetzen, Prüfen und Warten von

```

Kälteanlagen und kältetechnischen

Einrichtungen

```

```

```

20.
      • Prüfen von

```

Regel-,

Schalt- und

Hilfsgeräten

auf Funktion,

Beseitigung

von Fehlern

```

```

```

21.
    • Regeln, Steuern und Justieren,

```

Prozeßleittechnik

```

```

```

22.

Kenntnis und Anwendung der einschlägigen englischen Fachausdrücke

```

```

```

```

23.

Kenntnis der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und

```

Normen

```

```

```

24.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen

```

sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz

des Lebens, der Gesundheit und der Umwelt

```

```

```

25.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

26.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kälteanlagentechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Fachkunde,

2.

Fachrechnen,

3.

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Kälteanlagentechniker oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission Fertigkeiten und Kenntnisse der nachfolgenden Bereiche zu umfassen:

1.

Die Durchführung von mechanischen Prüfaufgaben nach Angabe, wobei folgende Tätigkeiten nachzuweisen sind: Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Richten und Biegen, Gewindeschneiden, Biegen, Löten.

2.

Herstellen eines kältetechnischen Schalt- und Regelkreises, sowie Fehlersuche und -behebung nach Angabe.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die

bezüglich des mechanischen Teiles (Abs. 1 Z 1) in drei Stunden und

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