Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANWENDUNG SANITÄRER UND PHYTOSANITÄRER MASSNAHMEN
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitglieder,
bekräftigen erneut, daß kein Mitglied von der Annahme oder Durchführung von Maßnahmen abgehalten werden soll, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, unter der Voraussetzung, daß diese Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Mitgliedern, bei denen gleiche Verhältnisse bestehen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen;
in dem Wunsch, die Gesundheit von Menschen und Tieren und die phytosanitäre Lage bei allen Mitgliedern zu verbessern;
nehmen zur Kenntnis, daß sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen oftmals auf der Grundlage bilateraler Abkommen oder Protokolle angewendet werden;
in dem Wunsch, ein multilaterales Rahmenwerk von Regeln und Disziplinen für die Entwicklung, Annahme und Durchführung von sanitären und phytosanitären Maßnahmen zu schaffen, um damit die negativen Auswirkungen auf den Handel zu mindern;
in der Erkenntnis, welch wichtigen Beitrag internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen hiezu leisten können;
in dem Wunsch, die Verwendung harmonisierter sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen unter Mitgliedern zu fördern und zwar auf der Grundlage von internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die von den einschlägigen internationalen Organisationen entwickelt worden sind, einschließlich der Codex Alimentarius Commission, des Internationalen Tierseuchenamts sowie der betreffenden internationalen und regionalen Organisationen, die im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätig sind;
dabei ist kein Mitglied verpflichtet, sein angemessenes Ausmaß an Schutz für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu ändern;
in der Erkenntnis, daß die Entwicklungsland-Mitglieder möglicherweise auf besondere Schwierigkeiten bei Anwendung der sanitären oder phytosanitären Maßnahmen in den einführenden Mitgliedern treffen können und folglich auch beim Marktzutritt, und ebenso bei der Formulierung und Anwendung sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen in ihrem eigenen Territorium und im Wunsch ihnen in ihren diesbezüglichen Bemühungen zu helfen;
in dem Wunsch, deshalb Regeln für die Anwendung der Bestimmungen des GATT 1994, die sich auf die Handhabung sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen, insbesondere auf die Bestimmungen des Artikels XX lit. b *1) beziehen, auszuarbeiten;
kommen wie folgt überein:
*1) In diesem Übereinkommen umfaßt der Hinweis auf Artikel XX lit. b auch den einleitenden Absatz dieses Artikels.
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
Dieses Übereinkommen findet auf alle sanitären und phytosanitären Maßnahmen Anwendung, die unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den internationalen Handel haben können. Solche Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens entwickelt und angewendet.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die im Anhang A enthaltenen Begriffsbestimmungen.
Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.
Nichts in diesem Übereinkommen beeinträchtigt die Rechte der Mitglieder im Rahmen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse betreffend Maßnahmen, die nicht dem Wirkungsbereich dieses Übereinkommens unterliegen.
Artikel 2
Grundlegende Rechte und Verpflichtungen
Die Mitglieder haben das Recht, sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu treffen, vorausgesetzt, daß solche Maßnahmen den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht entgegenstehen.
Die Mitglieder stellen sicher, daß sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen nur in einem solchen Ausmaß angewendet werden, das notwendig ist, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, diese Maßnahmen auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhen und nicht ohne ausreichende wissenschaftliche Beweise aufrecht erhalten werden, soweit im Artikel 5 Absatz 7 nichts anderes vorgesehen ist.
Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre sanitären und phytosanitären Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Mitgliedern darstellen, bei denen identische oder ähnliche Verhältnisse bestehen, einschließlich zwischen ihrem eigenen Territorium und dem anderer Mitglieder. Sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen werden nicht so angewendet, daß sie zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.
Sanitäre oder phytosanitäre Maßnahmen, die den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, gelten als in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Mitglieder im Rahmen der Bestimmungen des GATT 1994, das sich auf die Anwendung von sanitären oder phytosanitären Maßnahmen - insbesondere die Bestimmungen des Artikels XX lit. b - bezieht.
Artikel 3
Harmonisierung
Zur Harmonisierung der sanitären und phytosanitären Maßnahmen im weitestmöglichen Umfang stützen die Mitglieder ihre sanitären und phytosanitären Maßnahmen auf allenfalls bestehende internationale Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, soweit in diesem Übereinkommen, insbesondere im Absatz 3 dieses Artikels nichts anderes vorgesehen ist.
Sanitäre oder phytosanitäre Maßnahmen, die internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen entsprechen, werden als notwendig erachtet, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, und gelten als vereinbar mit den entsprechenden Bestimmungen dieses Übereinkommens und des GATT 1994.
Die Mitglieder können sanitäre oder phytosanitäre Maßnahmen einführen oder beibehalten, die einen höheren Grad an sanitären oder phytosanitären Schutz erzielen, als jenen, der durch Maßnahmen, die auf den betreffenden internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen beruhen, erzielt würde, wenn es dafür eine wissenschaftliche Rechtfertigung gibt oder wenn ein Mitglied feststellt, daß dieser höhere sanitäre oder phytosanitäre Schutz in Folge der betreffenden Bestimmungen des Artikels 5 *1) Absätze 1 bis 8 angemessen sei. Ungeachtet des Vorstehenden sind alle Maßnahmen, die einen anderen sanitären und phytosanitären Schutz zur Folge haben, als wenn er auf der Grundlage von Normen, Richtlinien oder Empfehlungen erzielt worden wäre, nicht unvereinbar mit anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens.
