Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 10 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 261 GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 nachzuweisen.
Befähigungsprüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus
dem schriftlichen Teil der Prüfung gemäß § 3,
dem mündlichen Teil der Prüfung gemäß § 4 und
den praktischen Arbeiten gemäß § 5.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
Schriftliche Prüfung
§ 3. Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater notwendigen Kenntnisse über Methoden der Lebens- und Sozialberatung, Krisenintervention, Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen und medizinischen Fachgebieten, historische und ethische Aspekte, Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung und betriebswirtschaftliche Grundlagen zu erstrecken. Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsfragen muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach drei Stunden zu beenden.
Mündliche Prüfung
§ 4. Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater notwendigen Kenntnisse über Beratungsmodelle, Beratungsorganisation, Kommunikationstheorie und die Zusammenarbeit mit und Abgrenzung gegenüber verwandten Berufsgruppen zu erstrecken. Der mündliche Prüfungsteil darf nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.
Praktische Arbeiten
§ 5. Die praktischen Arbeiten haben sich auf die Durchführung eines Beratungsgespräches anhand eines berufstypischen Fallbeispieles, die Anfertigung eines Protokolls und die Reflexion über das Beratungsgespräch, eine Interaktions- und Prozeßanalyse, die Präsentation des persönlichen Berufskonzeptes und eine Selbstdarstellung zu erstrecken. Die praktischen Arbeiten dürfen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
Entfall der Ausbilderprüfung
§ 6. Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993, die ansonsten als eigener Prüfungsteil durchzuführen ist, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 7. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist,
a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberater oder
den erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberater oder einer Akademie für Sozialarbeit oder einer Pädagogischen Akademie oder einer Religionspädagogischen Akademie oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher) und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention nicht in der besuchten Schule vermittelt werden, den erfolgreichen Besuch des fachspezifischen Teils des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater gemäß der Anlage 1 Z 2 oder
den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung an einer inländischen Universität und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention nicht von der besuchten Studienrichtung umfaßt sind, den erfolgreichen Besuch des fachspezifischen Teils des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater gemäß der Anlage 1 Z 2 oder
den erfolgreichen Abschluß des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und, sofern die wesentlichen Elemente der Methoden der Lebens- und Sozialberatung nicht in dem absolvierten Ausbildungsgang vermittelt werden, den erfolgreichen Besuch der Ausbildung in Methoden der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 9 Abs. 2 erfolgreich absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 50 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Z 1 abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 9 Abs. 2 erfolgreich absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Z 1 abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 8 im Ausmaß von mindestens 1 000 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 9 Abs. 3.
(2) Zur Prüfung ist weiters zuzulassen, wer
zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, berechtigt ist oder
zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 10 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, berechtigt ist.
(3) Der praktische Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums oder ein im Rahmen eines sonstigen vom Prüfungswerber gemäß Abs. 1 Z 1 abgeschlossenen Ausbildungsganges absolviertes Praktikum ist auf eine fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 4 insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils oder des Praktikums dem § 8 entspricht.
Fachliche Tätigkeit
§ 8. (1) Die fachliche Tätigkeit setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen (Prozeßreflexion, Vertiefung der Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von 60 Stunden bis 200 Stunden,
Beratungsgespräche in der Praxis einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 9 Abs. 3 oder in einer Beratungsinstitution im Ausmaß von 150 Stunden bis 550 Stunden,
Einzelsupervision im Ausmaß von 40 Stunden bis 80 Stunden,
Gruppensupervision im Ausmaß von 80 Stunden bis 200 Stunden,
Leitung oder Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von 20 Stunden bis 200 Stunden,
Anfertigung von Protokollen über Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 (darunter mindestens fünf Erstgesprächsprotokolle und Prozeßprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen) im Ausmaß von 50 Stunden bis 200 Stunden.
(2) Die im Abs. 1 jeweils angeführte Untergrenze der Stundenanzahl ist jedenfalls einzuhalten. Über die im Abs. 1 jeweils angeführte Obergrenze der Stundenanzahl hinaus dürfen keine Stunden auf die Gesamtstundenanzahl von 1000 Stunden angerechnet werden.
(3) In den Zeugnissen über eine fachliche Tätigkeit müssen die im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Bestandteile, aus denen sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muß die genaue Stundenanzahl angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefaßt sein.
Ausbildungsberechtigte Personen
§ 9. (1) Die Vermittlung der Methoden der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen des Lehrgangs für Lebens- und Sozialberater hat durch eine Person zu erfolgen, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt ist und seit mindestens fünf Jahren in der Lebens- und Sozialberatung tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
(2) Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung der Lebens- und Sozialberater hat durch eine Person zu erfolgen, die
a) die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt oder
zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie berechtigt ist oder
zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie berechtigt ist und
Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat.
(3) Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung der Lebens- und Sozialberater ist bei einer Person zu absolvieren, die
a) die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und
eine Ausbildung oder Weiterbildung in Supervision im Ausmaß von mindestens 100 Stunden absolviert hat
a) zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie berechtigt ist und
seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt
a) zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie berechtigt ist und
seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt.
Prüfungskommission
§ 10. Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
dem Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein muß,
zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 und
einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 9.
Prüfungstermin
§ 11. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, Termine für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 2 festzulegen.
(2) Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, daß die Prüfungstermine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfungen im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 12. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen
Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
die erforderlichen Zeugnisse gemäß § 7 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Einladung zur Prüfung
§ 13. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Prüfung,
die Gegenstände der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung gemäß § 2 und
jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er für den schriftlichen Prüfungsteil mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 14. (1) Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist zu ermäßigen, wenn
der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und
die Entrichtung der Prüfungsgebühr für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt.
(4) Die Prüfungsgebühr ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers zu ermäßigen. Die ermäßigte Prüfungsgebühr darf jedoch nicht weniger als 60 Prozent der gemäß Abs. 2 festgesetzten Prüfungsgebühr betragen.
Entschädigung - Verwaltungsaufwand
§ 15. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 16. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 17. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater, BGBl. Nr. 689/1990, außer Kraft, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer Ausbildung zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß § 1 Z 4 lit. a oder Z 5 lit. a der Verordnung BGBl. Nr. 689/1990 begonnen haben, gilt weiterhin die Verordnung BGBl. Nr. 689/1990.
(3) Auf eine fachliche Tätigkeit, die im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises gemäß Abs. 2 absolviert wird oder mit der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, ist die Verordnung BGBl. Nr. 689/1990 weiterhin anzuwenden. Ein Zeugnis über eine solche fachliche Tätigkeit gilt als Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit gemäß § 7 Z 4 dieser Verordnung.
(4) Personen, die das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingebracht haben, erbringen den Befähigungsnachweis gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 689/1990.
Anlage 1
```
```
Lehrgang für Lebens- und Sozialberater
Der Lehrgang ist zu absolvieren
am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, an einer Fachhochschule, einer Einrichtung oder Gliederung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer Einrichtung oder Gliederung der Kammer für Arbeiter und Angestellte oder an einer Einrichtung oder Gliederung des Berufsförderungsinstitutes oder
an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Ausbildungsinstitution oder
an einer inländischen Universität.
Die Vermittlung der Gegenstände Methoden der Lebens- und Sozialberatung und Krisenintervention bildet den fachspezifischen Teil des Lehrganges. Der Lehrgang ist so einzurichten, daß der fachspezifische Teil auch gesondert von den übrigen Gegenständen besucht werden kann.
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestanzahl von Stunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestanzahl der Stunden
3.1 Einführung in die Lebens- und
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.