Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG)
ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder
eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung auf einer gemäß der VO (EWG) Nr. 881/92 ausgestellten Fahrerbescheinigung.
(5) Für Lenker, die in § 19c genannt sind, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.
Abkürzung
GütbefG
ABSCHNITT V
Ausbildung der Lenker
Fahrerqualifizierungsnachweis
§ 19. (1) Unbeschadet § 14 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, haben Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1,
die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, und
denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde, einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
(2) In Abs. 1 Z 1 und 2 genannte Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2014 einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von
Kraftfahrzeugen, deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;
Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;
Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;
Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.
(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:
eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes gemäß dem Verzeichnis der Anhänge I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG oder
ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder
eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung auf einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 ausgestellten Fahrerbescheinigung.
(5) Für Lenker, die in § 19c genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.
Abkürzung
GütbefG
ABSCHNITT V
Ausbildung der Lenker
Fahrerqualifizierungsnachweis
§ 19. (1) Unbeschadet des § 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, haben Lenker,
die Kraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 lenken, für die eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist,
die
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden,
und
denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erstmals erteilt wurde,
einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
(2) In Abs. 1 Z 1 und 2 genannte Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2014 einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von
Kraftfahrzeugen, deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;
Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Kraftfahrzeugen, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;
Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;
Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, das bzw. die der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.
(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:
eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des harmonisierten Codes „95“ der Union gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG, oder
ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder
eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung des Unionscodes „95“ auf einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellten Fahrerbescheinigung.
Fahrerbescheinigungen, auf denen der Unionscode ‚95‘ nicht vermerkt ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, und insbesondere dessen Abs. 7, vor dem 23. Mai 2020 zum Nachweis der Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nach der Richtlinie 2003/59/EG ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer als Fahrerqualifizierungsnachweis anerkannt.
(5) Für Lenker, die in § 19c genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.
Abkürzung
GütbefG
ABSCHNITT V
Ausbildung der Lenker
Fahrerqualifizierungsnachweis
§ 19. (1) Unbeschadet des § 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, haben Lenker,
Kraftfahrzeuge des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt lenken, für die eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist,
die
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden,
und
denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erstmals erteilt wurde,
einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
(2) In Abs. 1 Z 1 und 2 genannte Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erstmals erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2014 einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von
Kraftfahrzeugen, deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;
Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Kraftfahrzeugen, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;
Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;
Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, das bzw. die der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.
(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:
eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des harmonisierten Codes „95“ der Union gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG, oder
ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/2561 oder
eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung des Unionscodes „95“ auf einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellten Fahrerbescheinigung.
Fahrerbescheinigungen, auf denen der Unionscode ‚95‘ nicht vermerkt ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, und insbesondere dessen Abs. 7, vor dem 23. Mai 2020 zum Nachweis der Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nach der Richtlinie (EU) 2022/2561 ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer als Fahrerqualifizierungsnachweis anerkannt.
(5) Für Lenker, die in § 19c genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.
Abkürzung
GütbefG
Grundqualifikation
§ 19a. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C, erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht. Der Nachweis der Grundqualifikation einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Grundqualifikation für die anderen Klassen.
(2) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:
ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzender und
zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.
Werden die Vorschläge nach Z 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist ein gemäß § 8 FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006, bestellter Fahrprüfer zu berufen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat hinsichtlich der Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:
die Sachgebiete der Prüfung,
die Form und Dauer der Prüfung,
die Anforderungen an die Prüfer,
nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
die auszustellenden Bescheinigungen,
nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und
die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.
Abkürzung
GütbefG
Grundqualifikation
§ 19a. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht. Der Nachweis der Grundqualifikation einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Grundqualifikation für die anderen Klassen.
(2) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:
ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzender und
zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.
Werden die Vorschläge nach Z 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist ein gemäß § 8 FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006, bestellter Fahrprüfer zu berufen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat hinsichtlich der Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:
die Sachgebiete der Prüfung,
die Form und Dauer der Prüfung,
die Anforderungen an die Prüfer,
nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
die auszustellenden Bescheinigungen,
nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und
die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.
Abkürzung
GütbefG
Grundqualifikation
§ 19a. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht. Der Nachweis der Grundqualifikation einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Grundqualifikation für die anderen Klassen.
(2) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:
ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzender und
zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.
Werden die Vorschläge nach Z 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist ein gemäß § 8 FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006, bestellter Fahrprüfer zu berufen.
(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat hinsichtlich der Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:
die Sachgebiete der Prüfung,
die Form und Dauer der Prüfung,
die Anforderungen an die Prüfer,
nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
die auszustellenden Bescheinigungen,
nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und
die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2022/2561 entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.
Abkürzung
GütbefG
Weiterbildung
§ 19b. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder wenn die Gültigkeitsdauer
bereits abgelaufen ist vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erteilt wurde, haben spätestens bis zum 10. September 2014 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachzuweisen. Der Nachweis der Weiterbildung einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Weiterbildung für die andere Klasse.
