Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zuteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen im Rahmen vonGarantiemengen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-02-25
Status Aufgehoben · 1995-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Novelle 1994, BGBl. Nr. 664 (MOG), wird verordnet:

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Garantiemengen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere der Zuteilung einzelbetrieblicher Referenzmengen.

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

Abschnitt II

Milchanlieferung

§ 3. (1) Mit 31. März 1995 steht dem Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb (im folgenden: Milcherzeuger) eine einzelbetriebliche Anlieferungs-Referenzmenge zu, die im Sinne der nachstehenden Vorschriften zu ermitteln ist.

(2) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge sind folgende Mengen zugrunde zu legen:

1.

die im Wirtschaftsjahr 1992/93 zum 30. Juni 1993 dem Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmenge im Sinne des Abschnitts D des MOG oder

2.

bei den gemäß § 75e oder § 75f MOG mitgeteilten Einzelrichtmengen abweichend von Z 1 die dem Milcherzeuger zum 1. Juli 1993 zustehende Einzelrichtmenge im Sinne des Abschnitts D des MOG.

(3) Bei den gemäß Abs. 2 ermittelten Mengen sind folgende Mengen mitzuberücksichtigen:

1.

zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 übertragen erhaltene oder zugeteilte Einzelrichtmengen (-anteile) gemäß § 73 Abs. 2b, § 73 Abs. 3b, § 75, § 75a, § 75b, § 75c Abs. 3 oder Abs. 5 oder § 75g MOG.

2.

abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 an andere Betriebe abgegebene Einzelrichtmengen (-anteile) gemäß § 73 Abs. 2b, § 73 Abs. 3b, § 75, § 75a, § 75b oder § 75c Abs. 3 oder 5 MOG,

3.

zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73d MOG anderen Milcherzeugern zur Nutzung überlassene Einzelrichtmengen (-anteile),

4.

abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73d MOG von anderen Milcherzeugern zur Nullung erhaltene Einzelrichtmengen (-anteile),

5.

zuzüglich allfällige gemäß § 73 Abs. 2 MOG verpachtete Einzelrichtmengen,

6.

abzüglich allfällige gemäß § 73 Abs. 2 MOG gepachtete Einzelrichtmengen,

7.

zuzüglich allfällige gemäß § 73 Abs. 2a MOG verpachtete Einzelrichtmengenanteile,

8.

abzüglich allfällige gemäß § 73 Abs. 2a MOG gepachtete Einzelrichtmengenanteile,

9.

zuzüglich allfällige im Rahmen von Partnerschaftsverträgen gemäß § 75c Abs. 1 MOG übertragene Einzelrichtmengen,

10.

abzüglich allfällige im Rahmen von Partnerschaftsverträgen gemäß § 75c Abs. 1 MOG übertragen erhaltene Einzelrichtmengen,

11.

zuzüglich allfällige gemäß § 75c Abs. 2 MOG verpachtete Einzelrichtmengen (-anteile),

12.

abzüglich allfällige gemäß § 75c Abs. 2 MOG gepachtete Einzelrichtmengen (-anteile),

13.

zuzüglich allfällige gemäß § 73b MOG übertragene Einzelrichtmengen (-anteile),

14.

abzüglich allfällige gemäß § 73b übertragen erhaltene Einzelrichtmengen (-anteile).

§ 4. (1) Milcherzeugern, die im Wirtschaftsjahr 1994/95 einen Antrag gemäß § 73 Abs. 8 bis 8d MOG auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gestellt haben, ist jener Anteil der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge, der sich aus der Multiplikation der beantragten Lieferrücknahmestufe mit der Anlieferungs-Referenzmenge ergibt, als Anlieferungs-Referenzmenge II zuzuteilen, soweit sie

1.

bis 1. Mai 1995 unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblatts einen Antrag auf Zuteilung dieser Menge stellen,

2.

darlegen, daß sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über den Betrieb verfügungsberechtigt sind oder den Betrieb im Wege der Erbfolge oder einer erbähnlichen Übergabe erhalten haben und

3.

unter Angabe der Anzahl der Milchkühe sowie des Ausmaßes der dem Betrieb zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und allfälliger sonstiger Kriterien darlegen, daß sie in der Lage sind, Milch im beantragten Ausmaß zu erzeugen.

(2) Für die in Abs. 1 angeführten Milcherzeuger ist die Anlieferungs-Referenzmenge I dadurch zu ermitteln, daß die sich gemäß Abs. 1 ergebende Anlieferungs-Referenzmenge II von der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zunächst ermittelten Menge abgezogen wird.

(3) Für alle übrigen Milcherzeuger ist die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 ermittelte Anlieferungs-Referenzmenge die Anlieferungs-Referenzmenge I.

Anlieferungs-Referenzmenge auf Almen

§ 5. (1) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge I auf Almen im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 MOG ist die im Wirtschaftsjahr 1992/93 für die Anlieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch von Almen zustehende Einzelrichtmenge zugrunde zu legen.

