Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER TEXTILIEN UND BEKLEIDUNG(NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171. BR: AB 4875 S. 589.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2005-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitglieder,

eingedenk, daß die Minister in Punta del Este vereinbart haben, daß „die Verhandlungen im Bereich Textilien und Bekleidung darauf abzielen, die Modalitäten einer späteren Einbeziehung dieses Sektors in das GATT auf der Grundlage verstärkter GATT-Regeln und - Disziplinen festzulegen und dabei auch zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels beizutragen'';

eingedenk, daß das Handelsverhandlungskomitee in seinem Beschluß vom April 1989 übereingekommen ist, daß dieser Einbeziehungsprozeß nach dem Abschluß der Uruguay-Runde beginnen und stufenweise durchgeführt werden sollte;

eingedenk, daß des weiteren vereinbart wurde, daß den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern eine besondere Behandlung eingeräumt werden sollte;

kommen hiermit wie folgt überein:

Artikel 1

1.

Dieses Übereinkommen legt die Bestimmungen fest, die von den Mitgliedern während einer Übergangszeit bis zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 angewendet werden.

2.

Die Mitglieder kommen überein, Artikel 2 Absatz 18 und Artikel 6 Absatz 6 lit. b in einer Weise anzuwenden, die eine bedeutende Steigerung der Zutrittsmöglichkeiten für kleine Lieferländer und die Entwicklung eines kommerziell erheblichen Handelsvolumens für neue Marktteilnehmer im Bereich des Handels mit Textilien und Bekleidung gestattet *1).

3.

Die Mitglieder berücksichtigen gebührend die Lage solcher Mitglieder, die an den Protokollen zur Verlängerung des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien (in diesem Übereinkommen „MFA'' genannt) seit 1986 nicht teilgenommen haben, und räumen diesen im Rahmen des Möglichen bei der Durchführung dieses Übereinkommens eine besondere Behandlung ein.

4.

Die Mitglieder kommen überein, daß den besonderen Interessen der Baumwolle erzeugenden Ausfuhrmitglieder in Konsultationen mit diesen bei der Durchführung dieses Übereinkommens Rechnung getragen werden sollte.

5.

Zur Erleichterung der Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 sollten die Mitglieder autonom für eine kontinuierliche Anpassung ihrer Industrie und für verstärkten Wettbewerb auf ihren Märkten sorgen.

6.

Soweit in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder auf Grund des WTO-Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen durch dieses Übereinkommen nicht berührt.

7.

Die Textil- und Bekleidungswaren, die unter dieses Übereinkommen fallen, sind im Anhang angeführt.


*1) Im Rahmen des Möglichen kann diese Bestimmung auch den Ausfuhren eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes zugute kommen.

Artikel 2

1.

Alle mengenmäßigen Beschränkungen im Rahmen von nach Artikel 4 MFA aufrechterhaltenen oder nach Artikel 7 oder 8 MFA notifizierten bilateralen Abkommen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft sind, müssen von den Mitgliedern, die diese Beschränkungen aufrechterhalten, innerhalb von 60 Tagen nach seinem Inkrafttreten unter Angabe aller Einzelheiten, einschließlich der Höchstmengen, Zuwachsraten und Flexibilitätsbestimmungen, dem nach Artikel 8 eingerichteten Textilaufsichtsorgan (in diesem Übereinkommen „TMB'' genannt) notifiziert werden. Die Mitglieder kommen überein, daß mit dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens alle derartigen Beschränkungen zwischen Vertragsparteien des GATT 1947, die am Tag vor dem Inkrafttreten des genannten Abkommens in Kraft waren, nach Maßgabe dieses Übereinkommens gehandhabt werden.

2.

Das TMB leitet diese Notifikationen allen Mitgliedern zur Unterrichtung zu. Es steht den Mitgliedern frei, dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach der Verteilung einer derartigen Notifikation für notwendig erachtete Bemerkungen zu einer Notifikation zur Kenntnis zu bringen. Diese Bemerkungen werden den anderen Mitgliedern zur Unterrichtung zugeleitet. Das TMB kann gegebenenfalls an die betreffenden Mitglieder gerichtete Empfehlungen aussprechen.

3.

Wenn der Zwölfmonatszeitraum der nach Absatz 1 zu notifizierenden Beschränkungen nicht mit dem Zwölfmonatszeitraum übereinstimmt, der dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens unmittelbar vorangeht, sollten die betreffenden Mitglieder einvernehmlich Vereinbarungen darüber treffen, wie der Beschränkungszeitraum mit dem Übereinkommensjahr *1) in Übereinstimmung gebracht werden kann, und im Hinblick auf die Durchführung dieses Artikels nominelle Grundmengen derartiger Beschränkungen festlegen. Die betreffenden Mitglieder kommen überein, auf Antrag unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um zu einer allseitig zufriedenstellenden Vereinbarung zu gelangen. Bei derartigen Vereinbarungen werden unter anderem saisonbedingte Schwankungen der Lieferungen in den letzten Jahren berücksichtigt. Die Ergebnisse dieser Konsultationen werden dem TMB notifiziert, das für angemessen erachtete Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder richten kann.

4.

Die nach Absatz 1 notifizierten Beschränkungen gelten als die Gesamtheit derartiger Beschränkungen, die von den betreffenden Mitgliedern am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens angewendet werden. Neue Beschränkungen für bestimmte Waren oder bestimmte Mitglieder dürfen nur nach Maßgabe dieses Übereinkommens oder der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 eingeführt werden *2). Beschränkungen, die nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert worden sind, werden unverzüglich außer Kraft gesetzt.

