Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 1996-09-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 99 Abs. 1 Z 5 und 6, 101 und 105 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664/1994, wird verordnet:

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für Schaf- und Ziegenfleisch sowie im Rahmen der Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen zur Gewährung der

1.

Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),

2.

Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),

3.

Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutterschafprämie) und

4.

Saisonentzerrungsprämie.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).

(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch unbeschadet des Abs. 1 einzureichen:

1.

Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1,

2.

Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 8,

3.

Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve, soweit nicht eigene Verordnungen anzuwenden sind, die die erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze regeln und

4.

Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes.

(3) Der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung des amtlichten (Anm.: richtig: amtlichen) Handelsdokuments nach den in § 1 genannten Rechtsakten.

(4) In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Aufgaben von den Landes-Landwirtschaftskammern wahrzunehmen.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).

(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch unbeschadet des Abs. 1 einzureichen:

1.

Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1,

2.

Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 8,

3.

Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve, soweit nicht eigene Verordnungen anzuwenden sind, die die erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze regeln und

4.

Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes.

(3) Der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung des amtlichten (Anm.: richtig: amtlichen) Handelsdokuments nach den in § 1 genannten Rechtsakten.

(3a) Der für den Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen.

(4) In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Aufgaben von den Landes-Landwirtschaftskammern wahrzunehmen.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).

(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch unbeschadet des Abs. 1 einzureichen:

1.

Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1,

2.

Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 8,

3.

Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve, soweit nicht eigene Verordnungen anzuwenden sind, die die erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze regeln,

4.

Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes und

5.

Masterklärungen.

(3) Der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung des amtlichten (Anm.: richtig: amtlichen) Handelsdokuments nach den in § 1 genannten Rechtsakten.

(3a) Der für den Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen.

(4) In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Aufgaben von den Landes-Landwirtschaftskammern wahrzunehmen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Antragstellung

§ 3. (1) Anträge gemäß § 2 Abs. 2 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter und unter Abgabe einer Verpflichtungserklärung einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die

1.

Sonderprämie während des ganzen Kalenderjahres,

2.

Mutterkuhprämie in der Zeit vom 1. Mai bis zum 10. Juni,

3.

Mutterschafprämie in der Zeit vom 7. bis zum 31. Jänner und

4.

Saisonentzerrungsprämie in dem im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Zeitraum.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.

(4) Anträge auf die Sonderprämie können nach der Antragstellung nicht mehr abgeändert werden.

Antragstellung

§ 3. (1) Anträge gemäß § 2 Abs. 2 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter und unter Abgabe einer Verpflichtungserklärung einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die

1.

Sonderprämie in den Monaten Jänner und Februar, Mai und Juni sowie September und Oktober, wobei je Antragsteller höchstens zwei Anträge pro Zwei-Monats-Zeitraum gestellt werden können,

2.

Mutterkuhprämie in der Zeit vom 1. Mai bis zum 10. Juni,

3.

Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar und

4.

Saisonentzerrungsprämie in dem im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Zeitraum.

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 sind für das Kalenderjahr 1995 Anträge auf die Sonderprämie hinsichtlich des 1. Teilbetrages bis 27. Oktober 1995 und hinsichtlich des 2. Teilbetrages bis 31. Dezember 1995 zu stellen.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.

(4) Anträge auf die Sonderprämie können nach der Antragstellung nicht mehr abgeändert werden.

Antragstellung

§ 3. (1) Anträge gemäß § 2 Abs. 2 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter und unter Abgabe einer Verpflichtungserklärung einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die

1.

Sonderprämie in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. November, wobei ein Erzeuger pro Betrieb oder Teilbetrieb höchstens acht Anträge jährlich stellen darf,

2.

Mutterkuhprämie in der Zeit vom 1. Mai bis zum 10. Juni,

3.

Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar und

4.

Saisonentzerrungsprämie in dem im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Zeitraum.

