Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zahlung eines Ausgleichsbetrags für Stärkeerdäpfel und einer Prämie für Erdäpfelstärke (Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-09-15
Status Aufgehoben · 2004-04-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund §§ 96 Abs. 1, 99 Abs. 1, 101 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der europäischen Union und der europäischen Kommission, über die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide den Erdäpfelerzeugern für gelieferte Stärkeerdäpfel zu zahlende Ausgleichszahlung und die dem Stärkeunternehmen für die Herstellung von Erdäpfelstärke zu zahlende Prämie, insbesondere den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 97/95 und (EG) Nr. 1863/95.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der im § 1 genannten Rechtsakte ist

1.

für die Zuteilung der Unterkontingente und die Kürzung des Unterkontingents gem. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Kontigentierungs(Quoten)regelung

§ 3. (1) Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis spätestens 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob und gegebenenfalls mit welcher Menge das zugeteilte Unterkontingent überschritten wurde.

(2) Die Inanspruchnahme der Überschreitung des Unterkontingents unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 1868/94 ist bis 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen.

2.

ABSCHNITT

Ausgleichszahlung an die Stärkeerdäpfelerzeuger

Antrag

§ 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

1.

Name/Firma und Anschrift des Antragstellers,

2.

Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3.

Nummer des mit dem Stärkehersteller geschlossenen Anbau- und Liefervertrages,

4.

Bankverbindung und Konto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,

5.

Menge der gelieferten Stärkeerdäpfel, getrennt nach Kategorien A1, A2 und B,

6.

Lieferdatum und

7.

Stärkegehalt pro Lieferung.

Dem Antrag sind die jeweiligen Abnahmescheine über die gelieferten Stärkeerdäpfel sowie jener Beleg, der den Eingang der jeweiligen Zahlung des Stärkeunternehmens beim Erzeuger für die gelieferten Erdäpfel bestätigt, anzuschließen. Die vorgenannten Urkunden können jeweils in Kopie beigebracht werden.

(2) Der Erzeuger kann sich durch das Stärkeunternehmen, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über die zur Stärkeherstellung bestimmten Erdäpfel geschlossen hat, vertreten lassen. Die Vertretungsermächtigung des Stärkeunternehmens umfaßt jedenfalls die Beantragung der Ausgleichszahlung, sie kann auch die Entgegennahme und Weiterleitung der Ausgleichszahlung an den Erzeuger umfassen. Diese Ermächtigung ist gleichzeitig mit der Antragstellung in schriftlicher Form nachzuweisen. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 ist die Befugnis für vor dem 31. Oktober 1995 gestellte Anträge bis spätestens 31. Oktober nachzuweisen. Das Stärkeunternehmen kann Sammelanträge stellen und die gemäß Abs. 1 geforderten Angaben auch in einer automationsunterstützt erstellten Form oder in einer zur automationsunterstützten Datenverarbeitung geeigneten Form übermitteln. Dem Sammelantrag sind alle Unterlagen gem. Abs. 1 anzuschließen, sofern die entsprechenden Angaben selbst nicht im Sammelantrag enthalten sind. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 können einzelne in Abs. 1 genannte Angaben, für Sammelanträge, die vor dem 31. Oktober gestellt werden, bis spätestens 31. Oktober nachgebracht werden.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 4 und 5 sind erstmals auf Sachverhalte

anzuwenden, die sich auf Stärkeerdäpfel der

Ernte 2000 beziehen (vgl. § 14 idF BGBl. II Nr. 342/2000).

2.

ABSCHNITT

Ausgleichszahlung an die Stärkeerdäpfelerzeuger

Antrag

§ 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

1.

Name/Firma und Anschrift des Antragstellers,

2.

Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3.

Nummer des mit dem Stärkehersteller geschlossenen Anbau- und Liefervertrages,

4.

Bankverbindung und Konto des Antragstellers,

5.

Menge der gelieferten Stärkeerdäpfel,

6.

Lieferdatum und

7.

Stärkegehalt pro Lieferung.

Dem Antrag sind die jeweiligen Abnahmescheine über die gelieferten Stärkeerdäpfel sowie jener Beleg, der den Eingang der jeweiligen Zahlung des Stärkeunternehmens beim Erzeuger für die gelieferten Erdäpfel bestätigt, anzuschließen. Die vorgenannten Urkunden können jeweils in Kopie beigebracht werden.

(2) Der Erzeuger kann sich durch das Stärkeunternehmen, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über die zur Stärkeherstellung bestimmten Erdäpfel geschlossen hat, vertreten lassen. Die Vertretungsermächtigung des Stärkeunternehmens umfaßt jedenfalls die Beantragung der Ausgleichszahlung, sie kann auch die Entgegennahme und Weiterleitung der Ausgleichszahlung an den Erzeuger umfassen. Diese Ermächtigung ist gleichzeitig mit der Antragstellung in schriftlicher Form nachzuweisen. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 ist die Befugnis für vor dem 31. Oktober 1995 gestellte Anträge bis spätestens 31. Oktober nachzuweisen. Das Stärkeunternehmen kann Sammelanträge stellen und die gemäß Abs. 1 geforderten Angaben auch in einer automationsunterstützt erstellten Form oder in einer zur automationsunterstützten Datenverarbeitung geeigneten Form übermitteln. Dem Sammelantrag sind alle Unterlagen gem. Abs. 1 anzuschließen, sofern die entsprechenden Angaben selbst nicht im Sammelantrag enthalten sind. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 können einzelne in Abs. 1 genannte Angaben, für Sammelanträge, die vor dem 31. Oktober gestellt werden, bis spätestens 31. Oktober nachgebracht werden.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 5. Der Erzeuger hat jedenfalls folgende Belege zu Kontrollzwecken aufzubewahren:

1.