(2) Allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 75a MOG übertragene oder an andere Milcherzeuger gemäß § 75 MOG abgegebene Einzelrichtmengen (-anteile) sind von der gemäß Abs. 1 ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge I abzuziehen.

(3) Milcherzeugern, deren Milchanlieferung höher war als die für die Anlieferung von Almen im Wirtschaftsjahr 1992/93 zustehende Einzelrichtmenge (Abs. 1) ist neben der gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge I als Anlieferungs-Referenzmenge II zuzuteilen:

1.

der Durchschnitt der in den Alpsommern 1992, 1993 und 1994 angelieferten Mengen Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die Einzelrichtmenge (Abs. 1) überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die in den jeweiligen Alpsommern als aufgetrieben gemeldet wurde, wobei bei der Berechnung des Durchschnitts nur die Anzahl jener Alpsommer heranzuziehen ist, in denen eine Anlieferung erfolgte oder

2.

soweit in den Alpsommern 1992 und 1993 nur fallweise Milch oder keine Milch und Erzeugnisse aus Milch angeliefert wurden, die im Alpsommer 1994 angelieferte Menge Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die Einzelrichtmenge (Abs. 1) überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde, und

3.

bei Antragstellung gemäß § 73 Abs. 8 bis 8d und 15 MOG auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme im Wirtschaftsjahr 1994/95 zusätzlich zu der gemäß Z 1 oder Z 2 in Verbindung mit

4.

Die zum 1. Juli 1992 gemäß § 75 MOG abgegebenen oder gemäß § 75a MOG übertragenen Mengen sind von den gemäß Z 1 und 2 ermittelten Mengen abzuziehen.

(4) Für die Höchstmenge von 1 400 kg Milch je aufgetriebener Kuh sind die gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 ermittelten Mengen gemeinsam heranzuziehen.

(5) Jene Milchmenge, die den von der Alm übernommenen Mengen an Alpkäse und Almbutter entspricht und für die gemäß § 8 eine Direktverkaufs-Referenzmenge zuzuteilen ist, ist von der gemäß Abs. 3 ermittelten Menge abzuziehen.

(6) Die in Abs. 3 genannten Milcherzeuger haben

1.

bis 1. Mai 1995 unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblatts einen Antrag auf Zuteilung der sich gemäß Abs. 3 bis 5 ergebenden Menge zu stellen,

2.

unter Angabe der jeweils aufgetriebenen Anzahl der Milchkühe, des Ausmaßes der Almfutterfläche sowie allfälliger sonstiger Kriterien darzulegen, daß sie in der Lage sind, Milch im beantragten Ausmaß zu erzeugen,

3.

darzulegen, daß sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über die Alm, die den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen entspricht, verfügungsberechtigt sind oder das Verfügungsrecht über die Alm im Wege der Erbfolge oder erbähnlichen Übergabe erhalten haben und

4.

im Falle der Beantragung der gemäß Abs. 3 Z 2 ermittelten Menge darzulegen, daß sie in den Alpsommern 1992 und 1993 im Vergleich zum Alpsommer 1994 nicht oder nicht in vollem Ausmaß Milch auf der Alm erzeugt haben.

(7) Soweit bei der Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge II gemäß Abs. 3 bis 6 die Summe von 60 000 t überschritten wird, sind die Anlieferungs-Referenzmengen II anteilsmäßig anzupassen.

Referenzmengen bei gemeinsamer Abrechnung

§ 6. Für Betriebsstätten, die gemäß 73 Abs. 1 (Anm.: richtig: § 73 Abs. 1) MOG gemeinsam abgerechnet wurden, sind die Berechnungen der Anlieferungs-Referenzmengen aliquot nach den Einzelrichtmengen durchzuführen, sofern keine andere Berechnung oder Zuordnung auf die einzelnen Betriebsstätten möglich ist.

Repräsentativer Fettgehalt

§ 7. (1) Der repräsentative Fettgehalt der Anlieferungs-Referenzmenge wird wie folgt ermittelt:

1.

Für die Referenzmenge gemäß § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Z 5 und § 4 Abs. 1 entspricht der repräsentative Fettgehalt dem gewogenen Mittel des Fettgehalts der in den Wirtschaftsjahren 1991/92 und 1992/93 vom Milcherzeuger angelieferten Milch.

2.

Für die Referenzmengen gemäß § 5 Abs. 1 bis 5 entspricht der repräsentative Fettgehalt dem gewogenen Mittel des Fettgehalts der angelieferten Milch in den Alpsommern 1992, 1993 und 1994 oder im Falle des § 5 Abs. 3 Z 2 im Alpsommer 1994.

3.

Die in § 3 Abs. 3 Z 1, 3, 7, 9, 11 und 13 angeführten Einzelrichtmengen (-anteile) weisen einen repräsentativen Fettgehalt von 4,03% auf.

(2) Überschreitet das gewogene Mittel der repräsentativen Fettgehalte der Anlieferungs-Referenzmengen I und II den nationalen repräsentativen Fettgehalt, so ist der repräsentative Fettgehalt der Anlieferungs-Referenzmengen anteilsmäßig anzupassen.

