Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Graveure (Graveure-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-07-19
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Graveure (§ 94 Z 28 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Entwerfen von Arbeitsvorlagen,

2.

Auswählen der geeigneten Materialien für Werkstücke,

3.

Übertragen von Vorlagen auf Werkstücke durch Anreißen, Pausen, Zeichnen oder Kopieren,

4.

Vorbereiten von Werkstücken,

5.

Durchführen von Graveurarbeiten mittels Handgravur und maschineller Gravur, Ziselieren oder Guillochieren und Durchführen der erforderlichen Nacharbeiten,

6.

Anwenden elektronisch gesteuerter oder chemischer Verfahren.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4), Fachzeichnen (§ 5) sowie Fachkalkulation (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in einer Stunde, im Gegenstand Fachzeichnen in eineinhalb Stunden und im Gegenstand Fachkalkulation in einer halben Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach zwei Stunden und im Gegenstand Fachkalkulation nach einer Stunde zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 7), Arbeitskunde (§ 8) sowie Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,

2.

Prozentrechnungen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Lesen von technischen Zeichnungen,

2.

Entwerfen von Monogrammen,

3.

Freihandzeichnen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachkalkulation

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Zergliedern der Arbeitsvorgänge,

2.

Feststellen der notwendigen Arbeitszeit und des Materialverbrauches.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Werkstoffkunde

§ 7. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Eigenschaften der zu verwendenden Metalle,

2.

Eigenschaften der zu verwendenden Kunststoffe und anderen einschlägigen Materialien (zB Email).

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Arbeitskunde

§ 8. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Heraldik,

2.

Maßeinheiten, Meßwerkzeuge,

3.

Punzierung,

4.

Grundkenntnisse der wesentlichen Bearbeitungstechniken wie Damaszieren, Emaillieren, Radieren,

5.

einschlägige chemische Grundbegriffe,

6.

Härten,

7.

Löten,

8.

Graviermaschinen, deren Anwendung und verschiedene Systeme.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

sicherheitstechnische Vorschriften,

2.

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitnehmerschutzes,

3.

Vorschriften über den Umgang mit Säuren und Giften.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Zusatzprüfung für Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker

§ 10. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker (§ 94 Z 29 GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Graveure durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Graveure erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-theoretischen Teil.

(3) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

(4) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(5) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(6) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Werkstoffkunde (§ 7), im Gegenstand Arbeitskunde (§ 8) auf die Sachgebiete Heraldik, Maßeinheiten, Meßwerkzeuge, Grundkenntnisse der wesentlichen Bearbeitungstechniken sowie Graviermaschinen, deren Anwendung und verschiedene Systeme und auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Schlußbestimmungen

§ 11. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. März 1989, BGBl. Nr. 167, über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Graveure und Guillocheure (Graveur- und Guillocheur-Meisterprüfungsordnung) außer Kraft.

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