Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFT
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitglieder,
haben beschlossen, eine Grundlage zur Einleitung eines Reformprozesses für den Handel mit landwirtschaftlichen Waren in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Verhandlungen der Erklärung von Punta del Este zu schaffen;
sind sich bewußt, daß das bei der Halbzeitprüfung der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde vereinbarte langfristige Ziel „darin besteht, ein faires und marktorientiertes landwirtschaftliches Handelssystem zu schaffen, und daß ein Reformprozeß durch Verhandlungen über Verpflichtungen betreffend Stützung und Schutz und durch verstärkte und durchführungswirksamere GATT-Regeln und -Vorschriften eingeleitet werden soll”;
sind sich weiterhin bewußt, daß „dieses oben erwähnte langfristige Ziel darin besteht, eine wesentliche schrittweise Senkung landwirtschaftlicher Stützungen und Schutzmaßnahmen innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes zu erreichen, sodaß damit eine Korrektur herbeigeführt sowie Beschränkungen und Verzerrungen auf den Weltagrarmärkten verhindert werden”;
haben sich verpflichtet, bestimmte bindende Verpflichtungen in jedem der folgenden Bereiche zu erzielen: Marktzutritt, Inlandsstützungen, Ausfuhrwettbewerb, wie auch ein Übereinkommen hinsichtlich sanitärer und phytosanitärer Angelegenheiten;
sind übereingekommen, daß die entwickelten Mitgliedsländer bei der Durchführung ihrer Marktzutrittsverpflichtungen die besonderen Bedürfnisse und Bedingungen der Entwicklungsland-Mitglieder voll in Betracht ziehen, indem sie für eine weitergehende Verbesserung der Zutrittsmöglichkeiten und Zutrittsbedingungen für landwirtschaftliche Waren, die für diese Mitglieder besonders wichtig sind, sorgen, einschließlich der größtmöglichen Liberalisierung des Handels mit tropischen landwirtschaftlichen Waren, wie bei der Halbzeitprüfung beschlossen, und für Waren, die für die Diversifizierung der Erzeugung als Alternativen zum Anbau unerlaubter Kulturen für die Drogenherstellung besonders wichtig sind;
nehmen zur Kenntnis, daß Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogrammes von allen Mitgliedern auf angemessene Art und Weise übernommen werden, unter Bedachtnahme auf nicht handelsbezogene Faktoren wie Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz, sowie eingedenk des Abkommens, daß eine besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer ein wesentliches Element der Verhandlungen ist, wobei auch mögliche negative Auswirkungen der Durchführung des Reformprogrammes auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Netto-Nahrungsmittelimporteure unter den Entwicklungsländern zu berücksichtigen sind;
kommen hiermit wie folgt überein:
TEIL I
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Übereinkommen, außer wenn der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,
bedeuten „Aggregiertes Stützungsmaß'' und „AMS'' das jährliche für eine landwirtschaftliche Ware vorgesehene in Geldwert ausgedrückte Ausmaß an Stützungen zugunsten der Erzeuger eines landwirtschaftlichen Grundproduktes oder der nichtproduktspezifischen Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger im allgemeinen, mit Ausnahme jener Stützungen, die im Rahmen vom Programmen erfolgen, die nach Anhang 2 als von der Senkung ausgenommen gelten, nämlich:
versteht man unter „landwirtschaftlichem Grundprodukt'' in bezug auf inländische Stützungsverpflichtungen jene Ware, die möglichst nahe dem ersten Verkaufsort entspricht, wie in der Liste des Mitglieds und der diesbezüglichen Hilfstabelle im einzelnen angeführt;
umfassen „Budgetausgaben'' oder „Ausgaben'' auch Einnahmenverzicht;
bedeutet „Äquivalentes Stützungsmaß'' das jährliche in Geldwert ausgedrückte Ausmaß an Stützung, das der Erzeuger eines landwirtschaftlichen Grundproduktes durch die Anwendung einer oder mehrerer Maßnahmen zugute kommt und nicht nach der AMS-Methode berechnet werden kann, mit Ausnahme jener Stützungen, die im Rahmen von Programmen erfolgen, die nach Anhang 2 als von der Senkung ausgenommen gelten, nämlich:
beziehen sich „Ausfuhrsubventionen'' auf Subventionen, die von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschließlich Ausfuhrsubventionen nach Artikel 9 dieses Übereinkommens;
bedeutet „Durchführungszeitraum'' den Zeitraum von sechs Jahren beginnend mit dem Jahre 1995, mit Ausnahme des Artikels 13, für den der Zeitraum neun Jahre ab 1995 umfaßt;
umfassen „Marktzutrittszugeständnisse'' alle Marktzutrittsverpflichtungen, die im Rahmen dieses Übereinkommens übernommen werden;
bedeuten „Gesamtes Aggregiertes Stützungsmaß'' und „Gesamt-AMS'' die Summe aller inländischen Stützungen zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger, berechnet als Summe aller AMS-Stützungen für landwirtschaftliche Grundprodukte, aller nichtproduktspezifischer AMS-Stützungen und aller Stützungen des äquivalenten Stützungsmaßes für landwirtschaftliche Waren, nämlich:
bezieht sich „Jahr'' in obiger lit. f und im Zusammenhang mit den spezifischen Verpflichtungen eines Mitglieds auf das Kalender-, Finanz- oder Wirtschaftsjahr, entsprechend der Liste dieses Mitglieds.