(2) Die Weiterbildung darf nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausbildungsstätten haben als Nachweis über eine erfolgte Weiterbildung eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Sachgebiete, den Umfang und die Art der Weiterbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder zugelassen wird, über den Weiterbildungsort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.
Abkürzung
GütbefG
Weiterbildung
§ 19b. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder, wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist, vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erteilt wurde, haben spätestens bis zum 10. September 2014 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachzuweisen. Der Nachweis der Weiterbildung einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Weiterbildung für die andere Klasse.
(2) Die Weiterbildung darf nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausbildungsstätten haben als Nachweis über eine erfolgte Weiterbildung eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Sachgebiete, den Umfang und die Art der Weiterbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder zugelassen wird, über den Weiterbildungsort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.
Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich
§ 19c. (1) Lenker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
(2) Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen. Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, können die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich ablegen, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht, erteilt wurde.
(3) Lenker, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, können die Weiterbildung in Österreich durchlaufen.
Abkürzung
GütbefG
Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 19d. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Sie/er ist Verantwortliche/r im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung und damit zur Wahrnehmung der Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.
(2) Die für die Ausstellung der Fahrerqualifizierungsnachweise zuständigen Behörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister einzutragen.
(3) Folgende Daten sind im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:
für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 1:
Name und Vorname des Inhabers;
Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
Eintragungsdatum;
Ablaufdatum;
Führerscheinnummer;
Fahrzeugklassen.
für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 2:
Name und Vorname des Inhabers;
Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
Ausstellungsdatum;
Ablaufdatum;
Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat;
Führerscheinnummer;
Seriennummer des Nachweises;
Fahrzeugklassen.
für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 3:
Name und Vorname des Inhabers;
Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
Eintragungsdatum;
Ablaufdatum;
Fahrerbescheinigungsnummer.
(4) Zum Zweck der Umsetzung von Artikel 10 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Prüfung der Einhaltung von Artikel 10a der Richtlinie 2003/59/EG dürfen die Behörden gemäß Abs. 2 auf die Daten gemäß Abs. 3 lit. a bis c zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und
den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Artikel 10a der Richtlinie 2003/59/EG zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.
Abkürzung
GütbefG
Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 19d. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Sie/er ist Verantwortliche/r im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung und damit zur Wahrnehmung der Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.
(2) Die für die Ausstellung der Fahrerqualifizierungsnachweise zuständigen Behörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister einzutragen.
(3) Folgende Daten sind im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:
für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 1:
Name und Vorname des Inhabers;
Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
Eintragungsdatum;
Ablaufdatum;
Führerscheinnummer;
Fahrzeugklassen.
für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 2:
Name und Vorname des Inhabers;
Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
Ausstellungsdatum;
Ablaufdatum;
Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat;
Führerscheinnummer;
Seriennummer des Nachweises;
Fahrzeugklassen.
für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 3:
Name und Vorname des Inhabers;
Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
Eintragungsdatum;
Ablaufdatum;
Fahrerbescheinigungsnummer.
(4) Zum Zweck der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und zur Prüfung der Einhaltung von Art. 11 der Richtlinie (EU) 2022/2561 dürfen die Behörden gemäß Abs. 2 auf die Daten gemäß Abs. 3 zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie
den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Art. 11 der Richtlinie (EU) 2022/2561 zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.
ABSCHNITT VI
Behörden
§ 20. (1) Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.
(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 4) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 6) verfügt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 3 der Landeshauptmann.
(5) § 335a GewO 1994 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(6) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.
(7) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(8) Zuständige Behörde nach § 22 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.
ABSCHNITT VI
Behörden
§ 20. (1) Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann. EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt.
(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 4) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 6) verfügt der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 3 der Landeshauptmann.
(5) § 335a GewO 1994 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(6) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.
(7) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(8) Zuständige Behörde nach § 22 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.
ABSCHNITT VI
Behörden
§ 20. (1) Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann. EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt.
(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 6) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 8) verfügt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 5 der Landeshauptmann.
(5) § 335a GewO 1994 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(6) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.
(7) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(8) Zuständige Behörde nach § 22 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.
ABSCHNITT VI
Behörden
§ 20. (1) Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann. EG-Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt.
(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 6) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 8) verfügt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 5 der Landeshauptmann.
(5) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
das Konzessionsentziehungsverfahren;
Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
die Verlängerung des Fortbetriebsrechts um höchstens weitere sechs Monate gemäß § 5a Abs. 1;
die Feststellung vom Vorliegen der fachlichen Eignung des überlebenden Ehegatten gemäß § 5a Abs. 2;
die Vollziehung der §§ 41 bis 48 der Gewerbeordnung 1994.
(6) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 2 für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 eingetragen ist, sowie für alle in § 3 Abs. 3 genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.
(7) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(8) Zuständige Behörde nach § 22 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.
ABSCHNITT VI
Behörden
§ 20. (1) Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ausgestellt.
