Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Radio- und Videoelektroniker (Radio- und Videoelektroniker-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Radio- und Videoelektroniker (§ 94 Z 26 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung besteht aus der Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 3 und aus einem fachlichen Gespräch gemäß § 4.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Ausführung von Meisterarbeiten
§ 3. (1) Durch die Ausführung von Meisterarbeiten sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
Ausführen einer mechanisch-elektronischen Arbeitsprobe,
Erkennen und Beheben von Fehlern und
Durchführen von Prüf- und Meßarbeiten.
(2) Im Rahmen des Nachweises der Fertigkeit des Ausführens einer mechanisch-elektronischen Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
Entwerfen,
Skizzieren,
Bestücken,
Inbetriebnahme und
Nachweis der Funktionen.
(3) Der Nachweis der Funktionen gemäß Abs. 2 Z 5 ist unter Verwendung entsprechender Meß- und Prüfgeräte zu führen.
(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden können.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachliches Gespräch
§ 4. Auf der Grundlage der Meisterarbeiten gemäß § 3 ist ein fachliches Gespräch in der Dauer von höchstens 30 Minuten zu führen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Dauer des fachlich-praktischen Teiles der Meisterprüfung
§ 5. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung (Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 3 und fachliches Gespräch gemäß § 4) ist nach 20 Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 6. Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung gemäß § 7 und einer mündlichen Prüfung gemäß § 8.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Schriftliche Prüfung
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 9), Fachrechnen (§ 10), Fachkalkulation (§ 11), Meßtechnik (§ 12), Fachzeichnen (§ 13), Werkstoffkunde (§ 14) und Fachliche Sondervorschriften (§ 15) zu erstrecken.
(2) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den Gegenständen Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen in jeweils zwei Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation in einer Stunde und in den Gegenständen Meßtechnik, Werkstoffkunde und Fachliche Sondervorschriften in jeweils 30 Minuten erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Mündliche Prüfung
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die praktische Anwendung des Fachwissens der Gegenstände Fachkunde (§ 9) und Fachliche Sondervorschriften (§ 15) zu erstrecken.
(2) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachkunde
§ 9. Im Gegenstand Fachkunde sind Aufgaben aus folgenden Bereichen zu stellen:
Elektronik,
Sende-, Empfangs- und Übertragungstechnik,
Signal-, Aufnahme- und Wiedergabetechnik,
Analog- und Digitaltechnik und
Computertechnik.
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mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachrechnen
§ 10. Im Gegenstand Fachrechnen sind Aufgaben aus folgenden Bereichen zu stellen:
Grundlagen der Elektrotechnik,
Antennen- und Hochfrequenztechnik,
Niederfrequenztechnik,
Meßtechnik und
Digitaltechnik.
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Fachkalkulation
§ 11. Im Gegenstand Fachkalkulation ist ein fachliches Kalkulationsbeispiel auszuführen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Meßtechnik
§ 12. Im Gegenstand Meßtechnik sind Aufgaben, die auf das Arbeitsgebiet des Radio- und Videoelektronikers bezogen sind, zu stellen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachzeichnen
§ 13. Im Gegenstand Fachzeichnen sind Werkzeichnungen (wie Schaltschemata oder Ansichten von Bauteilen) anzufertigen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Werkstoffkunde
§ 14. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind Aufgaben aus den Gebieten der Werk- und Hilfsstoffe (Arten, Bezeichnung, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung) zu stellen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachliche Sondervorschriften
§ 15. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind Aufgaben aus folgenden Gebieten zu stellen:
elektrotechnische Vorschriften,
wesentliche einschlägige österreichische, europäische und internationale Normen (wie ÖNORMEN, ÖVE, EN und IEC),
fernmelderechtliche Vorschriften,
Vorschriften der Unfallverhütung, der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
einschlägige Vorschriften des Umweltschutzes und
Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung (EN 29000).
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für das mit den Handwerken
der Bürokommunikationstechniker und der Elektroniker und
Elektromaschinenbauer verwandte Handwerk der Radio- und
Videoelektroniker
§ 16. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Bürokommunikationstechniker (§ 94 Z 18 GewO 1994) oder für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer (§ 94 Z 25 GewO 1994) erbringen, oder denen für eines dieser Handwerke eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, können die Befähigung für das Handwerk der Radio- und Videoelektroniker durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Radio- und Videoelektroniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht bereits im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Bürokommunikationstechniker oder für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 3) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 4).
(3) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(4) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung ist eine mündliche Prüfung und hat sich auf die praktische Anwendung des Fachwissens der Gegenstände Fachkunde (§ 9) und Fachliche Sondervorschriften (§ 15) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Schlußbestimmung
§ 17. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Radio- und Fernsehtechniker (Radio- und Fernsehtechniker-Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 425/1991, außer Kraft.
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