Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,über die Berufsausbildung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer(Stukkateur und Trockenausbauer-Ausbildungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Einrichtung des Lehrberufes Stukkateur und Trockenausbauer
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Stukkateur und Trockenausbauer“ mit einer Lehrzeit von 3 Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Strickwarenerzeuger“ folgende Bestimmungen eingefügt:
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```
Anrechnung der
Lehrzeit auf den
Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf
in Jahren Lehrjahr Ausmaß
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```
Stukkateur 3 Isoliermonteur ........ 1. voll
und Trocken- 2. voll
ausbauer
Maurer ................ 1. voll
```
voll
```
```
```
Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen
§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Stukkateur und Trockenausbauer“ im folgenden Ausmaß anzurechnen:
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```
Anrechnung der Lehrzeit auf
Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
```
```
Isoliermonteur 1. voll
```
voll
```
Maurer 1. voll
```
voll
```
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,
Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe,
Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
Ermitteln des Werk-, Bau- und Hilfsstoffbedarfes,
Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste,
Vorbereiten der zu bearbeitenden Flächen und Anbringen von Putzträgern und Verankerungen,
Zubereiten von Mörtelmischungen, Herstellen von Innenputzen, Außenputzen und Gipsestrichen,
Verarbeiten von Bauplatten und Bauteilen für den trockenen Innenausbau,
Herstellung von Schablonen und Formen für Stuckarbeiten,
Herstellen und Anbringen von Stuckteilen, Herstellen von Gesimsen und Profilen,
Ausführen von Instandsetzungs- und Restaurierungsarbeiten.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
```
Vorrichtungen, Maschinen und Arbeitsbehelfe
```
```
```
Kenntnis der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe (Gips, Kalk, Zement,
```
Zuschlagstoffe, Verputz- und Mörtelarten, Spachtelmassen,
Gipskarton, Holz, Metall, Mineralfaser, Dämm- und Isolierstoffe,
Kunststoffe), ihrer Eigenschaften sowie Verwendungs- und
Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Kenntnis über die Lagerung Transportlogistik; -
```
der Werk-, Hilfs- und richtige Lagerung
Baustoffe sowie über die und Schutz vor
schädlichen Einflüsse auf Witterungseinflüssen
die Werkstoffe und deren von Materialien und
Abwehr Hilfsstoffen
```
```
```
Kenntnis des Wärme-, Kälte-, Einbauen von Dämmstoffen zum
```
Brand- und Schallschutzes Wärme-, Kälte-, Brand- und
und der Raumakustik Schallschutz; Setzen von Maßnahmen
zur Erreichung der geplanten
Raumakustik
```
```
```
- Feststellen des Bedarfs an Werk-,
```
Bau- und Hilfsstoffen
```
```
```
-
- Kenntnis der
```
Auswirkungen
anderer
Arbeiten auf
die
Stukkateur-
und
Trockenaus-
bauarbeiten
```
```
```
Messen, Anreißen und Messen, An- und Aufreißen mit
```
Aufreißen Spezialgeräten (zB Laser und
Nivellierungsgeräte)
```
```
```
Bearbeiten (Schneiden, Rabitzarbeiten, Anbringen der
```
Bohren, Sägen, Formen, Putzträger und Trägerkonstruktionen
Modellieren, Schrauben, samt Befestigung
Spachteln, Nieten und
Nageln, Feilen) von Werk-,
Bau- und Hilfsstoffen
```
```
```
Herstellen von einfachen Herstellen von Schablonen
```
Schablonen
```
```
```
Herstellen und Anrühren von Gipsbrei, Mörtel, Ansatzbinder und
```
Verspachtelungsmaterialien
```
```
```
Kenntnis über Sgrafitto Aufbringen des Putzes mit
```
Farbgebung, Sgrafittoarbeiten
```
```
```
- Einfache Stuckmarmor- und
```
Stuccolustroarbeiten
```
```
```
Einfache Zugarbeiten Ziehen von Profilen und Gesimsen
```
```
```
```
Versetzen von vorgefertigten Abformen sowie Schneiden von
```
Stuckprofilen, Gesimsen, ornamentalen und plastischen
Rosetten und Ornamenten Werkstücken, Ecken und
im Innen- und Außenbereich Verkröpfungen aus Gips, Mörtel und
Putz sowie deren Restaurierung
```
```
```
- Oberflächengestaltung: Reiben,
```
Filzen, Schaben, Kratzen, Waschen,
Glätten, Schleifen, Spachteln
```
```
```
-
- Herstellen
```
von Bewehren
von
Formen für
Gußarbeiten
```
```
```
- Gießen und -
```
Herstellen von
bewehrten und
unbewehrten
Elementen
```
```
```
Versetzen, Montieren, Dämmen und Verspachteln von
```
Montagegewänden, Vorsatzschalen, Montagedecken und
Schrägenverkleidungen
```
```
```
- Einfache Konstruktionsarbeiten;
```
Versetzen von Montageteilen,
Türzargen und Befestigungsmaterial
