Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kälteanlagentechniker (Kälteanlagentechniker-Ausbildungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Einrichtung des Lehrberufes Kälteanlagentechniker
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Kälteanlagentechniker'' mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Isolierer'' folgende Bestimmungen eingefügt:
```
```
Anrechnung der
Lehrzeit auf den
Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf
in Jahren Lehrjahr Ausmaß
```
```
Kälte- 3 1/2 Anlagenelektriker ...... 1. voll
anlagen-
techniker
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Anlagenmonteur ......... 1. voll
```
voll
```
Betriebselektriker ..... 1. voll
Betriebsschlosser ...... 1. voll
```
voll
```
Elektroinstallateur .... 1. voll
Elektromechaniker und .. 1. voll
-maschinenbauer ...... 2. voll
Elektromechaniker für
Schwachstrom ........... 1. voll
Elektromechaniker für
Starkstrom ............. 1. voll
Gas- und Wasserleitungs-
installateur ......... 1. voll
Maschinenmechaniker .... 1. voll
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Maschinenschlosser ..... 1. voll
Mechaniker ............. 1. voll
Papiertechniker ........ 1. voll
Prozeßleittechniker .... 1. voll
```
voll
```
Recycling- und
Entsorgungstechniker ... 1. voll
(Ausbildungsversuch)
Schlosser .............. 1. voll
Starkstrommonteur ...... 1. voll
Wasserleitungs-
installateur ......... 1. voll
Werkzeugmacher ......... 1. voll
Werkzeugmechaniker ..... 1. voll
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen
§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Kälteanlagentechniker'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:
```
```
Anrechnung der Lehrzeit auf
Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
```
```
Anlagenelektriker 1. voll
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Anlagenmonteur 1. voll
```
voll
```
Betriebselektriker 1. voll
Betriebsschlosser 1. voll
```
voll
```
Elektroinstallateur 1. voll
Elektromechaniker und 1. voll
-maschinenbauer 2. voll
Elektromechaniker für
Schwachstrom 1. voll
Elektromechaniker für
Starkstrom 1. voll
Gas- und Wasserleitungs-
installateur 1. voll
Maschinenmechaniker 1. voll
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Maschinenschlosser 1. voll
Mechaniker 1. voll
Papiertechniker 1. voll
Prozeßleittechniker 1. voll
```
voll
```
Recycling- und
Entsorgungstechniker 1. voll
(Ausbildungsversuch)
Schlosser 1. voll
Starkstrommonteur 1. voll
Wasserleitungsinstallateur 1. voll
Werkzeugmacher 1. voll
Werkzeugmechaniker 1. voll
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Festlegen der Arbeitsschritte, -mittel und -methoden,
Verlegen und Anschließen von Rohrleitungen, Anfertigen und Montieren von Konsolen, Halterungen und Gestellen,
Zusammenbauen vorgefertigter Bauteile sowie von Kälte- und Elektroeinheiten für Kälteanlagen und kältetechnische Einrichtungen,
Anschließen und Inbetriebnehmen von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen,
Montieren und Justieren von Meß-, Steuer-, Regel-, Prozeßleit- und Sicherheitseinrichtungen,
Ausführen von Maßnahmen des Schall- und Korrosionsschutzes und der Isoliertechnik,
Warten, Instandsetzen, und Prüfen von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen,
Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen fachlicher Instandsetzungsarbeiten,
Erfassen von technischen Daten und Anlegen von technischen Dokumentationen.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Kälteanlagentechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
```
Arbeitsbehelfe, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte
```
```
```
Kenntnis der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe, ihrer
```
Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik -
```
```
```
```
Ausbildung in der - - -
```
Bearbeitung von
Metall und
Kunststoffen
(Messen,
Anreißen, Biegen
und Richten,
Bohren, Sägen,
Feilen, Schleifen
und Schärfen,
Gewindeschneiden
von Hand)
```
```
```
Ausbildung in der - - -
```
Elektro-
installation
(Weich- und
Hartlöten,
Kleben,
Zurichten,
Verlegen und
Anschließen
von elektrischen
Leitungen)
```
```
```
- Elektro- - -
```
schweißen,
Gasschmelz-
schweißen,
Schutzgas-
schweißen
```
```
```
Lesen technischer Anwenden von - -
```
Zeichnungen- , Handbüchern
Anfertigen von und Tabellen,
Skizzen Ermitteln und
Anwenden
technischer
Daten aus
Tabellen,
Diagrammen
und
Handbüchern
```
```
```
Kenntnis elektrischer Einrichtungen, - -
```
Messen elektrischer Größen, Prüfen
von Spannungen, Strömen und
Widerständen mit den entsprechenden
Geräten
```
```
```
Messen - - -
```
physikalischer
Größen und
Bestimmen von
Stoffkonstanten
```
```
```
Kenntnis der Handhaben, Anwenden und umweltgerechtes
```
Kältemittel Entsorgen der Kältemittel unter
Berücksichtigung der geltenden Vorschriften
```
```
```
Zusammenbauen von verschiedenen Komponenten -
```
```
```
```
- Verlegen und Anschließen von -
```
Rohrleitungen, Anfertigen und
Montieren von Konsolen,
Halterungen und Gestellen
```
```
```
- Anschließen Anschließen von Geräten und
```
vorgefertigter Maschinen, insbesondere
Kälte- und Verdichter, Absorber,
Elektroein- Verdampfer, Verflüssiger,
heiten Pumpen, Elektromotoren und
Lüften
```
```
```
- Kenntnis über die Wärmelehre
```
(Luftfeuchtigkeit, Lufterwärmung,
Luftströmungen, des Wärmedurchgangs und der
Wärmeübertragung durch Konvektion und
Strahlung)
```
```
```
- Schall- und Korrosionsschutz,
```
isoliertechnische Arbeiten
```
```
```
-
- Kenntnis über
```
Kältebedarfsberechnung
```
```
```
- Montieren und Inbetriebnehmen -
```
von Kälteanlagen von
kältetechnischen Einrichtungen
```
```
```
-
- Funktionsprüfungen, -
```
Einregulieren auf
vorgegebene Werte,
kältetechnische
Messungen
```
```
```
- Messen, Instandsetzen, Prüfen und Warten von
```
Kälteanlagen und kältetechnischen
Einrichtungen
```
```
```
-
-
- Prüfen von
-
```
Regel-,
Schalt- und
Hilfsgeräten
auf Funktion,
Beseitigung
von Fehlern
```
```
```
-
- Regeln, Steuern und Justieren,
```
Prozeßleittechnik
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der einschlägigen englischen Fachausdrücke
```
```
```
```
Kenntnis der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und
```
Normen
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen
```
sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz
des Lebens, der Gesundheit und der Umwelt
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
```
(§§ 9 und 10 BAG)
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kälteanlagentechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachkunde,
Fachrechnen,
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Kälteanlagentechniker oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission Fertigkeiten und Kenntnisse der nachfolgenden Bereiche zu umfassen:
Die Durchführung von mechanischen Prüfaufgaben nach Angabe, wobei folgende Tätigkeiten nachzuweisen sind: Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Richten und Biegen, Gewindeschneiden, Biegen, Löten.
Herstellen eines kältetechnischen Schalt- und Regelkreises, sowie Fehlersuche und -behebung nach Angabe.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die
bezüglich des mechanischen Teiles (Abs. 1 Z 1) in drei Stunden und
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