Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Rauchfangkehrer (Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung)
zum Außerkrafttreten vgl. § 13 Abs. 4a Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 158/2018 idF BGBl. II Nr. 42/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Einrichtung des Lehrberufes Rauchfangkehrer
§ 1. Es wird der Lehrberuf „Rauchfangkehrer“ mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Überprüfen und Reinigen von Feuerungsanlagen und Verbrennungseinrichtungen,
Überprüfen und Reinigen von Luft- und Dunstfängen,
Erkennen von Mängeln an Feuerungsanlagen,
Anfertigen von Arbeitsskizzen und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Fangbaustoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen Baubestimmungen,
Maßnahmen zur ersten und erweiterten Löschhilfe sowie des vorbeugenden Brandschutzes,
Überprüfen von Feuerstätten auf Wirtschaftlichkeit (Abgasverluste) und Emissionen und Abfassen eines Berichtes,
Ab- und Aufmontieren von Verbindungsleitungen zum Lösen von Brennereinrichtungen und Überprüfung der Dichtheit von außen,
Einwirken auf rationelle Energieverwendung bei der Planung und während des Betriebes von Feuerungsanlagen.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Rauchfangkehrer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 2 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
```
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe sowie
Meß- und Prüfgeräte
```
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten und Lagerung
```
```
```
Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen
```
Maschinen und der technischen Betriebs- und Hilfsmittel
```
```
```
Meßarbeiten in Rauch- und Abgasfängen, Verbindungsstücken und
```
Feuerstätten
```
```
```
Überprüfen und Reinigen von Luft- und Dunstleitungen sowie Luft-
```
und Dunstfängen im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare
Rückstände
```
```
```
- Lesen von Bauzeichnungen bezüglich
```
Feuerungsanlagen und Lüftungsanlagen
```
```
```
-
- Lesen von Brandschutz-
```
und
Installations-
zeichnungen
```
```
```
Anfertigen von - -
```
Arbeitsskizzen
```
```
```
- Erkennen von Mängeln und Abfassen von
```
Mängelmeldungen und technischen Berichten
(Befund- und Meßprotokoll)
```
```
```
Kenntnis des Aufbaues, der Wirkungsweise und der Einregulierung
```
von Feuerstätten, Verbindungsstücken, Fängen, Luft- und
Dunstleitungen sowie der Wärmeverteilung
```
```
```
Reinigen, Kehren und Überprüfen von Fängen, Verbindungsstücken,
```
Lüftungsleitungen und ähnlichen Einrichtungen
```
```
```
- Untersuchen und Überprüfen von Fängen und
```
ähnlichen Einrichtungen, Lüftungsleitungen
sowie Verbindungsstücken hinsichtlich der
bau- und feuerpolizeilichen Ausführung
```
```
```
Reinigen, Warten und Überprüfen von Feuerstätten für feste,
```
flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren
Verbrennungseinrichtungen
```
```
```
-
- Meßtechnische
```
Überprüfung von
Feuerstätten
hinsichtlich
Umweltschutz und
Energieeinsparung
```
```
```
Grundkenntnisse der Kenntnis der Öl- Durchführen von
```
Öl- und und Dichtheitsproben
Gasbrennertechnik Gasbrennertechnik
sowie Dichten von
Anschlußverbin-
dungen
```
```
```
Anwenden von einschlägigen Meßinstrumenten
```
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der bau-
```
und feuerpolizeilichen, umweltschützenden und energiesparenden
Bestimmungen
```
```
```
Kenntnis über vorbeugenden Brandschutz sowie über die
```
Maßnahmen zur Bekämpfung von Bränden
```
```
```
Kenntnis über die Arten der Sanierung von Fängen
```
```
```
```
Grundkenntnisse der Kenntnis von physikalischen und
```
einschlägigen strömungstechnischen Grundlagen von
physikalischen Fängen und Lüftungen
Grundlagen der
Wärme- und
Strömungslehre;
Grundlagen der
Fangtechnik
```
```
```
- Kenntnis der einschlägigen chemischen
```
Grundstoffe und Verbindungen bei der
Verbrennung und ihre Auswirkungen auf die
Umwelt
```
```
```
Grundkenntnisse der Kenntnis der Eigenschaften, Verwendung und
```
Eigenschaften, umweltschonenden Verfeuerung verschiedener
Verwendung und Brennstoffe
umweltschonenden
Verfeuerung
verschiedener
Brennstoffe
```
```
```
Energie- und Umweltschutzberatung
```
```
```
```
- Kenntnis über Feststellung und Behebung
```
von Gefahren oder Mängeln an
Feuerungsanlagen
```
```
```
Grundkenntnisse über die Gefahren des -
```
elektrischen Stromes, der Symbole
sowie der einschlägigen Meß-, Regel-
und Steuergeräte von Feuerungsanlagen
```
```
```
Führen von Kundengesprächen
```
```
```
```
- Grundkenntnisse Kenntnis der
```
der der berufsspezifischen
berufsspezifischen Anwendung von
Anwendung von rechnergestützten
rechnergestützten Systemen und deren
Systemen Anwendung
```
```
```
Kenntnis über den betrieblichen Umweltschutz und die Möglichkeit
```
der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Werk-
und Hilfsstoffe
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
```
(§§ 9 und 10 BAG)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
sonst in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 4. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 5. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachkunde,
Fachrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Rauchfangkehrer oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 6. (1) Die Prüfarbeit ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:
Reinigen und Überprüfen von Rauch- und Abgasführungen, von Luft- bzw. Dunstfängen sowie Verbindungsstücken,
Reinigen und augenscheinliche Überprüfung von Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Verbrennungseinrichtungen,
Überprüfen von Feuerstätten auf Wirtschaftlichkeit (Abgasverluste) und Emissionen entsprechend dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen und Abfassen eines Berichtes (Meßprotokoll),
Rohbau- und Gebrauchsabnahmen sowie Überprüfung auf Dichtheit von Rauch- bzw. Abgasführungen. Dabei ist eine Arbeitsskizze unter Berücksichtigung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften anzufertigen und es sind Mängel festzuhalten,
Ab- und Aufmontieren von Verbindungsleitungen zum Lösen der Brennereinrichtung (Öl- und Gasleitung) und Überprüfen der Dichtheit nach außen unter Verwendung eines schaumbildenden Mittels.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechte Ausführung,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
fachgerechte Arbeitsweise.
(5) Die Gesamtzahl der Prüflinge soll je Prüfungskommission vier Prüflinge nicht übersteigen und darf höchstens fünf Prüflinge betragen.
Fachgespräch
§ 7. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 9. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werk-, Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
Feuerungsanlagen (feste, flüssige, gasförmige),
einschlägige chemische und physikalische Grundlagen der Wärmelehre, Brennstoff- und Rauchfangkunde.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 10. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Berechnungen im Zusammenhang mit Fängen (Schornsteinen):
Maßstabrechnung, Fanghöhe, Materialbedarf, Zungenbrüche, Querschnitte (vereinfacht), Reinigungs- und Abkühlungsflächen, Fangquerschnittsverminderung, Wärmedehnung.
Berechnungen im Zusammenhang mit der Verbrennung:
Temperatur, Wärmemenge, Heizwert, Luftbedarf, Verbrennungsmenge, Brennstoffmenge.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.