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 sind für das Kalenderjahr 1995 Anträge auf die Sonderprämie hinsichtlich des 1. Teilbetrages bis 27. Oktober 1995 und hinsichtlich des 2. Teilbetrages bis 31. Dezember 1995 zu stellen.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.

(4) Anträge auf die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie können nach der Antragstellung nicht mehr abgeändert werden.

Prämienauszahlung

§ 3a. Die Auszahlung der Prämien nach § 1 erfolgt durch Überweisung auf das vom Antragsteller anzugebende Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

2.

ABSCHNITT

Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie

Kennzeichnung

§ 4. Alle in einem Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, die älter als 30 Tage sind, und alle Mutterkühe, für die die Mutterkuhprämie beantragt wird, sind nach § 1 der Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990, zu kennzeichnen. Verlorengegangene oder unleserlich gewordene Ohrmarken sind unverzüglich durch Ohrmarken gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung zu ersetzen.

2.

ABSCHNITT

Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie

Kennzeichnung

§ 4. (1) Alle in einem Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, die älter als 30 Tage sind, und alle Mutterkühe, für die die Mutterkuhprämie beantragt wird, sind nach § 1 der Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990, zu kennzeichnen. Verlorengegangene oder unleserlich gewordene Ohrmarken sind unverzüglich durch Ohrmarken gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung zu ersetzen.

(2) Nach den Vorschriften der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, sind jedenfalls zu kennzeichnen:

1.

Mutterkühe, für die ab 1. Oktober 1995 Prämien beantragt werden,

2.

männliche Rinder, für die nach dem ersten Einreichzeitraum 1996 Prämien beantragt werden, und

3.

Mutterkühe und männliche Rinder, die ab 1. Oktober 1995 aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich verbracht werden und für die in Österreich Prämien beantragt werden.

2.

ABSCHNITT

Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie

Kennzeichnung

§ 4. (1) Eine Prämie ist nur für jene männlichen Rinder und Mutterkühe zu gewähren, die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Prämie auch für

1.

Mutterkühe, für die im Jahr 1996 Prämien beantragt werden und

2.

männliche Rinder, für die Anträge

a)

auf die Sonderprämie hinsichtlich des 1. Teilbetrages bis 30. Juni 1996,

b)

auf Ausstellung eines amtlichen Handelsdokumentes bis 30. Juni 1996 oder

c)

auf die Sonderprämie hinsichtlich des 2. Teilbetrages im Jahr 1996 gestellt werden,

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).

Bestandsverzeichnis

§ 5. (1) Der Erzeuger hat ein von der AMA aufzulegendes und nach Sonderprämie und Mutterkuhprämie getrenntes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 12 beantragt, für alle im Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist nur für die Mutterkühe, für die diese Prämie beantragt wird, zu führen. Das Bestandsverzeichnis muß für jedes Tier mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

die Kennzeichnung nach § 4,

2.

beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung nach § 4 sowie die Zuordnung der neuen zur verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarke,

3.

bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 4 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

4.

bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und die Angabe, ob sie kastriert sind und

5.

bei Mutterkühen die Rasse.

(3) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Tag der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Tiere, für die eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 12 beantragt wurde, aus dem Bestand des Erzeugers zu führen. Das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist vom Tag der Antragstellung mindestens bis zum Ende des Haltungszeitraumes nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.

(4) Änderungen im Bestandsverzeichnis sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt zu vermerken.

Bestandsverzeichnis

§ 5. (1) Der Erzeuger hat ein nach Sonderprämie und Mutterkuhprämie getrenntes Bestandsverzeichnis nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 12 beantragt, für alle im Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist nur für die Mutterkühe, für die diese Prämie beantragt wird, zu führen. Das Bestandsverzeichnis muß für jedes Tier mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

die Kennzeichnung nach § 4,

2.

beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung nach § 4 sowie die Zuordnung der neuen zur verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarke,

3.

bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 4 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

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