Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,über die Berufsausbildung im Lehrberuf Prozeßleittechniker(Prozeßleittechniker-Ausbildungsverordnung)
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Einrichtung des Lehrberufes Prozeßleittechniker
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Prozeßleittechniker“ mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Präparator“ folgende Bestimmungen eingefügt:
```
```
Anrechnung der
Lehrzeit auf den
Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf
in Jahren Lehrjahr Ausmaß
```
```
Prozeßleit- 3 1/2 Anlagenelektriker ...... 1. voll
techniker (Ausbildungsversuch) . 2. voll
Anlagenmonteur ......... 1. voll
```
voll
```
Betriebselektriker ..... 1. voll
```
voll
```
Betriebsschlosser ...... 1. voll
Elektroinstallateur .... 1. voll
Elektromechaniker und .. 1. voll
-maschinenbauer ...... 2. voll
Elektromechaniker für
Schwachstrom ........... 1. voll
```
voll
```
Elektromechaniker für
Starkstrom ............. 1. voll
```
voll
```
Fernmeldebaumonteur .... 1. voll
```
voll
```
Kälteanlagentechniker .. 1. voll
```
voll
```
Maschinenmechaniker .... 1. voll
(Ausbildungsversuch) . 2. voll
Mechaniker ............. 1. voll
Nachrichten-
elektroniker ......... 1. voll
```
voll
```
Papiertechniker ........ 1. voll
Radio- und Fernseh- .... 1. voll
mechaniker ............. 2. voll
Recycling- und
Entsorgungstechniker ... 1. voll
(Ausbildungsversuch)
Starkstrommonteur ...... 1. voll
```
voll
```
Werkzeugmechaniker 1. voll
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen
§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Prozeßleittechniker“ im folgenden Ausmaß anzurechnen:
```
```
Anrechnung der Lehrzeit auf
Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
```
```
Anlagen- 1. voll
elektriker
(Aus- 2. voll
bildungs-
versuch)
Anlagenmonteur 1. voll
```
voll
```
Betriebselektriker 1. voll
```
voll
```
Betriebsschlosser 1. voll
Elektroinstallateur 1. voll
Elektromechaniker und 1. voll
-maschinenbauer 2. voll
Elektromechaniker für
Schwachstrom 1. voll
```
voll
```
Elektromechaniker für 1. voll
Starkstrom 2. voll
Fernmeldebaumonteur 1. voll
```
voll
```
Kälteanlagentechniker 1. voll
```
voll
```
Maschinenmechaniker 1. voll
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Mechaniker 1. voll
Nachrichtenelektroniker 1. voll
```
voll
```
Papiertechniker 1. voll
Radio- und 1. voll
Fernsehmechaniker 2. voll
Recycling- und
Entsorgungstechniker 1. voll
(Ausbildungsversuch)
Starkstrommonteur 1. voll
```
voll
```
Werkzeugmechaniker 1. voll
(Ausbildungsversuch) 2. voll
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,
Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen wie Druck, Füllstand, Temperatur, Drehzahl, Durchfluß,
Einrichten, Erweitern und Ändern von Meß-, Steuer-, Regelungs- und Prozeßleiteinrichtungen, insbesondere Installieren der Steuerungen, Regelgeräte und Leitgeräte und deren Anschluß an elektrische, pneumatische und hydraulische Leitungen sowie Montieren von Stellgliedern, Sensoren, usw.,
Ausführen von Wartungsarbeiten gemäß technischen Vorgaben, Nachstellen von Sollwerten und Überprüfen von Alarm- und Sicherheitseinrichtungen,
Fehlersuche und Fehlerbehebung,
Funktionsprüfung der Meß-, Steuer-, Regelungs- und Prozeßleiteinrichtungen auf einwandfreien und sicheren Betrieb,
Prüfung der Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden,
Erfassen von technischen Daten, Anlegen von technischen Dokumentationen über Arbeitsabläufe und -ergebnisse.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Prozeßleittechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
```
Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
```
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Kenntnis der betrieblichen physikalischen und -
```
chemischen Prozesse
```
```
```
Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik -
```
```
```
```
Ausbildung in der Zurichten, - -
```
Bearbeitung von Verlegen und
Metallen und Anschießen von
Kunststoffen Rohr- und
(Messen, Anreißen, Schlauch-
Biegen und leitungen;
Richten, Bohren, Herstellen
Sägen, Feilen, lösbarer
Schleifen und Verbindungen
Schärfen,
Gewindeschneiden
von Hand, und
Längs- und
Plandrehen,
Elektro- und
Schutzgasschweißen
```
```
```
Ausbildung in der - -
```
Elektroinstallation
(Weich- und Hartlöten, Kleben,
Zurichten, Verlegen und
Anschließen von Leitungen und
Kabeln)
```
```
```
- Elektro- - -
```
schweißen,
Gasschmelz-
schweißen,
Schutzgas-
schweißen
```
```
```
Kenntnis der wichtigsten Arten - -
```
des Oberflächenschutzes bei
Metallen, Kunststoffen und
sonstigen gebräuchlichen
Werkstoffen
```
```
```
- Kenntnis der Hydraulik und -
```
Pneumatik
```
```
```
- Stromleitungen oder Kabel zurichten,
```
verlegen, befestigen und anschließen
```
```
```
Lesen von Werkzeichnungen, Anfertigen von Skizzen und
```
Schaltunterlagen
```
```
```
Zerlegen und Zusammenbauen von Baugruppen -
```
```
```
```
- Prüfen und Vorbereiten von Bauelementen der
```
Elektrotechnik und Elektronik
```
```
```
-
- Herstellen elektronischer
```
Baugruppen
```
```
```
Messen elektrischer Größen - -
```
```
```
```
Messen nichtelektrischer Größen - -
```
(wie Durchflußmenge, Kraft, Druck
usw.)
```
```
```
-
- Analoge und digitale
```
Meßwertübertragung
```
```
```
-
- Bedienen und Überwachen von
```
elektrischen, pneumatischen
und hydraulischen Antrieben
```
```
```
- Anschließen, Inbetriebnehmen und Prüfen von
```
Regel-, Steuer- und Prozeßleitanlagen
```
```
```
-
- Einstellen von Reglern,
```
Anpassen an verschiedene
Regelstrecken
```
```
```
- Warten und Instandhalten von Steuerungen,
```
Regelungen und Prozeßleitanlagen
```
```
```
-
- Warten und Kalibrieren von
```
Meßeinrichtungen und
Stellgliedern
```
```
```
-
- Fehlersuche und Fehlerbehebung
```
```
```
```
- Lesen und Anfertigen von technischen
```
Dokumentationen
```
```
```
-
- Grundkenntnisse -
```
des Einsatzes von
Prozeßrechnern
```
```
```
-
- Entwickeln von Programmen für
```
frei programmierbare
Steuerungen
```
```
```
- Kenntnis der Hydraulik und -
```
Pneumatik
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der einschlägigen englischen Fachausdrücke
```
```
```
```
Kenntnis der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und
```
Normen
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
```
(§§ 9 und 10 BAG)
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Prozeßleittechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
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