Die Mitglieder werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten in den betreffenden internationalen Organisationen und ihren nachgeordneten Organen, insbesondere der Codex Alimentarius Commission, des Internationalen Tierseuchenamts und in den internationalen und regionalen Organisationen, die im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätig sind, voll ihren Teil zur Förderung der Entwicklung und zur regelmäßigen Überprüfung von Normen, Richtlinien und Empfehlungen hinsichtlich aller Aspekte sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen im Rahmen dieser Organisationen beitragen.
Das Komitee für sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (in diesem Übereinkommen „Komitee'' genannt), das gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 vorgesehen ist, wird eine Methode zur Überwachung der internationalen Harmonisierung entwickeln und die diesbezüglichen Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen koordinieren.
*1) Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3 gibt es dann eine wissenschaftliche Rechtfertigung, wenn ein Mitglied auf der Grundlage der Untersuchung und Bewertung erhältlicher, wissenschaftlicher Informationen gemäß den bezughabenden Bestimmungen in diesem Übereinkommen feststellt, daß die bezughabenden internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen nicht ausreichen, um das angemessene Ausmaß an sanitären oder phytosanitären Schutz zu erreichen.
Artikel 4
Äquivalenz
Die Mitglieder betrachten die sanitären und phytosanitären Maßnahmen anderer Mitglieder als äquivalent, auch wenn diese sich von ihren eigenen unterscheiden oder von denen anderer Mitglieder, die mit der gleichen Ware handeln, wenn das ausführende dem einführenden Mitglied objektiv darlegt, daß seine Maßnahmen den angemessenen sanitären und phytosanitären Schutz des einführenden Mitglieds erreichen. Zu diesem Zweck ist dem einführenden Mitglied auf Verlangen die geeignete Möglichkeit zur Inspektion, Überprüfung und zu anderen diesbezüglichen Vorgangsweisen zu gewähren.
Die Mitglieder treten auf Verlangen in Konsultationen ein, mit dem Ziel, bilaterale und multilaterale Abkommen über die Anerkennung der Äquivalenz bestimmter sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen zu erreichen.
Artikel 5
Bewertung der Risken und Festlegung des angemessenen sanitären oder
phytosanitären Schutzes
Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre sanitären oder phytosanitären Maßnahmen auf einer den Umständen entsprechenden Bewertung der Risken für das Leben oder die Gesundheit für Menschen, Tiere oder Pflanzen beruhen, wobei Risikobewertungstechniken berücksichtigt werden, die von den diesbezüglichen internationalen Organisationen entwickelt wurden.
Bei der Bewertung der Risken berücksichtigen die Mitglieder:
Bei Bewertung des Risikos für das Leben und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen und bei der Festlegung des angemessenen sanitären und phytosanitären Schutzes, berücksichtigen die Mitglieder als entsprechende wirtschaftliche Faktoren: den möglichen Schaden in Form von Erzeugungs- oder Absatzverlusten im Falle der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung eines Schädlings oder einer Krankheit beim einführenden Mitglied, weiters auch die Kosten der Bekämpfung oder Vernichtung sowie die relative Kosteneffizienz alternativer Methoden zur Risikobegrenzung.
Die Mitglieder sollen bei der Festlegung des geeigneten Niveaus des sanitären oder phytosanitären Schutzes berücksichtigen, daß die negativen Auswirkungen auf den Handel möglichst klein gehalten werden.
Mit dem Ziel einer folgerichtigen Anwendung des Konzeptes des angemessenen sanitären oder phytosanitären Schutzes gegen Risken für Leben oder Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, hat jedes Mitglied willkürliche oder ungerechtfertigte Unterschiede bei diesem Schutz, den es in verschiedenen Situationen angemessen findet, zu vermeiden, wenn solche Unterschiede zu Diskriminierung oder einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen. Die Mitglieder werden in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 im Komitee zusammenarbeiten, um Richtlinien zur Förderung der praktischen Durchführung dieser Bestimmung zu entwickeln. Bei der Entwicklung dieser Richtlinien zieht das Komitee alle entsprechenden Faktoren in Betracht, einschließlich der außergewöhnlichen Natur von Gesundheitsrisiken für den Menschen, denen sich Personen freiwillig aussetzen.
Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 stellen die Mitglieder bei der Einführung oder Aufrechterhaltung sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen zur Erreichung des angemessenen sanitären oder phytosanitären Schutzes bei Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit *1) sicher, daß solche Maßnahmen für den Handel nicht einschränkender sind, als dies zur Erreichung seines angemessenen sanitären oder phytosanitären Schutzes erforderlich ist.