```
```
```
Aufstellen von Leichtwänden, umsetzbaren und -
```
mobilen Trennwänden
```
```
```
Lesen von Werkzeichnungen und Plänen
```
```
```
```
- Einfaches, maßstäbliches Zeichnen
```
und Skizzieren
```
```
```
- Vermessen von Bauteilen und
```
Aufmessen erbrachter Leistungen
```
```
```
Kenntnis über das Führen von Führen von Arbeitsnachweisen
```
Arbeitsnachweisen
```
```
```
Kenntnis über das Herstellen -
```
(Aufstellen, Instandhalten,
Bedienen, Abtragen) von
Gerüsten
```
```
```
Herstellen von einfachen Herstellen von einfachen Gerüsten
```
Bockgerüsten
```
```
```
Kenntnis über den betrieblichen Umweltschutz und die fachgerechte
```
Trennung und Entsorgung der im Betrieb anfallenden Werk-, Bau-
und Hilfsstoffe
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
```
(§§ 9 und 10 BAG)
```
```
```
Kenntnis einschlägiger Sicherheitsvorschriften sowie der
```
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachkunde,
Fachrechnen,
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission Fertigkeiten und Kenntnisse der nachfolgenden Bereiche zu umfassen:
Messen, An- und Aufreißen,
Herstellung von Unterkonstruktionen für Rabitzarbeiten, für Ständerwände, für Vorsatzschalen und für abgehängte Decken,
Verputzen einer Probefläche an der Wand- oder Deckenuntersicht,
Ziehen von Profilen und Gesimsen mit vorbereiteter Schablone,
Versetzen und Montieren,
Oberflächengestaltung,
Verarbeiten von Bauplatten und Bauteilen für den trockenen Innenausbau.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in zehn Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechte Ausführung,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
fachgerechte Arbeitsweise.
Fachgespräch
§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werk-, Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Arbeitsverfahren,
Baustile und Stuckarbeiten,
Gerüste.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 11. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Materialbedarfsberechnung,
Arbeitszeitberechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 12. (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe das Anfertigen einer Werkzeichnung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 14. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............. 2 Lehrlinge
ab der 2. fachlich einschlägig ausgebildeten
Person auf jede Person ................................. 1 weiterer
Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Gewerberechtsinhaber,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
einschlägige Ausbilder,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Stukkateur und Trockenausbauer'', „Stukkateur'' oder „Wärme- Kälte- und Schallisolierer'' abgelegt haben,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Stukkateur und Trockenausbauer'' verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 16. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 15 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Der Lehrberuf „Stukkateur“ wird - unbeschadet § 18 - mit Ablauf des 30. Juni 1995 aufgehoben. In der Lehrberufsliste sind mit Ablauf des 30. Juni 1995 die Bestimmungen betreffend diesen Lehrberuf zu streichen.
(3) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stukkateur, Verordnung BGBl. Nr. 242/1987, treten - unbeschadet § 18 Abs. 1 - mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.
(4) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung Stukkateur, Verordnung BGBl. Nr. 368/1988, tritt - unbeschadet § 18 Abs. 1 - mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.
§ 18. (1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf „Stukkateur“ bzw. im Lehrberuf „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer“ ausgebildet werden, sind nach den im § 17 Abs. 3 dieser Verordnung bzw. nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer“, BGBl. Nr. 243/1987, bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden. Sie können bis zum Ablauf des 30. Juni 1999 zur Lehrabschlußprüfung gemäß der im § 17 Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung bzw. nach der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer“, BGBl. Nr. 370/1988, antreten.
(2) Lehrlingen, die im Lehrberuf „Stukkateur“ oder im Lehrberuf „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer“ ausgebildet werden und durch Lehrvertragsänderung in die Ausbildung im neuen Lehrberuf „Stukkateur und Trockenausbauer“ überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf „Stukkateur“ oder „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer“ zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.