Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen(Übersetzung)ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN 1994
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 („GATT 1994'')
den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947, beigefügt als Anhang zur Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung (ausgenommen das Protokoll über die vorläufige Anwendung), in der durch die Rechtsinstrumente, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, berichtigten, geänderten oder auf andere Weise modifizierten Fassung,
den unten angeführten Rechtsinstrumenten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens im Rahmen des GATT 1947 in Kraft getreten sind:
den nachstehend angeführten Vereinbarungen:
dem Protokoll von Marrakesch zum GATT 1994.
Erläuternde Bemerkungen
Die Hinweise auf „Vertragspartei'' in den Bestimmungen des GATT 1994 beziehen sich auf „Mitglied''. Die Hinweise auf „weniger entwickelte Vertragspartei'' und „entwickelte Vertragspartei'' beziehen sich auf „Entwicklungsland-Mitglied'' und „entwickeltes Mitgliedsland''. Die Hinweise auf „Exekutivsekretär'' beziehen sich auf „WTO-Generaldirektor''.
Die Hinweise auf die gemeinsam vorgehenden VERTRAGSPARTEIEN gemäß Artikel XV Absätze 1, 2 und 8, XXXVIII und Anmerkungen zu den Artikeln XII und XVIII sowie auf Grund der Bestimmungen über Sonderabkommen betreffend den Zahlungsverkehr gemäß Artikel XV Absätze 2, 3, 6, 7 und 9 des GATT 1994 gelten als Hinweise auf die WTO. Die anderen Aufgaben, die die Bestimmungen des GATT 1994 den gemeinsam vorgehenden VERTRAGSPARTEIEN übertragen, werden von der Ministerkonferenz zugewiesen.
(i) Der Wortlaut des GATT 1994 ist in Englisch, Französisch und Spanisch verbindlich.
a) Die Bestimmungen des Teils II des GATT 1994 sind nicht auf Maßnahmen anzuwenden, die von einem Mitglied gemäß einer bestimmten zwingenden Gesetzgebung getroffen wurden und deren Rechtskraft bestanden hat, bevor das Mitglied Vertragspartei des GATT 1947 geworden ist; diese Gesetzgebung verbietet die Verwendung, den Verkauf oder die Vermietung von im Ausland gebauten oder im Ausland instand gesetzten Schiffen im Handelsverkehr zwischen Orten innerhalb der Hoheitsgewässer oder Gewässer einer ausschließlichen Wirtschaftszone. Diese Ausnahme findet Anwendung auf: a) die Beibehaltung oder sofortige Erneuerung einer nichtvereinbaren Bestimmung solcher Rechtsvorschriften; und b) die Änderung einer nichtvereinbaren Bestimmung solcher Rechtsvorschriften dahin gehend, daß die Änderung die Vereinbarkeit der Bestimmung mit Teil II des GATT 1947 nicht schmälert. Diese Ausnahme ist auf Maßnahmen beschränkt, die auf Grund der oben beschriebenen Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert und spezifiziert wurden, getroffen worden sind. Wenn solche Rechtsvorschriften in der Folge geändert werden, um ihre Vereinbarkeit mit Teil II des GATT 1994 zu schmälern, ist sie nicht mehr vom Geltungsbereich des gegenständlichen Absatzes erfaßt.
Die Ministerkonferenz überprüft diese Ausnahme spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und danach alle zwei Jahre, solange die Ausnahme in Kraft ist, mit dem Ziele, ob die die Ausnahme begründeten Erfordernisse weiterhin vorherrschen.
Ein Mitglied, dessen Maßnahmen durch diese Ausnahme gedeckt sind, übermittelt jährlich eine genaue statistische Mitteilung, die einen Fünfjahresdurchschnitt der tatsächlichen und erwarteten Lieferungen einschlägiger Schiffe sowie zusätzliche Informationen über Verwendung, Verkauf, Vermietung oder Instandsetzung einschlägiger Schiffe, die von dieser Ausnahme erfaßt sind, enthalten.
