Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für Trockenfutter (Trockenfutterbeihilfeverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 15 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 298/1995 (MOG) wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 298/1995 (MOG) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Trockenfutter hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
Beihilfevoraussetzungen
§ 3. (1) Der Inhaber eines Betriebes, der Trockenfutter herstellen will, für das nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt werden soll (Verarbeitungsbetrieb), ist gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten von der AMA zuzulassen. Die Zulassung wird auf Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes durch Bescheid erteilt. Dem Antrag auf Zulassung sind eine Beschreibung der Anlage sowie Unterlagen zur Bestimmung der Trocknungskapazität und ein Orts- und Lageplan der Trocknungseinrichtungen beizufügen.
(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet, zur Gewichtsfeststellung bei Auslagerung des Trockenfutters eine geeichte Waage zu verwenden.
(3) Jede Änderung hinsichtlich der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist unverzüglich der AMA schriftlich anzuzeigen.
Zulassung von Verarbeitungsbetrieben
§ 3. (1) Der Inhaber eines Betriebes, der Trockenfutter herstellen will, für das nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt werden soll (Verarbeitungsbetrieb), ist gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten von der AMA zuzulassen. Die Zulassung wird auf Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes durch Bescheid erteilt. Dem Antrag auf Zulassung sind die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Unterlagen (insbesondere Beschreibung der Anlage, Angaben zur Bestimmung der Trocknungskapazität, Orts- und Lageplan der Trocknungseinrichtungen, Muster der Bücher für die Bestandsbuchhaltung, Verzeichnis der Erzeugnisse und Zusatzstoffe) beizufügen.
(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet, zur Gewichtsfeststellung bei Auslagerung des Trockenfutters eine geeichte Waage zu verwenden.
(3) Jede Änderung hinsichtlich der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist unverzüglich der AMA schriftlich anzuzeigen.
Zulassung von Lagerräumen
§ 4. (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Räumen, in denen Trockengut außerhalb des Betriebsgeländes eines Verarbeitungsbetriebes eingelagert wird, wird auf Antrag von der AMA durch Bescheid erteilt. Die Zulassung kann mit der Zulassung nach § 3 Absatz 1 verbunden werden.
(2) Die Zulassung setzt voraus, daß
eine geeichte Waage zur Feststellung des Gewichts bei Auslagerung des Trockengutes vorhanden ist,
soweit sich die Lagerräume nicht in Besitz des Verarbeitungsbetriebes befinden, der Verarbeitungsbetrieb Name und Anschrift des Besitzers mitteilt,
der Verarbeitungsbetrieb auf Verlangen in zwei Exemplaren einen Orts- und Lageplan der Lagerräume vorlegt.
Zulassung von Käufern von zur Trocknung bestimmtem Futter
§ 5. Ein Käufer, der zur Trocknung bestimmtes Futter ankauft, ist gemäß den Bedingungen, die sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergeben, von der AMA zuzulassen. Die Zulassung wird auf Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes durch Bescheid erteilt.
Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe erheblichen Tatsachen
§ 6. (1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe erheblichen Tatsachen haben die Probenahme, die Herstellung der Durchschnittsprobe sowie die Feststellung des Gehaltes an Feuchtigkeit, Rohprotein und der sonstigen in den nach § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Werte (Beschaffenheit) des Trockenfutters nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erfolgen, soweit nicht ein Verfahren nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrieben ist. Zum Zwecke der Überprüfung sind zwei Durchschnittsproben als Rückstellproben bis zur Gewährung der Beihilfe aufzubewahren.
(2) Zur Gewichtsfeststellung und Probenahme dürfen von dem Verarbeitungsbetrieb nur Personen bestellt werden, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie vom Ergebnis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die erforderliche Sachkunde liegt insbesondere vor, wenn die bestellte Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich spätestens eine Woche vor Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit unter Angabe der Namen und der Stellung der bestellten Personen unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise über die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der bestellten Personen vorzulegen. Wird bei Überprüfungen durch die AMA festgestellt, daß keine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erfolgt oder die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit fehlt, ist auf Verlangen der AMA die Bestellung aufzuheben.
(3) Die Feststellung der Beschaffenheit der Rückstellprobe hat in einem in der Anlage genannten Untersuchungsinstitut auf Kosten des Verarbeitungsbetriebes zu erfolgen.
(4) Der Beihilfebemessung ist das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 3 zugrunde zu legen, wenn diese innerhalb methodisch bedingter Fehlergrenzen der gemäß Abs. 1 erster Satz anzuwendenden Untersuchungsmethode liegen. Weicht das Ergebnis der Untersuchung der Rückstellprobe über die methodisch bedingten Fehlergrenzen hinaus ab und hätte dies die Ablehnung der beantragten Beihilfe zur Folge, teilt die AMA dem Verarbeitungsbetrieb die festgestellten Werte mit. Die mitgeteilten Werte werden der Beihilfebemessung zugrunde gelegt, falls der Verarbeitungsbetrieb nicht innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung schriftlich oder fernschriftlich bei der AMA die Untersuchung der weiteren Rückstellprobe auf seine Kosten durch ein in der Anlage genanntes Untersuchungsinstitut beantragt. Die dabei festgestellten Werte sind der Beihilfebemessung zugrunde zu legen. Ist die weitere Rückstellprobe für diese Untersuchung nicht geeignet, wird die Beihilfe nach den von der AMA gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Werten bemessen.