(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 6) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 8) verfügt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 5 der Landeshauptmann.
(5) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
das Konzessionsentziehungsverfahren;
die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der GewO 1994;
die Rückforderung der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung mittels Bescheid gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/09;
folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters:
die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 5a;
die Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;
die Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;
die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;
die Meldung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 über
die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,
die Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31.12.2011, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss, und
die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.
(6) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 2 für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 eingetragen ist, sowie für alle in § 3 Abs. 3 genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.
(7) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(8) Zuständige Behörde nach § 22 ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.
Abkürzung
GütbefG
ABSCHNITT VI
Behörden
§ 20. (1) Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ausgestellt.
(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 6) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 8) verfügt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 5 der Landeshauptmann.
(5) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
das Konzessionsentziehungsverfahren;
die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der GewO 1994;
die Rückforderung der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung mittels Bescheid gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/09;
folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters:
die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 5a;
die Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;
die Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;
die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;
die Meldung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 über
die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,
die Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31.12.2011, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss, und
die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.
(6) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 2 für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 eingetragen ist, sowie für alle in § 3 Abs. 3 genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(8) Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in § 22 genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.
Abkürzung
GütbefG
ABSCHNITT VI
Behörden
§ 20. (1) Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr erteilt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ausgestellt.
(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 6) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 8) verfügt der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 5 der Landeshauptmann.
(5) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
das Konzessionsentziehungsverfahren;
die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der GewO 1994;
die Rückforderung der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung mittels Bescheid gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/09;
folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters:
die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 5a;
die Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;
die Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;
die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;
die Meldung an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sowie gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über
die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr, Art und Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen,
die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr, Art und Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen,
die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,
die Anzahl der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen, wobei die Meldung bis zum 31. Jänner des Folgejahres im Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur eingelangt sein muss, und
die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen alle zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen, wobei die Meldung bis zum 31. Jänner des Folgejahres im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.
(6) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 2 für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 eingetragen ist, sowie für alle in § 3 Abs. 3 genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(8) Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in § 22 genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.
§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr haben die Organe der Bundesgendarmerie sowie die Grenzorgane, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe, mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies
die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen, sowie
in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und die Zollorgane.
§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies
die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen, sowie
in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und die Zollorgane.
Abkürzung
GütbefG
§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies
die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe der Bundespolizei, sowie
in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane.
Abkürzung
GütbefG
§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies
die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe der Bundespolizei, sowie
in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe der Bundespolizei, die Zollorgane sowie die Organe der Abgabenbehörden.
Die Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
Abkürzung
GütbefG
§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies
die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe der Bundespolizei, sowie
in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe der Bundespolizei, die Zollorgane sowie die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung.
Die Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
Abkürzung
GütbefG
§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies
die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe der Bundespolizei, sowie
in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe der Bundespolizei, die Zollorgane sowie die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung.
Die Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
Amtsbeschwerde
§ 21a. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Amtsbeschwerde
§ 21a. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Revision
§ 21a. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.
Amtshilfe
§ 22. (1) Die Behörde hat schwerwiegende Verstöße oder wiederholt geringfügige Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
(2) Die Behörde hat jede Entziehung einer Gewerbeberechtigung von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, der zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraumes mitzuteilen.
(3) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.
Amtshilfe
§ 22. (1) Die Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2001)
(3) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.
Amtshilfe
§ 22. Über Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.
ABSCHNITT VII
Strafbestimmungen
§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
§ 6 zuwiderhandelt;
Beförderungen gemäß § 7 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt;
§ 11 zuwiderhandelt;
die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes sowie zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
Ge- und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.
ABSCHNITT VII
Strafbestimmungen
§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
§ 6 zuwiderhandelt;
Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
§ 11 zuwiderhandelt;
die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
Ge- und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;
unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 2a ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 7 bis 9 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.
(3) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung VO (EG) Nr. 1524/96 zu tragen hat, und sind hierfür zu verwenden.
ABSCHNITT VII
Strafbestimmungen
§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
als Unternehmer oder Lenker § 11 zuwiderhandelt;
die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
§ 9 Abs. 3 zuwiderhandelt;
andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
Gebote und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;
unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
(2) Wer als Lenker § 6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.
(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die Anschaffung, die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, zu tragen hat, und sind hierfür zu verwenden.
ABSCHNITT VII
Strafbestimmungen
§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer
die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
als Unternehmer oder Lenker § 11 zuwiderhandelt;
die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
§ 9 Abs. 3 zuwiderhandelt;
andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
Gebote und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;
unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
(2) Wer als Lenker § 6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die Anschaffung, die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, zu tragen hat, und sind hierfür zu verwenden.
ABSCHNITT VII
Strafbestimmungen
§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
§ 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
§ 11 zuwiderhandelt;
die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
§ 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;
andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;
unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt;
nicht dafür sorgt, dass das gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker
§ 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;
§ 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;
andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 8 oder Z 11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
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