Einem Mitglied, das die Auffassung vertritt, daß diese Ausnahme derart gehandhabt wird, die eine gegenseitige und verhältnismäßige Beschränkung der Verwendung, des Verkaufs, der Vermietung oder der Instandsetzung von Schiffen, die im Gebiet des die Ausnahme anrufenden Mitglieds gebaut wurden, rechtfertigt, steht es frei, eine solche Beschränkung einzuführen, vorbehaltlich einer vorherigen Notifikation an die Ministerkonferenz.
Diese Ausnahme gilt unbeschadet von Lösungen betreffend bestimmte Aspekte der von der Ausnahme erfaßten Rechtsvorschriften, die im Rahmen sektoraler Abkommen oder in anderem Rahmen verhandelt werden.
*1) Die von dieser Bestimmung erfaßten Ausnahmegenehmigungen sind im Dokument MTN/FA, Teil II, Seite 11 und 12, Fußnote 7), vom 15. Dezember 1993, und im Dokument MTN/FA/Corr.6 vom 21. März 1994, enthalten. Die Ministerkonferenz wird bei ihrer ersten Tagung eine revidierte Liste der von dieser Bestimmung erfaßten Ausnahmegenehmigungen erstellen, in die die nach dem 15. Dezember 1993 und vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährten, aufgenommen und aus der die zum letzteren Zeitpunkt abgelaufenen Ausnahmegenehmigungen gestrichen werden.
VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS II ABSATZ 1 LIT. b DES
ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
Zur Gewährleistung der Transparenz der sich aus Artikel II Absatz 1 lit. b ergebenden Rechte und Verpflichtungen werden die Art und Höhe jeglicher „anderer Abgaben oder Belastungen'', die im Sinne dieser Bestimmung bei gebundenen Zollpositionen erhoben werden, in den als Anhänge dem GATT 1994 beigefügten Listen der Zugeständnisse bei jeder diesbezüglichen Zollposition angeführt. Es besteht Einverständnis, daß eine solche Anführung den Rechtscharakter von „anderen Abgaben oder Belastungen'' nicht ändert.
Für die Zwecke des Artikels II ist der Zeitpunkt, ab dem „andere Abgaben oder Belastungen'' gebunden sind, der 15. April 1994. „Andere Abgaben oder Belastungen'' werden daher in die Listen in der Höhe aufgenommen, die zu diesem Zeitpunkt angewendet werden. Bei jeder nachfolgenden Neuverhandlung eines Zugeständnisses oder Verhandlung eines neuen Zugeständnisses wird der Anwendungszeitpunkt für die in Betracht kommende Zollposition der Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Zugeständnisses in die betreffende Liste. Der Zeitpunkt des Rechtsinstruments, auf Grund dessen ein Zugeständnis oder eine bestimmte Zollposition erstmals in das GATT 1947 oder GATT 1994 aufgenommen wurde, bleibt jedoch weiterhin in der Spalte 6 der Lose-Blatt-Listen angeführt.
„Andere Abgaben oder Belastungen'' werden hinsichtlich aller Bindungen von Zollsätzen angeführt.
Wenn eine Zollposition früher Gegenstand eines Zugeständnisses gewesen ist, übersteigt die Höhe von „anderen Abgaben oder Belastungen'', die in der betreffenden Liste aufgenommen sind, nicht die Höhe zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Zugeständnisses in die Listen. Es steht jedem Mitglied frei, das Bestehen einer „anderen Abgabe oder Belastung'' aus dem Grunde anzufechten, daß keine solche „andere Abgabe oder Belastung'' zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bindung der betreffenden Position bestanden hat; ebenso kann die Vereinbarkeit der aufgenommenen Höhe einer „anderen Abgabe oder Belastung'' mit der ursprünglich gebundenen Höhe angefochten werden; eine solche Anfechtung erfolgt innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, oder drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung des die in Betracht kommende Liste zum GATT 1994 enthaltenen Instruments beim Generaldirektor der WTO, falls dies ein späterer Zeitpunkt ist.
Die Aufnahme der „anderen Abgaben oder Belastungen'' in die Listen erfolgt unbeschadet auf ihre Vereinbarkeit mit anderen Rechten und Verpflichtungen des GATT 1994 als den vom obigen Absatz 4 berührten. Alle Mitglieder behalten das Recht, jederzeit die Vereinbarkeit jeder „anderen Abgabe oder Belastung'' mit solchen Verpflichtungen anzufechten.
