Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Schlosser (Schlosser-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Schlosser (§ 94 Z 13 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Messen,
Anreißen,
Bohren,
Drehen,
Schleifen,
Fräsen,
Schmieden,
Autogen- und Elektroschweißen,
Passen,
Zusammenbauen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 32 Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4), Fachkalkulation (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und im Gegenstand Fachkalkulation in je einer Stunde und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 7), Arbeitskunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Flächen-, Körperinhalts- und Masseberechnungen,
einfache Berechnungen aus der Statik (Kräfte und Momente ebener, statisch bestimmter Systeme),
einfache Berechnungen aus der Dynamik (Bewegungslehre, Arbeit, Leistung),
einfache Berechnungen aus der Festigkeitslehre betreffend die Normal- und Schubspannung allgemein sowie von einseitig eingespannten Trägern (Kragträgern), von Trägern auf zwei Stützen und von Fachwerksträgern,
einfache Berechnungen für Werkzeugmaschinen (Übersetzung, Schnittgeschwindigkeit),
einfache Berechnungen aus der Elektrotechnik, der Hydraulik und der Pneumatik (Drucklufttechnik).
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mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachkalkulation
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung) zu umfassen.
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mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachzeichnen
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Zeichnung einer einfachen Konstruktion mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen unter Berücksichtigung normgerechter Sinnbilder zu umfassen.
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mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Werkstoffkunde
§ 7. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
Vorkommen und Gewinnung von Eisen und anderen Metallen, Herstellung von Stahl, von anderen Metallen und Metallegierungen sowie von Kunststoffen,
Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und Anlassen,
Werkstoffprüfung,
Einteilen der Stähle, Bleche und Profile nach Qualität und Handelsformen,
Verbindungselemente.
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mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Arbeitskunde
§ 8. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
Statik, Dynamik und Festigkeitslehre,
Begriffe der Elektrotechnik, der Hydraulik und der Drucklufttechnik,
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
Maschinenelemente,
Bauphysik (Schall-, Wärme- und Brandschutz),
Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,
Löten (Weich- und Hartlöten),
Schweißtechnik,
Einteilen der Schweißarbeiten in Güteklassen,
Anforderungen an das Schweißpersonal.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
baurechtliche Vorschriften,
sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitnehmerschutzes und
ÖNORMEN
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Zusatzprüfung für Schmiede, Maschinen- und Fertigungstechniker und
Landmaschinentechniker
§ 10. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Schmiede (§ 94 Z 14 GewO 1994) oder das Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 15 GewO 1994) oder das Handwerk der Landmaschinentechniker (§ 94 Z 20 GewO 1994) erbringen oder denen für eines dieser Handwerke eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Schlosser durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.
(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Schlosser erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk, von dem ausgehend der Prüfungswerber zum Befähigungsnachweis für das Handwerk der Schlosser gelangen will, nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einer fachlichtheoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eineinhalb Stunden und nicht länger als zwei Stunden dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Zusatzprüfung für Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker
§ 11. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker (§ 94 Z 29 GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Schlosser durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.
(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Schlosser erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-theoretischen Teil.
(3) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
(4) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(5) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (§ 4) und den Gegenstand Fachkalkulation (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(6) Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand Werkstoffkunde auf die Sachgebiete Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe (§ 7 Z 1) und im Gegenstand Arbeitskunde auf die Sachgebiete Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (§ 8 Z 1 und 4) und auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Schlußbestimmungen
§ 12. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Juli 1983, BGBl. Nr. 510, über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Schlosser einschließlich der Gitterstricker (Schlosser-Meisterprüfungsordnung) außer Kraft.