(5) Die methodisch bedingten Fehlergrenzen bei der Feststellung der Beschaffenheit im Rahmen von Kontrolluntersuchungen betragen bei Feuchtigkeit und Rohprotein jeweils 0,3 vH (absolut), bezogen auf den Mittelwert (arithmetisches Mittel) der beiden zu vergleichenden Werte.
Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe erheblichen Tatsachen
§ 6. (1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe erheblichen Tatsachen haben die Probenahme, die Herstellung der Durchschnittsprobe sowie die Feststellung des Gehaltes an Feuchtigkeit, Rohprotein und der sonstigen in den nach § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Werte (Beschaffenheit) des Trockenfutters nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erfolgen, soweit nicht ein Verfahren nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrieben ist. Zum Zwecke der Überprüfung sind zwei Durchschnittsproben als Rückstellproben bis zur Gewährung der Beihilfe aufzubewahren.
(2) Zur Gewichtsfeststellung, Probenahme und Ermittlung des Feuchtigkeitsgehalts sind vom Verarbeitungsbetrieb Personen zu bestellen, die die erforderliche Sachkunde besitzen und Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten. Die erforderliche Sachkunde liegt insbesondere vor, wenn die bestellte Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich spätestens eine Woche vor Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit unter Angabe der Namen und der Stellung der bestellten Personen unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise über die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der bestellten Personen vorzulegen. Wird bei Überprüfungen durch die AMA festgestellt, daß keine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erfolgt oder die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit fehlt, ist auf Verlangen der AMA die Bestellung aufzuheben.
(3) Die Feststellung der Beschaffenheit der Rückstellprobe hat in einem in der Anlage genannten Untersuchungsinstitut auf Kosten des Verarbeitungsbetriebes zu erfolgen.
(4) Der Beihilfebemessung ist das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 3 zugrunde zu legen, wenn diese innerhalb methodisch bedingter Fehlergrenzen der gemäß Abs. 1 erster Satz anzuwendenden Untersuchungsmethode liegen. Weicht das Ergebnis der Untersuchung der Rückstellprobe über die methodisch bedingten Fehlergrenzen hinaus ab und hätte dies die Ablehnung der beantragten Beihilfe zur Folge, teilt die AMA dem Verarbeitungsbetrieb die festgestellten Werte mit. Die mitgeteilten Werte werden der Beihilfebemessung zugrunde gelegt, falls der Verarbeitungsbetrieb nicht innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung schriftlich oder fernschriftlich bei der AMA die Untersuchung der weiteren Rückstellprobe auf seine Kosten durch ein in der Anlage genanntes Untersuchungsinstitut beantragt. Die dabei festgestellten Werte sind der Beihilfebemessung zugrunde zu legen. Ist die weitere Rückstellprobe für diese Untersuchung nicht geeignet, wird die Beihilfe nach den von der AMA gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Werten bemessen.
(5) Die methodisch bedingten Fehlergrenzen bei der Feststellung der Beschaffenheit im Rahmen von Kontrolluntersuchungen betragen bei Feuchtigkeit und Rohprotein jeweils 0,3 vH (absolut), bezogen auf den Mittelwert (arithmetisches Mittel) der beiden zu vergleichenden Werte.
Verbringung von Trockenfutter
§ 7. Trockenfuttermittel, die ein Verarbeitungsunternehmen verlassen haben, dürfen nicht erneut auf das Gelände oder in das in Absatz 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 785/95 genannte Zwischenlager dieses oder eines anderen Unternehmens verbracht werden. Allerdings können während des Wirtschaftsjahres 1995/96 Futtermittel eines Unternehmens in ein anderes verbracht werden, wenn folgende Bedingungen, die der Kontrolle der AMA unterliegen, eingehalten werden: Im Falle der Verbringung von Trockenfutter in ein anderes Unternehmen ist die AMA eine Woche im voraus davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die gegenständliche Trockenfuttermenge ist getrennt von anderem Trockenfutter zu lagern. Es ist getrennt darüber Buchhaltung zu führen.
Auslieferung, Mischung und Verbringung
§ 7. (1) Termin und Menge jeder Auslieferung und Mischung sind vom Verarbeitungsbetrieb der AMA mindestens zwei Arbeitstage vor dem betreffenden Vorgang schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für die Verbringung von anderen Erzeugnissen als zur Trocknung bestimmten Futtermitteln in den Betrieb, sofern diese der Herstellung von Mischungen dienen. Die Mitteilung hat diesfalls das Datum der Verbringung, die Art und die Menge der verbrachten Erzeugnisse zu umfassen. Soll täglich ausgeliefert werden, so ist der Zeitraum, in dem diese Auslieferungen vorgenommen werden sollen, vor dessen Beginn der AMA schriftlich mitzuteilen. Werden die Mitteilungen vom Verarbeitungsbetrieb nicht oder nicht ordnungsgemäß vorgenommen, so hat die AMA den Betrieb jedenfalls, unabhängig von der Kontrollverpflichtung, die sich auf 5% des Gewichts des ausgelieferten oder gemischten Trockenfutters bezieht, zu überprüfen.