Für die Zwecke dieser Vereinbarung finden die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung Anwendung.
„Andere Abgaben oder Belastungen'', die in einer Liste zum Zeitpunkt weggelassen wurden, in dem das Instrument hinterlegt wurde, das die in Betracht kommende Liste in das GATT 1994 einbezieht, und zwar bis zum Inkrafttreten des WTO-Abkommens beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947, oder in der Folge beim Generaldirektor der WTO, werden ihr nachträglich nicht hinzugefügt; jede „andere Abgabe oder Belastung'', die mit einer niedrigeren Höhe als sie zum Anwendungszeitpunkt als zulässig eingetragen war, wird auch nicht wieder auf diese Höhe hinaufgesetzt; es sei denn, solche Einfügungen oder Änderungen erfolgen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des Instruments.
Die im Absatz 2 enthaltene Bestimmung über den Anwendungszeitpunkt für jedes Zugeständnis im Sinne des Artikels II Absatz 1 lit. b des GATT 1994 ersetzt die Entscheidung über den Anwendungszeitpunkt, die am 26. März 1980 getroffen wurde (BISD 27S/24).
VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS XVII DES ALLGEMEINEN
ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
Die Mitglieder,
stellen fest, daß Artikel XVII Verpflichtungen für Mitglieder in bezug auf Tätigkeiten der im Artikel XVII Absatz 1 erwähnten staatlichen Handelsunternehmen vorsieht, die die Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen der nichtdiskriminierenden Behandlung fordern, die im GATT 1994 für staatliche Maßnahmen, die sich auf Ein- oder Ausfuhren durch Privatunternehmen auswirken, vorgeschrieben sind;
stellen weiters fest, daß die Mitglieder ihren Verpflichtungen nach dem GATT 1994 hinsichtlich dieser staatlichen Maßnahmen in bezug auf staatliche Handelsunternehmen unterliegen;
anerkennen, daß diese Vereinbarung unbeschadet der im Artikel XVII
vorgeschriebenen materiellen Normen besteht;
kommen hiermit wie folgt überein:
Zur Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten der staatlichen Handelsunternehmen notifiziert jedes Mitglied solche Unternehmen dem Rat für den Handel mit Waren zur Überprüfung durch die gemäß Absatz 5 eingesetzte Arbeitsgruppe mit folgender Arbeitsdefinition:
Jedes Mitglied überprüft seine Vorgangsweise hinsichtlich der Vorlage von Notifikationen über staatliche Handelsunternehmen an den Rat für den Handel mit Waren unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieser Vereinbarung. Bei der Durchführung einer solchen Überprüfung soll jedes Mitglied auf die Notwendigkeit der Sicherstellung der höchstmöglichen Transparenz seiner Notifikation Bedacht nehmen, um eine klare Beurteilung der Art der Tätigkeit der notifizierten Unternehmen und der Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf den internationalen Handel zu ermöglichen.
Notifikationen werden in Übereinstimmung mit dem am 24. Mai 1960 genehmigten Fragebogen über Staatshandel (BISD, 9S/184-185) ausgearbeitet, wobei Einvernehmen besteht, daß Mitglieder die im Absatz 1 genannten Unternehmen ohne Rücksicht darauf notifizieren, ob Einfuhren oder Ausfuhren tatsächlich stattgefunden haben oder nicht.
Jedes Mitglied, das Grund zur Annahme hat, daß ein anderes Mitglied seine Notifikationspflicht nicht angemessen erfüllt hat, kann die Angelegenheit beim betreffenden Mitglied aufwerfen. Wenn die Angelegenheit nicht zufriedenstellend gelöst wird, kann es eine Gegen-Notifikation an den Rat für den Handel mit Waren zwecks Prüfung durch die gemäß Absatz 5 eingesetzte Arbeitsgruppe richten, wobei es das betreffende Mitglied gleichzeitig informiert.