Artikel 2
Warenkreis
Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die im Anhang 1 zu diesem Übereinkommen aufgezählten Waren, die im folgenden landwirtschaftliche Waren genannt werden.
TEIL II
Artikel 3
Einbindung der Zugeständnisse und Verpflichtungen
Die Verpflichtungen bezüglich inländischer Stützung und Ausfuhrsubventionen im Teil IV der Liste jedes Mitglieds sind Verpflichtungen zur Beschränkung der Subventionierung und bilden hiermit einen wesentlichen Bestandteil des GATT 1994.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 gewährt ein Mitglied keine Stützung zugunsten heimischer Erzeuger, die über die im Abschnitt 1 des Teils IV seiner Liste im einzelnen angegebenen Verpflichtungen hinausgeht.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 lit. b und 4 gewährt ein Mitglied keine im Artikel 9 Absatz 1 angeführten Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Waren oder Warengruppen, die im Abschnitt II des Teils IV seiner Liste angeführt sind und die über die in jener Liste angeführten Verpflichtungsausmaße bezüglich Budgetausgaben und Mengen hinausgehen und gewährt keine Subventionen dieser Art für landwirtschaftliche Waren, die nicht in jenem Abschnitt seiner Liste angeführt sind.
TEIL III
Artikel 4
Marktzutritt
Marktzutrittszugeständnisse, die in den Listen enthalten sind, betreffen Bindungen und Senkungen von Zöllen und anderen Marktzutrittsverpflichtungen, wie in den Listen angeführt.
Die Mitglieder behalten keine Maßnahmen bei, noch führen sie solche ein oder führen sie wieder ein, die in Zölle *1) im eigentlichen Sinn umzuwandeln gewesen sind, außer Artikel 5 und dessen Anhang 5 sehen etwas anderes vor.
*1) Diese Maßnahmen umfassen mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Einfuhrabschöpfungen, Mindesteinfuhrpreise, Einfuhrlizenzvergaben nach Ermessen, nichttarifliche Maßnahmen, die durch staatliche Handelsunternehmen aufrechterhalten werden, freiwillige Ausfuhrbeschränkungen und ähnliche Grenzmaßnahmen, die keine Zölle im eigentlichen Sinn darstellen, unabhängig davon, ob die Maßnahmen unter länderspezifischen Abweichungen nach den Bestimmungen des GATT 1947 bestehen, aber nicht Maßnahmen gemäß Zahlungsbilanzbestimmungen und anderen allgemeinen, nichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen des GATT 1994 oder der anderen Multilateralen Handelsabkommen im Anhang 1A zum WTO-Abkommen.
Artikel 5
Besondere Schutzklauseln
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels II Absatz 1 lit. b des GATT 1994, kann jedes Mitglied im Zusammenhang mit der Einfuhr einer landwirtschaftlichen Ware für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 in einen Zoll im eigentlichen Sinn umgewandelt wurden (Anm.: richtig: werden ) und welche in seiner Liste mit dem Symbol „SSG'' als eine Ware, die einem Zugeständnis unterliegt, gekennzeichnet ist, für die die Bestimmungen dieses Artikels angerufen werden können, auf die Bestimmungen der untenstehenden Absätze 4 und 5 zurückgreifen, falls:
der Umfang der Einfuhren dieser Ware, welche in das Zollgebiet des Mitglieds gelangt, das das Zugeständnis in einem Jahr gewährt, eine Auslöseschwelle überschreitet, die sich auf die bestehenden Marktzutrittsmöglichkeiten, entsprechend dem Absatz 4 bezieht; oder, aber nicht gleichzeitig:
der Preis zu welchem Einfuhren dieser Ware, welche in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds gelangt, festgelegt auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Lieferungen in seiner Inlandswährung, unter einen Schwellenpreis fällt, welcher dem durchschnittlichen Referenzpreis *1) in den Jahren 1986 bis 1988 der betreffenden Ware entspricht.
