Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, über die Berufsausbildung im Lehrberuf Restaurantfachmann (Restaurantfachmann-Ausbildungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2003-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Restaurantfachmann

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Restaurantfachmann'' mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Reproduktionstechniker'' folgende Bestimmungen eingefügt:

```

```

Anrechnung der

Lehrzeit auf den

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf

in Jahren Lehrjahr Ausmaß

```

```

Restaurant- 3 Hotel- und ............. 1. voll

fachmann Gastgewerbeassistent

Koch ................... 1. voll

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Restaurantfachmann'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:

```

```

Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf

den Lehrberuf

Restaurantfachmann

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Hotel- und Gastgewerbeassistent 1. voll

Koch 1. voll

```

```

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Vorbereiten und Dekorieren von Räumen und Tafeln,

2.

Empfangen, Verabschieden, Plazieren von Gästen und Beraten bei der Auswahl von Speisen und Getränken,

3.

Servieren und Ausgeben von Speisen und Getränken,

4.

Ausführen von Arbeiten (wie Filetieren, Flambieren, Tranchieren, Marinieren) am Tisch, am Sideboard oder in der Küche,

5.

Mitwirken beim Zusammenstellen der Speise- und Getränkekarte,

6.

Behandeln und Ausschenken von Getränken,

7.

Teilnehmen an der Vorbereitung und der Durchführung von gastronomischen Sonderveranstaltungen,

8.

Annehmen von Bestellungen,

9.

Abrechnen von Schecks, Kreditkarten, sowie Abrechnen und Umrechnen von fremden Währungen, Mitwirken beim Führen der Kasse,

10.

Pflegen von gastronomischen Gebrauchsgegenständen, wie Gläser, Geschirr, Bestecke,

11.

Lagern und Kontrollieren von Waren und Gebrauchsgegenständen im Restaurationsbereich,

12.

Entgegennehmen, Behandeln bzw. Weiterleiten von Reklamationen.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Restaurantfachmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben, Pflegen und Sauberhalten der in der -

```

Ausbildung zum Einsatz gelangenden

branchenspezifischen Arbeitsgeräte und

-maschinen unter Einbeziehung der zeitgemäßen

Technik

```

```

```

2.

Selbständiges Bereitstellen - -

```

der notwendigen Materialien

und Arbeitsgeräte für das

Service (Mise en place)

```

```

```

3.

Servieren (Einstellen) von Einstellen, Kenntnis

```

Speisen und Getränken Einreichen, aller

Anrichten, Servierarten,

Vorlegen und selbständiges

Plattenservice Servieren von

Speisen und

Getränken

```

```

```

4.

Servieren von offenen Servieren von offenen -

```

und geschlossenen und geschlossenen

Getränken sowie Getränken

Kaffee

```

```

```

5.

Kenntnis der Selbständiges Durchführen

```

verschiedenen verschiedener Gedeckarten

Gedeckarten wie Frühstück, Couvert,

wie Frühstück, Spezialgedecke

Couvert,

```

```

```

6.

Allgemeines Verhalten Grundkenntnisse Selbständiges

```

im Gespräch mit dem über Beratungs- Führen von

Gast und Verkehrsge- Beratungs-

spräche mit dem und

Gast Verkehrsge-

sprächen

mit dem

Gast

```

```

```

7.

Erlernen und Beherrschen notwendiger beruflicher Umgangsformen

```

```

```

```

8.

Kenntnis über die Kenntnis vom Durchführen

```

Vorbereitungsarbeiten Filetieren, der

zum Filetieren, Flambieren, Flambieren, Ver-

Tranchieren und Marinieren Tranchieren und arbeitungs-

Marinieren techniken

Filetieren,

Flambieren,

Tranchieren,

Marinieren am

Tisch,

Sideboard

oder in der

Küche

```

```

```

9.

Kenntnis der verschiedenen Kenntnis und Selbständiges

```

Vorlegetechniken wie Mitarbeiten beim Arbeiten am

Gueridonservice Gueridon oder Gueridon oder

Sideboard am Sideboard

```

```

```

10.

Kenntnis über die Herstellung kleiner Speisen Herstellen

```

kleiner

Speisen vor

dem Gast

```

```

```

11.

Kenntnis der Kenntnis der Kenntnis der

```

Menüzusammenstellung Menüzusammen- Menüzusammen-

stellung und stellung,

der Speisenfolge der Speisen-

folge sowie

der

dazupassenden

Getränke

```

```

```

12.