Eine Arbeitsgruppe zur Prüfung der Notifikationen und Gegen-Notifikationen im Namen des Rates für den Handel mit Waren wird eingesetzt. Der Rat für den Handel mit Waren kann im Lichte dieser Überprüfung und unbeschadet des Artikels XVII Absatz 4 lit. c Empfehlungen bezüglich der Angemessenheit der Notifikationen und der Notwendigkeit weiterer Informationen aussprechen. Die Arbeitsgruppe überprüft auch im Lichte der erhaltenen Notifikationen die Angemessenheit des oben erwähnten Fragebogens über Staatshandel und die Reichweite von staatlichen Handelsunternehmen, die gemäß Absatz 1 notifiziert wurden. Sie arbeitet auch eine Liste von Beispielen aus, in der die Art der Beziehungen zwischen staatlichen Stellen und Unternehmen aufgezeigt werden, sowie die Art der von diesen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten, die für die Zwecke von Artikel XVII von Bedeutung sein können. Es besteht Einvernehmen, daß das Sekretariat ein allgemeines Hintergrunddokument für die Arbeitsgruppe über die Arbeiten von staatlichen Handelsunternehmen in bezug auf den internationalen Handel ausarbeiten wird. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe steht allen Mitgliedern offen, die ihren Wunsch, ihr anzugehören, bekanntgeben. Sie wird innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttreten des WTO-Abkommens zusammentreten und nachher mindestens einmal jährlich. Sie berichtet jährlich dem Rat für den Handel mit Waren *1).
*1) Die Arbeiten dieser Arbeitsgruppe werden mit jenen der im Abschnitt III des Ministerbeschlusses über Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 vorgesehenen Arbeitsgruppe koordiniert.
VEREINBARUNG ÜBER DIE ZAHLUNGSBILANZBESTIMMUNGEN DES ALLGEMEINEN
ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
Die Mitglieder,
in der Erkenntnis der Bestimmungen der Artikel XII und XVIII Abschnitt B des GATT 1994 und der Erklärung betreffend Handelsmaßnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz, angenommen am 28. November 1979 (BISD 26S/205-209, im folgenden „Erklärung 1979'' genannt) und zwecks Klarstellung solcher Bestimmungen *1);
kommen wie folgt überein:
Anwendung von Maßnahmen
Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, Zeitpläne für die Beseitigung von Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen sobald wie möglich öffentlich bekanntzumachen. Solche Zeitpläne können unter Berücksichtigung von Änderungen der Zahlungsbilanzlage gegebenenfalls geändert werden. Wenn ein Zeitplan von einem Mitglied nicht öffentlich bekanntgemacht wird, wird das Mitglied diesbezügliche Rechtfertigungsgründe darlegen.
Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, jenen Maßnahmen den Vorzug zu geben, die den Handel am wenigsten beeinträchtigen. Solche Maßnahmen (im folgenden „preisbezogene Maßnahmen'' genannt) umfassen: Einfuhr-Zusatzabgaben, Einfuhrdepot-Erfordernisse oder andere gleichwertige Handelsmaßnahmen mit Auswirkungen auf die Preise eingeführter Waren. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels II können preisbezogene Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen von einem Mitglied angewendet werden, welche die Höhe der in der Liste dieses Mitglieds gebundenen Zölle überschreiten. Überdies wird das Mitglied den Betrag, mit dem die preisbezogene Maßnahme den gebundenen Zoll überschreitet, eindeutig und gesondert im Rahmen des Notifikationsverfahrens dieser Vereinbarung ausweisen.
Jedes Mitglied ist bestrebt, die Anwendung von Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden, außer wenn wegen einer bedenklichen Zahlungsbilanzlage preisbezogene Maßnahmen eine starke Verschlechterung der Devisenbilanzlage nicht aufhalten können. In Fällen, in denen ein Mitglied Einfuhrbeschränkungen anwendet, sind Rechtfertigungsgründe darzulegen, warum preisbezogene Maßnahmen kein hinreichendes Instrument zur Verbesserung der Zahlungsbilanzlage sind. Ein Mitglied, welches Einfuhrbeschränkungen aufrechterhält, hat in nachfolgenden Konsultationen den erzielten Fortschritt bei der Verringerung der Belastung und der restriktiven Auswirkung solcher Maßnahmen anzugeben. Auf dieselbe Ware sollte höchstens nur eine Art von beschränkenden Einfuhrmaßnahmen, die aus Zahlungsbilanzgründen verfügt wurden, angewendet werden.
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