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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Erhebung einer Abgabe auf bestimmte Überschußbestände (Überschußbestands-Verordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 105 und 114 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Erhebung von Abgaben, soweit diese in Rechtsakten der Europäischen Union im Zusammenhang mit den auf Grund des Beitritts zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehen sind.

Zuständige Stelle

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

Warenkatalog

§ 3. Der von dieser Verordnung umfaßte Warenkatalog betrifft:

1.

Reis des KN-Codes 1006,

2.

Weintrauben getrocknet des KN-Codes 0806

3.

Lactose und Lactose-Sirup des KN-Codes 1702 10,

4.

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert des KN-Codes 1509,

5.

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 des KN-Codes 1510 00.

Kreis der Abgabepflichtigen

§ 4. (1) Natürliche oder juristische Personen, die am 1. Jänner 1995 zum Zwecke der Vermarktung Besitzer von Überschußbeständen der in § 3 angeführten Waren in Österreich sind, haben nach Maßgabe der in § 1 genannten Vorschriften und der nachstehenden Bestimmungen eine Abgabe zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat der AMA die erforderlichen Daten über die Abfertigungen zum freien Verkehr betreffend die Empfänger, Einfuhrmengen und Ursprungsländer der in § 3 genannten Waren im Kalenderjahr 1994 zur Verfügung zu stellen, auch wenn es sich dabei um automationsunterstützt erfaßte Daten handelt.

Ermittlung des Überschußbestands

§ 5. (1) Ein Überschußbestand liegt vor, wenn

1.

der zum 1. Jänner 1995 gehaltene Bestand den Durchschnitt der zum 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 gehaltenen Bestände an in § 3 genannten Waren um mehr als 5% übersteigt und

2.

der Bestand auf eine Erhöhung der Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 gegenüber den Vorjahren zurückzuführen ist und

3.

dem höheren Bestand am 1. Jänner 1995 keine glaubhaft gemachten Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich im Verhältnis zum Absatz 1993 und im Jahr 1994 gegenüberstehen.

(2) Zur Ermittlung des Überschußbestands sind heranzuziehen:

1.

die vom Besitzer gehaltenen Mengen der Waren gemäß § 3 zum 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 sowie die durchschnittliche Lagermenge der Stichtage 1. Jänner 1993 bis 1. Jänner 1994,

2.

die beim Besitzer gehaltenen Mengen der Waren gemäß § 3 zum 1. Jänner 1995,

3.

die Handelsströme dieser Waren seit 1. Jänner 1993, getrennt nach Einfuhren, Ausfuhren und Absatz in Österreich und

4.

die Umstände, die zur Bildung des Bestands zum 1. Jänner 1995 geführt haben.

(3) Sofern der Überschußbestand zum 1. Jänner 1995 lediglich auf im Vergleich zu den üblichen Lagerständen niedrigere Bestände am 1. Jänner 1993 oder 1. Jänner 1994 zurückzuführen ist, kann der Besitzer die zum 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992 gehaltenen Bestände zusätzlich nachweisen.

Meldepflichten

§ 6. (1) Die Besitzer von Beständen der Waren gemäß § 3 haben der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bis 15. Februar 1995 zu melden:

1.

die Bestandsmengen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 und allenfalls die Bestandsmengen gemäß §5 Abs. 3,

2.

die jeweiligen einzelbetrieblichen Handelsströme gemäß § 5 Abs. 2 Z 3,

3.

die Abgeber der Waren im Jahr 1994 und

4.

Umstände, die zum Aufbau eines Überschußbestands geführt haben.

(2) Natürliche und juristische Personen, die im Jahr 1994 die Waren gemäß § 3 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittländern nach Österreich eingeführt haben, haben der AMA auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt bis 15. Februar 1995 für diese eingeführten Waren den Tag der jeweiligen Einfuhr, die jeweilige Einfuhrmenge, die jeweiligen Abnehmer der eingeführten Waren in Österreich und allfällige für die Importwaren in Österreich entrichtete Abschöpfungen oder Zölle zu melden.

(3) Sofern für Waren, die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt wurden, keine Bestätigung beigebracht wird, daß weder eine Erstattung der Europäischen Union gewährt noch beantragt wurde, wird davon ausgegangen, daß Erstattungen der Europäischen Union für diese Einfuhrmengen gewährt wurden.

(4) Die AMA kann von den gemäß Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen weitere Meldungen sowie die Vorlage von Nachweisen, die die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung bestätigen können, verlangen.

Umfang der Abgabepflicht

§ 7. Der Umfang der Abgabepflicht bemißt sich nach dem zum 1. Jänner 1995 gehaltenen Überschußbestand an den Waren gemäß § 3.

Höhe der Abgabe

§ 8. Die Höhe der Abgabe wird ermittelt

1.

für Waren aus einem Drittland in der Höhe des Unterschieds zwischen der in der Europäischen Union am 31. Dezember 1994 für diese Waren bestehenden Abschöpfung und der bei der Einfuhr nach Österreich am 31. Dezember 1994 bestehenden Abschöpfung oder Zoll, soweit die Abschöpfung der Europäischen Union höher war und

2.

für Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Höhe des Unterschieds zwischen der von der Europäischen Union am 31. Dezember 1994 für diese Waren gewährten Erstattung und der bei der Einfuhr nach Österreich am 31. Dezember 1994 bestehenden Abschöpfung oder Zoll, soweit die Erstattung der Europäischen Union die Höhe der Abschöpfung oder des Zolls übersteigt.

Vorschreibung der Abgabe

§ 9. Die AMA hat dem Abgabepflichtigen die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben.

Auskunfts- und Kontrollbestimmungen

§ 10. (1) Zum Zwecke der Überprüfung können die Organe und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) bei den Besitzern von Beständen an Waren gemäß § 3 sowie bei den Importeuren in die in Betracht kommenden Unterlagen und Belege Einsicht nehmen, die Geschäfts- und Lagerräume während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung betreten und die erforderlichen Auskünfte verlangen.

(2) Die Besitzer von Warenbeständen und die Importeure haben den Prüforganen die Belege und Unterlagen vorzulegen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten. Im Fall automationsunterstützter Buchführung sind für die Prüforgane auf deren Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 11. Die Wirtschaftsteilnehmer haben ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und die Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die mit der Erhebung der Abgabe im Zusammenhang stehen, sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

Verwendung der Abgabe

§ 12. Die Abgabe ist eine Einnahme des Bundes Die AMA hat die eingehobenen Abgaben dem Bund zu überweisen.

Strafbestimmung

§ 13. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG begeht, wer

1.

entgegen § 6 unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2.

entgegen § 6 nicht oder nicht rechtzeitig meldet,

3.

entgegen § 6 Abs. 4 die verlangten Nachweise nicht oder nicht fristgemäß vorlegt oder

4.

entgegen § 10 die für die Überprüfung notwendigen Maßnahmen nicht gestattet oder die Unterlagen nicht vorlegt.

Berichtspflicht

§ 14. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über die Zahl der Abgabepflichtigen, die Höhe der Überbestände bei den einzelnen Waren sowie die dafür entrichteten Abgaben bis 31. Oktober 1995 zu berichten.

Inkrafttreten

§ 15. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.