Anbau- und Liefervertrag mit dem Stärkeunternehmen,

2.

sämtliche Abnahmescheine über getätigte Erdäpfellieferungen zur Stärkeherstellung,

3.

Zahlungseingangsbelege über erfolgte Zahlungen durch das Stärkeunternehmen.

Diese Belege sind sieben Jahre lang ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher, geordnet und überprüfbar aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 6. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) ist das Betreten der Anbauflächen sowie der Betriebs- und Lagerräume während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die sie für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Person anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Antragstellers Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

3.

ABSCHNITT

Herstellerprämie

Antrag

§ 7. Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich unter Anschluß der Abnahmescheine und Zahlungsverzeichnisse - jeweils getrennt nach Erzeuger, sofern die entsprechenden Angaben selbst nicht im Antrag enthalten sind - sowie der Unterlagen darüber, daß es die Erdäpfelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr selbst erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Die vorgenannten Unterlagen können jeweils in Kopie beigebracht werden. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Lieferzeitraum der gelieferten Erdäpfel sowie die Mengen, getrennt nach den Kategorien A1, A2 und B, und den Stärkegehalt der Erdäpfel,

2.

Verarbeitungszeitraum und

3.

Menge der hergestellten Stärke.

Bezugszeitraum: Z 1 ist erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die

sich auf Stärkeerdäpfel der Ernte 2000 beziehen (vgl. § 14 idF BGBl.

II Nr. 342/2000).

3.

ABSCHNITT

Herstellerprämie

Antrag

§ 7. Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich unter Anschluß der Abnahmescheine und Zahlungsverzeichnisse - jeweils getrennt nach Erzeuger, sofern die entsprechenden Angaben selbst nicht im Antrag enthalten sind - sowie der Unterlagen darüber, daß es die Erdäpfelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr selbst erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Die vorgenannten Unterlagen können jeweils in Kopie beigebracht werden. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Lieferzeitraum, Menge und Stärkegehalt der gelieferten Erdäpfel,

2.

Verarbeitungszeitraum und

3.

Menge der hergestellten Stärke.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 8. Unbeschadet weitergehender Bestimmungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist das Stärkeunternehmen verpflichtet,

1.

ordnungsgemäß käufmännische Bücher zu führen,

2.

die in Z 1 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen,

3.

der AMA spätestens zwei Arbeitstage vor Beginn der voraussichtlichen Anlieferung der Stärkeerdäpfel die dafür vorgesehenen Übernahmestellen und Lager sowie den jeweiligen voraussichtlichen Zeitraum der Lieferungen und der Verarbeitung anzuzeigen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 9. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Erdäpfel und Stärke sowie die Entnahme von Proben aus den eingelagerten Erdäpfeln und Stärkemengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die sie für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Person anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Antragstellers Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Kontrolleur bei den Übernahmestellen

§ 10. (1) Als Kontrolleur bei der Abnahme der Stärkeerdäpfel im Betrieb oder auf einer Übernahmestelle des Stärkeunternehmens, insbesondere zur Überprüfung der in den § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen sind Personen zugelassen, die über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen und vom Ergebnis der Feststellungen nicht unmittelbar betroffen sind. Die erforderliche Sachkunde liegt insbesondere bei Personen vor, die auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage sind, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dienstnehmer des Stärkeunternehmens, die beim Stärkeunternehmen keine leitende Stellung innehaben, gelten als vom Ergebnis der Feststellung nicht unmittelbar Betroffene.

(2) Der Antrag auf Zulassung als Kontrolleur ist vom Stärkeunternehmen schriftlich bei der AMA einzureichen und hat Name, Adresse, Aufgabenbereich und Stellung im Stärkeunternehmen der in Frage kommenden Person zu enthalten und ist sowohl von der in Frage kommenden Person als vom Stärkehersteller zu unterfertigen.

(3) Die AMA kann die Zulassung von weiteren Bedingungen abhängig machen und mit Auflagen verbinden, soweit es für die Überwachung von Menge, Art und Beschaffenheit der Stärkeerdäpfel erforderlich ist.

(4) Wird durch die AMA festgestellt, daß die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder ein Kontrolleur nicht über die notwendige Sachkunde oder Zuverlässigkeit verfügt, so hat die AMA die jeweilige Zulassung zu widerrufen.

Verantwortlich Beauftragter

§ 11. Das Stärkeunternehmen hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hiefür einen oder mehrere geeignete verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeigen ebenfalls zu unterzeichnen.

4.

ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 12. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG, wer

1.

unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Ausgleichszahlung oder eine Herstellerprämie zu erlangen, oder

2.

als Kontrolleur die ihm nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegende Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt.

4.

ABSCHNITT

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 12. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG, wer

1.

unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Ausgleichszahlung oder eine Herstellerprämie zu erlangen, oder

2.

als Kontrolleur die ihm nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegende Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Berichtspflicht

§ 13. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres

1.

die in Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 97/95 genannten Daten

2.

und die Angaben, die zur Erfüllung der sonstigen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind,

zu übermitteln.

Schlussbestimmungen

(Anm.: § 14.) § 4 Abs. 1 Z 4, § 4 Abs. 1 Z 5, § 7 Z 1 sowie der Titel des 4. Abschnittes in der Fassung BGBl. II Nr. 342/2000, ist erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf Stärkeerdäpfel der Ernte 2000 beziehen.

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