Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die im Falle einer Marktstörung im Sinne des Art. 147 der Beitrittsakte anzuwendenden Maßnahmen (Schutzmaßnahmen-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 112 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union für Marktordnungswaren im Sinne des § 95 MOG, insbesondere zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Art. 147 der Beitrittsakte.

Zuständige Stelle

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist

1.

für Wein der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und

2.

für die übrigen Waren gemäß Anlage die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

Anwendung von Schutzmaßnahmen

§ 3. Gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 147 der Beitrittsakte sind die jeweiligen Schutzmaßnahmen in Österreich anzuwenden. Wenn eine Marktzutrittsbeschränkung vorgesehen ist, dann kann diese in Form von Lizenzierungen erfolgen, für die die in den nachstehenden Bestimmungen angeführte Vorgangsweise anzuwenden ist. Hiebei ist im Einklang mit den Entscheidungen der Europäischen Kommission vorzugehen.

Erteilung von Vermarktungsbescheinigungen

§ 4. (1) Die Vermarktungsbescheinigungen werden durch die jeweils zuständige Stelle erteilt an Wirtschaftsteilnehmer,

1.

die eine natürliche oder juristische Person sind und

2.

einen Antrag bei der zuständigen Stelle einzubringen, wobei sich der Antrag im Fall einer mengenmäßigen Beschränkung höchstens auf die zur Verfügung stehende Menge beziehen kann.

(2) Die Ausstellung der Bescheinigung ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, um zu gewährleisten, daß die Antragsteller die Waren innerhalb der Geltungsdauer der Bescheinigung in Österreich vermarkten. Die Sicherheit ist in Höhe von 50% des dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 5 der Marktbeobachtungs-Verordnung für die betreffende Ware gemeldeten Preises auf Großhandelsebene entsprechend zur beantragten Menge zu leisten.

(3) Die Bescheinigungen werden für bestimmte Mengen und eine bestimmte Geltungsdauer

1.

binnen einer Woche nach Antragstellung oder

2.

nach Ablauf einer Antragsfrist, die von der zuständigen Stelle bekanntzugeben ist und die maximal drei Wochen betragen darf,

(4) Übersteigt die Summe der beantragten Mengen die zur Vermarktung vorgesehene Warenmenge, so sind die beantragten Mengen aliquot einzukürzen.

(5) Als Vermarktung ist jeder Marktzutritt mit Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzusehen, der darin besteht, daß diese Waren durch einen Wirtschaftsteilnehmer in Österreich in Wirtschaftsverkehr gebracht werden oder innerhalb des Unternehmens des Wirtschaftsteilnehmers verarbeitet werden.

Auflagen und Nachweise

§ 5. (1) In den Bescheinigungen kann vorgesehen werden, daß der Inhaber der Bescheinigung der zuständigen Stelle Name und Anschrift der für den Erstverkauf in Österreich verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer bekanntzugeben hat.

(2) Die Inhaber der Bescheinigung haben gegenüber der zuständigen Stelle nachzuweisen, daß die in der Bescheinigung angeführten Waren und Mengen innerhalb der Geltungsdauer in Österreich vermarktet worden sind. Dieser Nachweis kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage einer Auflistung über Menge der jeweiligen Waren, Lieferzeitraum, Lieferant der Waren im Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus dem die Waren bezogen werden, und Erstabnehmer in Österreich sowie auf Verlangen der zuständigen Stelle durch Vorlage von Rechnungen.

Aussetzung der Erteilung von Bescheinigungen

§ 6. Soweit dies die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Art. 147 der Beitrittsakte vorsieht, kann die Ausstellung von Bescheinigungen ausgesetzt werden.

Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflichten

§ 7. (1) Die Wirtschaftsteilnehmer haben

1.

eine Bestandsbuchhaltung zu führen und

2.

die gemäß den Bescheinigungen nach Österreich verbrachten Mengen der zuständigen Stelle zu melden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Aufzeichnungen, Unterlagen und Meldungen sind bei den Wirtschaftsteilnehmern drei Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen gelten.

Kontroll- und Auskunftsbestimmungen

§ 8. (1) Die Organe und Beauftragten der zuständigen Stelle (Prüforgane) haben bei den Wirtschaftsteilnehmern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der sich aus den Bescheinigungen ergebenden Verpflichtungen zu kontrollieren, wobei eine Kontrolle an den Grenzen zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.

(2) Zur Überprüfung gemäß Abs. 1 können die Prüforgane bei den Wirtschaftsteilnehmern in die in Betracht kommenden Unterlagen Einsicht nehmen, die Geschäfts- und Lagerräume betreten und die erforderlichen Auskünfte verlangen.

Strafbestimmungen

§ 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 MOG begeht, wer

1.

durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erlangung einer Bescheinigung gemäß § 4 bewirkt oder

2.

ohne Bescheinigung Waren, für die eine Einfuhrbescheinigung erforderlich ist, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich vermarktet oder

3.

Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die eine Bescheinigung erforderlich ist, von einem Lieferanten bezieht, der diese Waren ohne Bescheinigung nach Österreich verbracht hat.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 2 MOG begeht, wer

1.

den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen gemäß § 7 zuwiderhandelt oder

2.

eine Meldung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.

Berichtspflicht

§ 10. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über die Marktentwicklung und die Anwendung der Schutzmaßnahmen, insbesondere über die Erteilung von Vermarktungsbescheinigungen und deren Ausnutzung, laufend zu berichten.

(2) Diese Berichte sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Kommission vorzulegen.

Geltungsdauer

§ 11. Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine Überprüfung durchzuführen, ob eine weitere Verlängerung der Anwendung von Schutzmaßnahmen, höchstens bis zu dem in Art. 147 der Beitrittsakte genannten Termin, erforderlich ist.

(Anm.: § 12 wurde nicht vergeben)

Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Anlage

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(Warenkatalog)

Waren gemäß Anhang II des EG-Vertrags

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