(2) Bei Verbringung von in einem anderen Verarbeitungsbetrieb getrockneten Futtermitteln in den Betrieb hat dieser mindestens zwei Arbeitstage vor dem geplanten Vorgang der AMA schriftlich Mitteilung zu machen. Der Verbringungsvorgang darf nur in Gegenwart eines Vertreters der AMA stattfinden. Ist dieser jedoch beim Eintreffen der Ware im Betrieb nicht anwesend, hat sich letzterer unverzüglich, jedenfalls aber vor der Entladung der Ware, mit der AMA in Verbindung zu setzen.
(3) Bei Wiedereinbringung von Trockenfuttermitteln in den Verarbeitungsbetrieb ist gemäß Abs. 2 vorzugehen.
Zusätzliche Kontrollbestimmung
§ 8. Die AMA berücksichtigt bei Vornahme der Risikoanalyse gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 785/95 einen Flächenfaktor von 20% der insgesamt beantragten Flächen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und
in übersichtlicher Form den Erwerb der einzusetzenden Erzeugnisse und das Gewicht, die Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen, die ordnungsgemäße Probenahme und die Beschaffenheit des Trockenfutters sowie sonstige nach den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Angaben aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind jeweils gesondert für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten begünstigten Erzeugnisse zu erstellen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bücher und Aufzeichnungen einschließlich der zugehörigen Schriftstücke sowie die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Belege, Bescheinigungen und Verträge sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten, Kontrollbestimmungen
§ 10. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Betroffenen den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
Gewährung der Beihilfe
§ 11. Die Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu beantragen. Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist das Ergebnis der Feststellungen nach § 6 Absatz 1 und 3 beizufügen.
Gegenüberstellung von Flächen
§ 12. Zur Ermöglichung der in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Gegenüberstellung von Flächen erstellt die AMA bis zum 31. Oktober eines jeden Wirtschaftsjahres eine Aufstellung der in den Anträgen als Trockenfutterflächen bezeichneten Parzellen.
Lagerbestände
§ 12. Die Bestände an Trockenfutter, die sich am 31. März jedes Jahres in den Räumlichkeiten des Verarbeitungsbetriebs befinden, sind spätestens bis zum folgenden 15. April der AMA schriftlich zu melden. In dieser Meldung ist eine Trennung nach Sorten und Lagerorten vorzunehmen. Sind keine Lagerbestände vorhanden, so ist eine schriftliche Leermeldung zu erstatten.
Berichtspflicht
§ 13. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die zur Erfüllung der gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zeitgerecht zu melden.
Schlußbestimmung
§ 14. Die Verordnung BGBl. Nr. 100/1995 tritt außer Kraft.
Anlage
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(zu § 6 Abs. 1)
Bestimmungen über Probenahme und Gewichtsfeststellung
Entnahme und Aufbewahrung der Proben
1.1 Der Probenehmer hat für jede Produktform (z.B. Mehl, Pellets, Cobs, Schrot, Flocken) im Zuge der Auslieferung aus je angefangenen 2 000 kg Trockenfutter je Fahrzeug Proben gleicher Größe so zu entnehmen, daß je Partie mindestens 1,5 kg Probematerial zur Verfügung stehen.
1.2 Die Probenahme aus dem laufenden Strom des Trockengutes ist zulässig, wenn sie eine repräsentative Probe ergibt und die Auslieferung des Trockengutes alsbald nach der Herstellung erfolgt.
1.3 Diese Proben sind je Arbeitsschicht des Probenehmers und getrennt nach Produktform in fortlaufend numerierten Plastikbeuteln zu sammeln.
1.4 Der Probenehmer hat die Plastikbeutel luftdicht zu verschließen und in festen, lichtundurchlässigen Behältern aufzubewahren.
Herstellung der Durchschnittsproben
2.1 Aus dem Inhalt der aufbewahrten Beutel werden von einem Beauftragten der Untersuchungsanstalt Durchschnittsproben je Partie gebildet. Der Inhalt der Beutel wird auf eine reine Unterlage geschüttet, gründlich gemischt und in einer gleichmäßig dicken Schicht ausgebreitet. An verschiedenen Stellen dieser Schicht werden mit einem Löffel oder einer kleinen Schaufel mindestens 1,5 kg Trockenfutter entnommen und in drei Durchschnittsproben von je mindestens 0,5 kg aufgeteilt. Die Durchschnittsproben werden von dem Beauftragten des Bundesamtes in Plastikbeutel gefüllt, luftdicht verschlossen und plombiert.
2.2 Der Leiter des Trocknungsbetriebes oder der Probenehmer soll bei der Herstellung der Durchschnittsproben zugegen sein.
Folgende Untersuchungsinstitute können zur Beschaffenheitsfeststellung der Rückstellprobe herangezogen werden:
3.1 Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
3.2 Bundesamt für Agrarbiologie
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