Einfuhren im Rahmen der gegenwärtigen und der Mindestzutrittsverpflichtungen, die als Teil eines im obigen Absatz 1 behandelten Zugeständnisses festgelegt werden, sind zum Zwecke der Bestimmung des Einfuhrvolumens, das benötigt wird, um die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. a und des Absatzes 4 anzurufen, anzurechnen, jedoch sind die Einfuhren im Rahmen solcher Verpflichtungen von keinem zusätzlichen Zoll gemäß Absatz 1 lit. a und Absatz 4 oder Absatz 1 lit. b und Absatz 5 betroffen.
Lieferungen von in Frage kommenden Waren, die auf Grund eines Vertrages, der noch vor Erhebung eines Zusatzzolls im Rahmen des Absatzes 1 lit. a und des Absatzes 4 geschlossen wurde, unterwegs ist, ist vom einem solchen Zusatzzoll befreit, vorausgesetzt, daß sie dem Umfang der Einfuhren der in Frage kommenden Ware während des folgenden Jahres angerechnet werden kann, und zwar zum Zwecke der Auslösung der Bestimmungen des Absatzes 1 lit. a in diesem Jahr.
Jeder Zusatzzoll, der gemäß Absatz 1 lit. a erhoben wird, wird nur bis zum Ende des Jahres, in welchem er erhoben wurde, aufrechterhalten und wird nur bis zu einer Höhe erhoben, welche ein Drittel der Höhe des in dem Jahr, in welchem diese Aktion vorgenommen wird, erhobenen Zolls nicht überschreitet. Die Auslöseschwelle ist nach dem folgenden Schema zu berechnen, ausgehend von den Marktzutrittsmöglichkeiten, die als Anteil der Einfuhr in Prozenten des entsprechenden Inlandsverbrauchs *2) während der drei vorangegangenen Jahre, für die Daten vorhanden sind, definiert werden:
wenn solche Marktzutrittsmöglichkeiten für eine Ware niedriger oder gleich 10 Prozent sind, beträgt die Ausgangsauslöseschwelle 125 Prozent;
wenn solche Marktzutrittsmöglichkeiten für eine Ware höher als 10 Prozent aber unter oder gleich 30 Prozent sind, beträgt die Ausgangsauslöseschwelle 110 Prozent;
wenn solche Marktzutrittsmöglichkeiten für eine Ware höher als 30 Prozent sind, beträgt die Ausgangsauslöseschwelle 105 Prozent.
Der gemäß Absatz 1 lit. b erhobene Zusatzzoll ist gemäß folgendem Schema festzusetzen:
wenn die Differenz zwischen dem cif-Einfuhrpreis der Lieferung, ausgedrückt in der Inlandswährung (im folgenden „Einfuhrpreis'' genannt), und dem Schwellenpreis, entsprechend der Definition in jener lit., 10 Prozent oder weniger des Schwellenpreises ist, ist kein Zusatzzoll zu erheben;
wenn die Differenz zwischen dem Einfuhrpreis und dem auslösenden Preis (im folgenden „Differenz'' genannt) größer als 10 Prozent, jedoch 40 Prozent oder weniger des Schwellenpreises ist, beträgt der Zusatzzoll 30 Prozent jenes Betrages, um welchen die Differenz 10 Prozent überschreitet;
wenn die Differenz größer als 40 Prozent, jedoch 60 Prozent oder weniger des Schwellenpreises ist, beträgt der Zusatzzoll 50 Prozent jenes Betrages, um welchen die Differenz 40 Prozent überschreitet, plus dem gemäß lit. b zulässigen Zusatzzoll;
wenn die Differenz größer als 60 Prozent ist, jedoch kleiner als 75 Prozent, beträgt der Zusatzzoll 70 Prozent jenes Betrages, um welchen die Differenz 60 Prozent des Schwellenpreises überschreitet, plus den gemäß lit. b und c zulässigen Zusatzzöllen;
wenn die Differenz größer als 75 Prozent des Schwellenpreises ist, beträgt der Zusatzzoll 90 Prozent jenes Betrages, um welchen die Differenz 75 Prozent überschreitet, plus den gemäß lit. b, c und d zulässigen Zusatzzöllen.
