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Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die im Güterkraftverkehr zu verwendenden Tafeln (LKW-Tafel-Verordnung)

Geltender Text a fecha 1995-05-31

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 106/2001).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 63/1952, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 106/2001).

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die zur Ausübung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verwendeten und auf den Konzessionsinhaber zugelassenen Kraftfahrzeuge müssen außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel gemäß Anlage 1 versehen sein.

(2) Die Tafel ist mit einer Seitenlänge von 400 mm und einer Höhe von 200 mm auszuführen und mit einer 4 mm breiten schwarzen Umrandung zu versehen.

(3) Die Tafel muß mit einer Hohlprägung, die das Staatswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ aufweist, versehen sein.

(4) Auf der Tafel muß in schwarzer, vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift eingepreßt sein:

1.

Auf der linken Seite die der Konzessionsart entsprechende Bezeichnung (§§ 3 und 4);

2.

unterhalb dieser Bezeichnung (Z 1) in Großbuchstaben mit einer Höhe von 17 mm der Name der Standortgemeinde, im Falle der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte den Namen dieser Standortgemeinde;

3.

unterhalb des Namens der Standortgemeinde (Z 2) in Großbuchstaben mit einer Höhe von 14 mm der Name (Firmenname) des Gewerbetreibenden.

(5) Auf der rechten Seite der Tafel muß das Standeszeichen nach dem Muster der Anlagen angebracht sein.

(6) Unterhalb des Standeszeichens (Abs. 5) muß in schwarzer Schrift mit einer Ziffernhöhe von 17 mm das dem Kraftfahrzeug zugewiesene Kennzeichen (§ 48 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, idF BGBl. Nr. 258/1995) eingepreßt sein.

(7) Die Anordnung der Aufschriften und Zeichen auf der Tafel muß dem Muster der Anlage 1 entsprechen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 106/2001).

Besondere Bestimmungen hinsichtlich Mietkraftfahrzeuge für den gewerblichen Gütertransport

§ 2. (1) Die im Rahmen der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern angemieteten Kraftfahrzeuge müssen außen an der rechten Längsseite mit zwei Tafeln gemäß Anlage 2 versehen sein.

(2) Beide Tafeln müssen entsprechend den Angaben in § 1 Abs. 2, 3 und 5 ausgeführt sein.

(3) Auf einer Tafel muß gemäß Anlage 2 Z 1 auf roter Grundfarbe in weißer, vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift eingepreßt sein:

1.

Auf der linken Seite der Aufdruck „Mietfahrzeug“, wobei das Wort „MIET“ in Großbuchstaben mit einer Höhe von 57 mm und darunter das Wort „FAHRZEUG“ in Großbuchstaben mit einer Höhe von 16 mm eingepreßt sein muß;

2.

unterhalb der Aufschrift „Mietfahrzeug“ in Großbuchstaben mit einer Höhe von 17 mm der Name der Standortgemeinde des Vermieters;

3.

unterhalb des Namens der Standortgemeinde (Z 2) in Großbuchstaben mit einer Höhe von 14 mm der Name (Firmenname) des vermietenden Gewerbetreibenden (Unternehmens).

(4) Unterhalb des Standeszeichens (§ 1 Abs. 5) muß in weißer Schrift mit einer Ziffernhöhe von 17 mm das dem Kraftfahrzeug zugewiesene Kennzeichen (§ 48 KFG 1967) eingepreßt sein.

(5) Auf der zweiten Tafel muß gemäß Anlage 2 Z 2 oder 3 auf der linken Seite in schwarzer, vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift auf der entsprechenden Grundfarbe die der Konzessionsart entsprechende Bezeichnung (§§ 3 und 4) sowie die Bezeichnung der die Tafel ausgebenden Behörde eingepreßt sein.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 106/2001).

Besondere Bestimmungen hinsichtlich Konzessionen für den Güternahverkehr

§ 3. Die an Kraftfahrzeugen zur Verwendung im Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes) anzubringenden Tafeln sind in gelber Grundfarbe auszuführen. Als Bezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 muß in Großbuchstaben mit einer Höhe von 57 mm das Wort „NAH“ und unterhalb desselben in Großbuchstaben mit einer Höhe von 16 mm das Wort „VERKEHR“ eingepreßt sein.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 106/2001).

Besondere Bestimmungen hinsichtlich Konzessionen für den Güterfernverkehr

§ 4. Die an Kraftfahrzeugen zur Verwendung im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2 Güterbeförderungsgesetz) anzubringenden Tafeln sind in weißer Grundfarbe auszuführen. Als Bezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 muß in Großbuchstaben mit einer Höhe von 57 mm das Wort „FERN“ und unterhalb desselben in Großbuchstaben mit einer Höhe von 16 mm das Wort „VERKEHR“ eingepreßt sein.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 106/2001).

Anbringung der Tafeln

§ 5. (1) Eine Tafel gemäß Anlage 1 oder Anlage 2 Z 1 darf nur an dem Kraftfahrzeug angebracht sein, dessen Kennzeichen (§ 48 KGF 1967) dem in die Tafel eingepreßten Kennzeichen (§ 1 Abs. 6) entspricht.

(2) Es ist unzulässig, Tafeln, Zeichen oder bildliche Darstellungen, die mit Tafeln im Sinne dieser Verordnung leicht verwechselt werden können, an Kraftfahrzeugen anzubringen.