In Fällen, in denen der diesbezügliche wissenschaftliche Beweis unzureichend ist, kann ein Mitglied vorübergehend sanitäre oder phytosanitäre Maßnahmen auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Information treffen, einschließlich jener von einschlägigen internationalen Organisationen, wie auch von sanitären oder phytosanitären Maßnahmen, die von anderen Mitgliedern angewendet wurden. Unter diesen Umständen werden sich die Mitglieder die nötige Zusatzinformation für eine objektivere Bewertung der Risken beschaffen und die sanitäre oder phytosanitäre Maßnahme dementsprechend in einem angemessenen Zeitraum überprüfen.
Wenn ein Mitglied die begründete Auffassung vertritt, daß eine bestimmte sanitäre oder phytosanitäre Maßnahme, die von einem anderen Mitglied eingeführt oder aufrechterhalten wird, seine Ausfuhren behindert oder zu behindern droht und diese Maßnahme sich nicht auf internationale Normen, Richtlinien oder Empfehlungen stützt oder solche Normen, Richtlinien oder Empfehlungen nicht bestehen, kann eine Erklärung der Gründe für eine solche sanitäre oder phytosanitäre Maßnahme verlangt werden. Das Mitglied, das diese Maßnahme aufrechterhält, gibt eine solche Erklärung ab.
*1) Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 6 ist eine Maßnahme nicht mehr handelshemmend als notwendig, ausgenommen es besteht eine andere zumutbare Maßnahme, die unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit das angemessene Ausmaß an sanitären oder phytosanitären Schutz erreicht und wesentlich weniger den Handel beeinträchtigt.
Artikel 6
Anpassungen an regionale Bedingungen, einschließlich schädlings- oder
krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Schädlings- oder
Krankheitsbefall
Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre sanitären oder phytosanitären Maßnahmen an die sanitären oder phytosanitären Gegebenheiten des Gebietes angepaßt sind - sei es ein ganzes Land, Teil eines Landes, oder alle oder Teile verschiedener Länder - aus dem eine Ware stammt und für das die Ware bestimmt ist. Bei der Bewertung der sanitären oder phytosanitären Gegebenheiten einer Region berücksichtigen die Mitglieder unter anderem den Befall mit speziellen Schädlingen oder Krankheiten, das Vorhandensein von Ausrottungs- oder Bekämpfungsprogrammen und geeignete Kriterien oder Richtlinien, die von den einschlägigen internationalen Organisationen entwickelt worden sein könnten.
Die Mitglieder anerkennen vor allem die Konzepte schädlings- oder krankheitsfreier Gebiete und von Gebieten mit geringem Schädlings- oder Krankheitsbefall. Die Bestimmung solcher Gebiete ist auf folgende Faktoren zu gründen: geographische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und die Wirksamkeit sanitärer oder phytosanitärer Kontrollen.
Behaupten ausführende Mitglieder, daß Gebiete innerhalb ihrer Territorien schädlings- oder krankheitsfrei seien oder nur einen geringen Schädlings- oder Krankheitsbefall aufweisen, müssen sie den notwendigen Beweis dafür erbringen, um so den einführenden Mitgliedern objektiv zeigen zu können, daß solche Gebiete tatsächlich schädlings- oder krankheitsfrei sind und wahrscheinlich bleiben werden beziehungsweise Gebiete mit einem geringen Schädlings- oder Krankheitsbefall sind. Zu diesem Zweck wird auf Verlangen dem einführenden Mitglied ein angemessener Zutritt zwecks Inspektion, Test und anderen einschlägigen Vorgangsweisen gewährt.
Artikel 7
Transparenz
Die Mitglieder notifizieren Veränderungen ihrer sanitären oder phytosanitären Maßnahmen und geben im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs B Informationen über ihre sanitären oder phytosanitären Maßnahmen.
Artikel 8
Kontrolle, Inspektion und Genehmigungsverfahren
Die Mitglieder beachten die Bestimmungen des Anhangs C bei der Durchführung von Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren, einschließlich nationaler Systeme für die Genehmigung von Zusätzen oder die Festlegung von Toleranzen bei Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln; und stellen außerdem sicher, daß ihre Verfahren nicht mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sind.
Artikel 9
Technische Hilfe
Die Mitglieder stimmen überein, die Beistellung technischer Hilfe an andere Mitglieder zu erleichtern, im besonderen an Entwicklungsland-Mitglieder, sei es bilateral oder über die einschlägigen internationalen Organisationen. Eine solche Hilfe kann unter anderem auf den Gebieten der Verarbeitungstechnologie, Forschung und Infrastruktur, einschließlich der Einrichtung nationaler Normsetzungsorgane, gewährt werden und kann in Form von Beratung, Krediten, Schenkungen und Zuschüssen erfolgen, einschließlich solcher zum Zwecke der Erlangung technischer Gutachten, Ausbildung und Ausstattung, damit diesen Ländern die Möglichkeit geboten wird, sich sanitären oder phytosanitären Maßnahmen anzupassen und jenen zu entsprechen, die notwendig sind, um den auf ihren Ausfuhrmärkten angemessenen sanitären oder phytosanitären Schutz zu erreichen.
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