Abschnitt III

Direktverkauf

§ 8. (1) Mit 31. März 1995 steht dem Milcherzeuger auf Antrag eine Direktverkaufs-Referenzmenge zu, die im Sinne der nachstehenden Vorschriften zu ermitteln ist.

(2) Für Milcherzeuger, die auf Grund der Verordnung zur Erhebung der Direktverkaufsmengen BGBl. Nr. 914/1994, die direkt verkauften Mengen an Milch und Milcherzeugnissen gemeldet haben, gilt diese Meldung einschließlich allfälliger auf Grund eines Verbesserungsauftrags der AMA vorgenommener Verbesserungen als Antrag, sofern kein Antrag gemäß Abs. 3 gestellt wird.

(3) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird wie folgt zugeteilt:

1.

Der Direktverkäufer hat bis 1. März 1995 unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblatts einen Antrag auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge zu stellen, soweit nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt. Der Antrag ist

a)

für Milcherzeuger, denen eine Anlieferungs-Referenzmenge (§ 3 Abs. 1) zusteht, beim zuständigen Abnehmer (Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb) und

b)

für die übrigen Milcherzeuger bei der zuständigen Landwirtschaftskammer oder deren Bezirksstelle einzubringen (Datum des Eingangsstempels) und von diesen unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.

2.

Im Antrag sind die im Kalenderjahr 1993 und im Zeitraum 1. Jänner bis 30. November 1994 abgegebenen Mengen an Milch oder Erzeugnissen aus Milch entsprechend der in § 3 der Verordnung zur Erhebung der Direktverkaufsmengen, BGBl. Nr. 914/1994, vorgesehenen Meldeform anzuführen.

3.

Die gemäß Z 2 angegebenen Mengen sind unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen, die für die Glaubhaftmachung der Mengen geeignet sind (wie zB Impflisten), nachzuweisen.

4.

Soweit für vor dem 1. Juli 1991 veräußerte Mengen eine Abhofpauschale entrichtet wurde, sind die Höhe der im Wirtschaftsjahr 1989/90 oder 1990/91 entrichteten Abhofpauschale gemäß § 71 Abs. 6 und 7 MOG sowie die dafür zugrunde gelegten Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch im Antrag anzuführen.

(4) Die AMA ist berechtigt, von den Milcherzeugern die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen.

Abschnitt IV

Verfahrensvorschriften

§ 9. (1) Die Berechnung der dem Milcherzeuger zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge I und Anlieferungs-Referenzmenge II sowie des jeweiligen repräsentativen Fettgehalts und der Direktverkaufs-Referenzmenge erfolgt durch die AMA. Die Referenzmengen sind jeweils auf ganze Zahlen zu runden.

(2) Die AMA hat bis 30. März 1995 jedem Milcherzeuger

1.

eine Mitteilung über die ihm mit 31. März 1995 zustehende Anlieferungs-Referenzmenge I,

2.

eine Mitteilung samt Antragsformular über die gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 bis 5 ermittelte Anlieferungs-Referenzmenge II und

3.

eine Mitteilung über die ihm mit 31. März 1995 zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge

(3) Die AMA hat bis 1. August 1995 den Milcherzeugern, die gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 6 einen Antrag auf Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge II gestellt haben, die Anlieferungs-Referenzmenge II mitzuteilen.

(4) Der Milcherzeuger kann binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung schriftlich begründete Einwände gegen die Berechnung der Referenzmengen bei der AMA einbringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwände eingebracht,

1.

ist die mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I endgültig,

2.

wird die mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge II dem gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder § 5 Abs. 6 Z 1 einzubringenden Antrag zugrunde gelegt und für die Dauer von zwei Jahren entsprechend der in den in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehenen Regelung provisorisch zugeteilt und

3.

wird die Direktverkaufs-Referenzmenge für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Aufzeichnungen und Meldungen belegen, daß er zumindest in einem dieser Zwölf-Monatszeiträume im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt verkauft hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Ansonsten ist die Direktverkaufs-Referenzmenge mit dem mit 1. April 1997 beginnenden Zwölf-Monatszeitraum an das Ausmaß der belegten Mengen anzupassen.

(5) Milcherzeuger, die keine Mitteilung gemäß Abs. 2 erhalten haben, können bis 15. April 1995 bei der AMA die bescheidmäßige Bekanntgabe der zum 31. März 1995 zustehenden oder ermittelten Referenzmengen beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über die bisher zustehende Einzelrichtmenge sowie über die erfolgten Direktverkäufe anzuschließen.

(6) Über die vorgebrachten Einwände zur Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen hat die AMA mittels Bescheid zu entscheiden.

(7) Die Mitteilung oder der Bescheid kann innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Mitteilung sowohl von der AMA als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,

1.

wenn der der Mitteilung (dem Bescheid) zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,

2.

wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung eine anders lautende Mitteilung (Bescheid) hätte erlassen werden können, oder

3.

wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.