(3) Das Ändern der Tafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen die Aufschriften auf einer Tafel ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden können, ist unzulässig.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 106/2001).

Ausgabe der Tafeln

§ 6. (1) Die Tafeln gemäß Anlage 1 sind von der für die Ausfertigung des Gewerbescheines zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 15b Abs. 4b Güterbeförderungsgesetz) bei Erteilung der Konzession und bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge für jedes einzelne Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben.

(2) Die Tafeln gemäß Anlage 2 Z 1 sind auf Antrag des Vermieters von der für seinen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 340 GewO 1994) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen.

(3) Die Tafeln gemäß Anlage 2 Z 2 oder 3 sind von der für die Ausfertigung des Gewerbescheines zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) dem Güterkraftverkehrsunternehmer nach Vorlage des Mietvertrages für die Dauer der Anmietung des Kraftfahrzeuges gegen eine Entlehngebühr von monatlich 30 Prozent plus einer Manipulationsgebühr von fünf Prozent des Herstellungspreises zu überlassen. Nach Ablauf des Mietvertrages sind die Tafeln der Gewerbebehörde in gereinigtem Zustand unverzüglich zurückzustellen. Die Entlehn- und Manipulationsgebühr ist im voraus zu entrichten und fließt jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die Verwaltung der Tafeln trägt.

(4) Die Tafeln gemäß Anlage 2 Z 2 oder 3 sind dem Güterkraftverkehrsunternehmer für die Dauer von höchstens 8 Wochen zu überlassen, wenn die erforderlichen Tafeln gemäß Abs. 1 wegen der Gestehungsdauer nicht unmittelbar bei Erteilung der Konzession oder bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge ausgefolgt werden können. Hierüber ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen ist.

(5) An den Güterkraftverkehrsunternehmer darf insgesamt nur jene Anzahl von Tafeln gemäß Anlage 1 oder Anlage 2 Z 2 oder 3 ausgegeben werden, die dem Konzessionsumfang (§ 3a Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz) entspricht.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 106/2001).

Ablieferung der Tafeln

§ 7. (1) Bei Abmeldung eines Kraftfahrzeuges (§ 43 KFG 1967) hat der Gewerbetreibende bei der zur Entgegennahme der Abmeldung zuständigen Behörde auch die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Tafeln abzuliefern. Diese Behörde hat die Tafel an die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 zuständige Behörde weiterzuleiten. Hinsichtlich der Freihaltung der abgelieferten Tafeln zugunsten des abmeldenden Gewerbetreibenden gilt § 43 Abs. 3 KFG 1967 mit der Maßgabe, daß die neuerliche Ausgabe der Tafeln durch die nach § 6 Abs. 1 oder 2 zuständige Behörde zu erfolgen hat.

(2) Bei Endigung der Konzession hat der Konzessionsinhaber die Tafeln der Behörde (§ 6 Abs. 1) abzuliefern.

(3) Bei Änderungen des Inhaltes der auf die Tafeln eingepreßten Aufschriften (§ 6 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes) hat die Behörde im Zug des betreffenden Verwaltungsverfahrens die die Änderungen berücksichtigenden neuen Tafeln gegen Ersatz der Gestehungskosten, bei gleichzeitiger Ablieferung der alten Tafeln, auszugeben.

(4) Die Ablieferung der Tafeln (Abs. 1 bis 3) begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 106/2001).

Verlust von Tafeln

§ 8. (1) Der Güterkraftverkehrsunternehmer hat den Verlust einer Tafel unverzüglich der für die Ausgabe der Tafel zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 1) oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen. Die Erstattung der Anzeige ist dem Gewerbetreibenden zu bestätigen.

(2) Wurde der Verlust bei einer Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes angezeigt, so hat diese die Anzeige an die für die Ausgabe der Tafel zuständige Behörde (§ 6 Abs. 1) weiterzuleiten.

(3) Die Behörde (§ 6 Abs. 1) hat dem Gewerbetreibenden gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung (Abs. 1) und gegen Ersatz der Gestehungskosten eine der in Verlust geratenen Tafel entsprechende neue Tafel auszugeben.

(4) Nach dem Verlust der Tafel darf das betreffende Kraftfahrzeug bis zur Ausgabe der neuen Tafel (Abs. 3) nach Maßgabe der Art der Konzession nur mit einer von der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 zu überlassenden Tafel gemäß Anlage 2 Z 2 oder 3 weiter eingesetzt werden; hiebei ist die über die Anzeige des Verlustes ausgestellte Bestätigung (Abs. 1) im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Bei Ausgabe der neuen Tafel gemäß Abs. 3 ist die gemäß Abs. 4 verwendete Tafel der Behörde in gereinigtem Zustand zurückzustellen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 106/2001).

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers vom 10. Oktober 1983 über die an Kraftfahrzeugen, die zu gewerbsmäßigen Beförderungen von Gütern verwendet werden, anzubringenden Tafeln, BGBl. Nr. 506, tritt mit Ablauf des 31. Mai 1995 außer Kraft.

(3) Fahrzeuge, die nach dieser Verordnung mit Tafeln gemäß Anlage 2 versehen werden müssen (§ 2), müssen spätestens ab dem 1. September 1995 mit den entsprechenden Tafeln versehen sein.

(4) Tafeln, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben wurden, dürfen weiterverwendet werden.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 106/2001).

Anlage 1

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 106/2001).

Anlage 2