Bei verderblichen und Saisonwaren sind die oben dargelegten Bedingungen so anzuwenden, daß den Besonderheiten solcher Waren Rechnung getragen wird. Insbesondere können kürzere Zeiträume als im Absatz 1 lit. a und Absatz 4 im Hinblick auf die entsprechenden Zeiträume im Ausgangszeitraum verwendet werden, es können aber auch verschiedene Referenzpreise für verschiedene Zeiträume gemäß Absatz 1 lit. b verwendet werden.
Die Anwendung der besonderen Schutzmaßnahmen erfolgt auf transparente Art und Weise. Jedes Mitglied, das gemäß obigem Absatz 1 lit. a handelt, übermittelt eine schriftliche Mitteilung mit allen relevanten Daten an das Komitee für Landwirtschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Tagen ab Durchführung einer solchen Maßnahme. In jenen Fällen, in denen Veränderungen im Komsumvolumen individuellen Zollinien, die von Maßnahmen nach Absatz 4 erfaßt wurde, zugeordnet werden müssen, umfassen die relevanten Daten, die Informationen und Methoden, die zur Zuordnung dieser Veränderungen verwendet wurden. Ein Mitglied, das eine Maßnahme unter Absatz 4 trifft, gewährt jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit, bezüglich der Durchführungsbedingungen einer solchen Maßnahme Konsultationen abzuhalten. Jedes Mitglied, das gemäß Absatz 1 lit. b handelt, teilt dem Komitee für Landwirtschaft schriftlich alle relevanten Daten, und zwar innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung der ersten derartigen Maßnahme mit oder, bei verderblichen und Saisonwaren, von der ersten Maßnahme innerhalb eines jeden Zeitraumes. Die Mitglieder verpflichten sich, soweit dies durchführbar ist, dort, wo die Einfuhrmengen der betreffenden Ware zurückgehen, nicht die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. b in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls wird ein Mitglied, das diese Maßnahme trifft, jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit bieten, mit ihm hinsichtlich der Bedingungen der Anwendung einer solchen Maßnahme zu konsultieren.
In Fällen, in denen ein Mitglied in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 bis 7 Maßnahmen trifft, wird das Mitglied hinsichtlich einer solchen Maßnahme nicht auf die Bestimmungen des Artikels XIX Absätze 1 lit. a und 3 des GATT 1994 oder auf Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zurückgreifen.
Die Bestimmungen dieses Artikels bleiben für die Dauer des Reformprozesses gemäß Artikel 20 in Kraft.
*1) Der Referenzpreis zur Anrufung der Bestimmungen dieser lit. ist generell der durchschnittliche cif-Wert pro Einheit der betreffenden Ware oder ein angemessener Preis hinsichtlich Qualität und Verarbeitungsgrad der Ware. Er ist gemäß seiner ursprünglichen Verwendung genau zu veröffentlichen und hat so weit zur Verfügung zu stehen, als dies anderen Mitgliedern ermöglicht, den Zusatzzoll, der erhoben werden kann, zu ermitteln.
*2) Wenn der Inlandsverbrauch nicht berücksichtigt wird, gilt der Ausgangswert nach lit. a unten.
TEIL IV
Artikel 6
Verpflichtungen betreffend inländische Stützungen
Die Senkungsverpflichtungen jedes Mitglieds, bei inländischen Stützungsmaßnahmen, die im Teil IV seiner Liste enthalten sind, zu senken, werden auf alle inländischen Stützungsmaßnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Erzeuger angewendet, mit Ausnahme jener inländischen Maßnahmen, die nicht gemäß den in diesem Artikel und im Anhang 2 zu diesem Übereinkommen enthaltenen Kriterien zu senken sind. Diese Verpflichtungen werden in Form des „Gesamten Aggregierten Stützungsmaßes'' und den „Jährlichen und Endgültig Gebundenen Verpflichtungen'' ausgedrückt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.