Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Berufsausbildung im Lehrberuf Kartograph(Kartograph-Ausbildungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2015-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Kartograph

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Kartograph“ mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Karosseur“ folgende Bestimmungen eingefügt:

```

```

Anrechnung der

Lehrzeit auf den

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf

in Jahren Lehrjahr Ausmaß

```

```

Kartograph 3 Bautechnischer

Zeichner ............... 1. voll

Druckformtechniker ..... 1. voll

Druckvorstufen-

techniker .............. 1. voll

Reproduktions-

techniker .............. 1. voll

Technischer Zeichner ... 1. voll

Typografiker ........... 1. voll

```

```

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Kartograph“ im folgenden Ausmaß anzurechnen:

```

```

Anrechnung der Lehrzeit auf

Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Bautechnischer Zeichner 1. voll

Druckformtechniker 1. voll

Druckvorstufentechniker 1. voll

Reproduktionstechniker 1. voll

Technischer Zeichner 1. voll

Typografiker 1. voll

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Einsetzen, Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Arbeitsmittel, Maschinen und Einrichtungen,

3.

Anwenden kartenkundlichen Basiswissens,

4.

Zeichnen, Colorieren, Gravieren, Montieren und Retuschieren von Kartenelementen,

5.

Entwerfen, Generalisieren und Gestalten von Kartenelementen,

6.

Erstellen eines Kartenentwurfes,

7.

Anwenden von Vervielfältigungstechniken,

8.

Anwenden rechnergestützter Verfahren.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Kartograph wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten von Arbeitsbehelfen, Werkzeugen,

```

Geräten und Maschinen

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendung und Verarbeitungsmöglichkeiten und deren

umweltgerechte Entsorgung

```

```

```

3.

Zeichnen der Gravieren der -

```

kartographischen kartographischen

Elemente Punkt Linie und Elemente Punkt und

Signatur mit verschiedenen Linie auf

Zeichenträgern verschiedenen

Gravurfolien

und/oder Glas

```

```

```

4.

Zeichnen eines Gravieren aller Farbauszüge von

```

Kartenausschnittes auf Kartenausschnitten

Papier und Folie nach

manueller

Vorlageübertragung und

nach Anhaltedruck oder

Anhaltekopie

```

```

```

5.

Herstellen des - -

```

kartographischen

Elements Fläche auf Folien

durch Zeichnen und Schneiden

```

```

```

6.

Kenntnis der Papierformate, Kenntnis der -

```

Schnitt- und Falzzeichen Seitenmontage

```

```

```

7.

Kenntnis der typographischen Herstellen eines -

```

Satzanweisung, Richtlinien Schriftmanuskriptes

der kartographischen

Rechtschreibung

```

```

```

8.

Zeichnen des Montage des Herstellen

```

kartographischen kartographischen eines

Elementes Schrift Elementes Schrift Schrift-

auf verschiedenen mittels originals

Zeichenträgern verschiedener unter

Techniken Beachtung der

karto-

graphischen

Grundregeln

mittels

unter-

schiedlicher

Techniken wie

Abreiben,

Kleben

```

```

```

9.
  • Zeichnen und Felszeichen

```

Gravieren der eines

Geländedar- Kartenaus-

stellungs- schnitt

möglichkeiten

wie

Höhenschichtlinien

Felsen, Geländedetails

```

```

```

10.
  • Herstellen von Herstellen

```

Schummerungen in einer

verschiedenen Schummerung

Techniken für

einen

Karten-

ausschnitt

```

```

```

11.
  • Generalisieren Ge-

```

verschiedener neralisieren

Kartenelemente aller

Farbauszüge

eines

Karten-

ausschnittes

```

```

```

12.

Kenntnis der Kenntnis der -

```

Farbenlehre optischen Systeme

in Vermessungs- und

reproduktions-

technischen Geräten

```

```

```

13.

Anwenden optischer und

```

mechanischer Paßsysteme Einpassen kartographischer

Farbauszüge und Montage von

Farbsätzen

```

```

```

14.

Kenntnis der verschiedenen Reproduktions- und Kenntnis der

```

Drucktechniken für die Weiterverarbeitung der Scanner-

kartographischen Originale technik

```

```

```

15.
    • Einsetzen der

```

graphischen

Elemente als

karto-

graphisches

Gestaltungs-

mittel

(Karten-

entwurf)

```

```

```

16.
  • Kenntnis der Anfertigen

```

Darstellungsformen von

in der thematischen

thematischen Karteninhalte

Kartographie nach

vorgegebenen

Grundlagen

```

```

```

17.
    • Inter-

```

pretieren und

Auswerten

topo-

graphischer

und

thematischer

Karteninhalte

(Kartometrie)

```

```

```

18.
    • Beurteilen

```

und

Endkontrolle

des

karto-

graphischen

Produktes

anhand von

„Andrucken“

```

```

```

19.
  • Kenntnis der Beurteilen

```

Kartenführung, von

redaktionelle Informationen

Bearbeitung, auf

Korrektur- karto-

vorschreibung, graphische

kartographische Ver-

Durchführung wertbarkeit

```

```

```

20.

Kenntnis der Aufgaben des Kenntnis der Kenntnis der

```

Kartographen bei der geographischen Kartennetz-

Herstellung des und geodätischen entwürfe und

Informationsträgers Koordinaten, deren

„Karte“ Kartieren, Montieren Anwendung

Montieren von

Kartenteilen

```

```

```

21.
  • Kenntnis über die -

```

Erdgestalt und die

meßtechnischen

Bezugsflächen

```

```

```

22.

Kenntnis des Maßstabes Kenntnis der ebenen Kenntnis des

```

und der kartographischen Trigonometrie, der Kataster-

Ausdrucksmittel Lage- und wesens

Höhenmessung

```

```

```

23.
  • Kenntnis der Kenntnisse

```

topographischen der

Aufnahmemethoden Photo-

grammetrie

```

```

```

24.

Kenntnis der amtlichen Geschichte der Kartographie unter

```

und privaten Kartographie Berücksichtigung der Leistungen

Österreichs österreichischer Geodäten und

Kartographen

```

```

```

25.

Kenntnis der Geographie Kenntnis der Kenntnis der

```

Österreichs Geographie Europas Geographie

der Welt

```

```

```

26.

Kenntnis der Hard- und Software, Kenntnis der

```

EDV-Terminologie System-

bedienung

(Daten-

sichern,

Installieren,

Konfi-

gurieren)

```

```

```

27.
  • Arbeiten mit Text-, Erfassen

```

Graphik- und karto-

Datenbankprogrammen graphischer

Daten

```

```

```

28.
  • Kenntnis über das Interaktives

```

Programmieren karto-

graphisches

Bearbeiten

von

Daten-

beständen

```

```

```

29.
    • Ausgeben

```

digitaler

Daten für die

digitale und

analoge

Weiterver-

arbeitung

```

```

```

30.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

31.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

32.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

```

```

```

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartograph gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Fachrechnen,

2.

Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf „Kartograph“ oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat jeweils zwei der nachstehenden, von der Prüfungskommission auszuwählenden und nach deren Angaben durchzuführende Tätigkeiten zu umfassen:

1.

Generalisierung und Reinzeichnen auf Astralon oder in rechnergestützter Form,

2.

Positionierung der Kartenschrift in analoger oder digitaler Form,

3.

Gravur auf Glas (Folie) eines Kartenausschnittes.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Sauberkeit und Genauigkeit,

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