Grundkenntnisse der Kenntnis der heimischen Küche sowie

```

heimischen Küche der wesentlichen europäischen

und internationalen Gerichte

```

```

```

13.

Grundkenntnisse der Kenntnis der wichtigsten

```

einfachen gastronomischen gastronomischen Fachausdrücke

Fachausdrücke

```

```

```

14.

Kenntnis über die - -

```

gängigen

nichtalkoholischen und

alkoholischen offenen

Getränke

```

```

```

15.

Kenntnis der Getränke und deren Wirkung auf die Gesundheit

```

```

```

```

16.

Einführung in die Kenntnis der verschiedenen

```

Getränkekunde Getränkesorten, der

Getränkelagerung sowie der

entsprechenden Getränketemperaturen

beim Lagern und Servieren

```

```

```

17.

Kenntnis über Rezepturen Kenntnis von Kaffeespezialitäten

```

von Kaffeespezialitäten

```

```

```

18.
  • Barkunde - Herstellung

```

Kenntnisse der einfacher

wichtigsten Mischgetränke

Misch- und

Mixgetränke

```

```

```

19.

Kenntnis über Aufbau und Mitarbeit bei der Beratung der

```

Funktion der Speise- und Gestaltung der Gäste aus der

Getränkekarte. Kenntnis Speisekarte sowie Getränkekarte

der Getränkekarte der Tageskarte unter

Berücksichtigung des

saisonalen Speisen-

und Getränkeangebotes

```

```

```

20.
    • Erstellen

```

einfacher

schriftlicher

Menüangebote

```

```

```

21.

Grundkenntnisse über die Kenntnis der Zusammensetzung und

```

Zusammensetzung und der Qualitätsmerkmale von Speisen

Qualitätsmerkmale von und Getränken

Speisen und Getränken

```

```

```

22.
  • Mitarbeit beim Beratung der

```

Erstellen der Gäste aus

Getränke- sowie der

der Weinkarte Getränke- und

unter besonderer Weinkarte

Berücksichtigung

der verschiedenen

Weinsorten (inkl.

österr. Weinanbau-

gebiete) und

Bierarten

```

```

```

23.
  • Kenntnis der Grundbegriffe der

```

Ernährungslehre und der

verschiedenen Kostformen, wie Roh-,

Schon- oder Vollwertkost

```

```

```

24.

Kenntnis verschiedener Mitarbeit bei der Planung und

```

gastronomischer Durchführung von gastronomischen

Veranstaltungen sowie Sonderveranstaltungen

Kenntis über deren

Planung und Durchführung

```

```

```

25.

Kenntnis der verschiedenen Kenntnis der -

```

Gläser- und Besteckarten verschiedenen

Spezialgläser-

und Spezialbe-

steckarten

```

```

```

26.

Einführung in die Kenntnis der Selbständiges

```

innerbetriebliche verschiedenen Schreiben

Struktur und Arten der der

Organisation innerbetrieb- Abrechnung.

lichen Abrechnung Kenntnis der

sowie selbständiges innerbetrieb-

Bonieren von Speisen lichen

und Getränken Abrechnung

unter

Berück-

sichtigung

und

Anwendung der

im Betrieb

vorhandenen

rechnerge-

stützten

Arbeits-

mittel.

Bedienen von

Kassen

```

```

```

27.

Warenkontrolle, Warenlagerung Kenntnis der

```

Lager-

verwaltung

und

Lager-

kontrolle

```

```

```

28.
    • Wareneinkauf,

```

Warenverkauf

(Kalkulation)

```

```

```

29.

Kenntnis und Anwendung der im Betrieb vorhandenen bürotechnischen

```

und rechnergestützten Arbeitsmittel

```

```

```

30.
    • Kenntnis über

```

die

Erstellung

eines

Dienstplanes

nach den

gesetzlichen

Vorschriften

```

```

```

31.

Kenntnis der betrieblichen -

```

Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere

hinsichtlich einer zweckmäßigen Entsorgung;

Abfalltrennung

```

```

```

32.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 BAG)

```

```

33.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit insbesondere auch des Lebensmittelrechtes, Kenntnis über Erste Hilfe bei kleinen Brand- und Schnittverletzungen


34.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften


Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Restaurantfachmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Fachkunde,

2.

Fachrechnen,

3.

Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Restaurantfachmann oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

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