5.

Einseitige Maßnahmen nach Artikel 3 MFA, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens getroffen worden sind, dürfen während der vorgesehenen Dauer, aber nicht länger als 12 Monate in Kraft bleiben, sofern sie von dem durch das MFA eingesetzten Textilüberwachungsorgan (in diesem Übereinkommen „TSB'' genannt) geprüft worden sind. Hatte das TSB noch keine Gelegenheit, eine derartige einseitige Maßnahme zu prüfen, so wird diese Maßnahme vom TMB im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren geprüft, die nach dem MFA für Maßnahmen gemäß Artikel 3 MFA gelten. Maßnahmen auf Grund eines Abkommens nach Artikel 4 MFA, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens angewendet wurden und Gegenstand eines Streits sind, der vom TSB noch nicht geprüft werden konnte, werden gleichfalls vom TMB nach den für eine solche Prüfung geltenden Regeln und Verfahren des MFA geprüft.

6.

Mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird jedes Mitglied Waren, auf die 1990 nicht weniger als 16 Prozent des Gesamtvolumens der Einfuhren des betreffenden Mitglieds von im Anhang angeführten Waren entfielen, unter Zugrundelegung der betreffenden HS-Tariflinien oder Kategorien in das GATT 1994 einbeziehen. Die einzubeziehenden Waren schließen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung.

7.

Die vollen Einzelheiten der nach Absatz 6 getroffenen Maßnahmen werden von den betreffenden Mitgliedern wie folgt notifiziert:

a)

Mitglieder, die Beschränkungen nach Absatz 1 aufrechterhalten, verpflichten sich, unbeschadet des Zeitpunkts des Inkrafttretens des WTO-Abkommens alle Einzelheiten dem GATT-Sekretariat spätestens zu dem mit Ministerbeschluß vom 15. April 1994 festgelegten Zeitpunkt zu notifizieren. Das GATT-Sekretariat leitet diese Notifikationen umgehend den übrigen Teilnehmern zur Unterrichtung zu. Diese Notifikationen werden dem TMB nach dessen Errichtung für die Zwecke des Absatzes 21 zur Verfügung gestellt;

b)

Mitglieder, die nicht nach Artikel 6 Absatz 1 auf das Recht verzichtet haben, Artikel 6 in Anspruch zu nehmen, notifizieren diese Einzelheiten dem TMB spätestens 60 Tage nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder, im Falle von Mitgliedern im Sinne des Artikels 1 Absatz 3, spätestens am Ende des zwölften Monats nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Das TMB leitet diese Notifikationen den übrigen Mitgliedern zur Unterrichtung zu und prüft sie nach Maßgabe des Absatzes 21. 8. Die übrigen Waren, dh. Waren, die nicht nach Absatz 6 in das GATT 1994 einbezogen werden, werden unter Zugrundelegung der betreffenden HS-Tariflinien oder Kategorien in drei Stufen wie folgt einbezogen:

a)

am ersten Tag des 37. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens werden die Waren einbezogen, auf die 1990 nicht weniger als 17 Prozent des Gesamtvolumens der Einfuhren der betreffenden Mitglieder von im Anhang angeführten Waren entfielen. Die von den Mitgliedern einzubeziehenden Waren schließen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung;

b)

am ersten Tag des 85. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens werden die Waren einbezogen, auf die 1990 nicht weniger als 18 Prozent des Gesamtvolumens der Einfuhren der betreffenden Mitglieder von im Anhang angeführten Waren entfielen. Die von den Mitgliedern einzubeziehenden Waren schließen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung;

c)

am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen, nachdem alle Beschränkungen nach diesem Übereinkommen aufgehoben worden sind.

9.

Haben Mitglieder nach Artikel 6 Absatz 1 ihre Absicht notifiziert, auf das Recht zur Inanspruchnahme des Artikels 6 zu verzichten, so gilt ihr Textil- und Bekleidungssektor für die Zwecke dieses Übereinkommens als in das GATT 1994 einbezogen. Diese Mitglieder brauchen daher den Absätzen 6 bis 8 und 11 nicht nachzukommen.

10.

Dieses Übereinkommen hindert Mitglieder, die ein Programm für die Einbeziehung gemäß Absatz 6 oder 8 vorgelegt haben, nicht daran, Waren früher als nach dem Programm vorgesehen in das GATT 1994 einzubeziehen. Die Einbeziehung dieser Waren wird jedoch mit Beginn eines Übereinkommensjahres wirksam; die Einzelheiten sind dem TMB mindestens drei Monate vorher zwecks Weiterleitung an alle Mitglieder zu notifizieren.

11.

Die Programme für die Einbeziehung nach Absatz 8 werden dem TMB im einzelnen mindestens 12 Monate im voraus notifiziert und vom TMB an alle Mitglieder weitergeleitet.

12.

Die Grundmengen der Beschränkungen für die verbleibenden Waren im Sinne des Absatzes 8 sind die im Absatz 1 genannten Höchstmengen.

13.

Während der Stufe 1 dieses Übereinkommens (vom Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bis zum Ende des 36. Monats nach seinem Inkrafttreten) wird jede im Rahmen eines bilateralen MFA-Abkommens festgesetzte Höchstmenge, die für den Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gilt, jährlich um nicht weniger als die für die betreffenden Höchstmengen geltenden Zuwachsraten - erhöht um 16 Prozent - angehoben.

14.

Sofern nicht der Rat für den Handel mit Waren oder das Streitbeilegungsorgan nach Artikel 8 Absatz 12 etwas Gegenteiliges beschließt, werden die verbleibenden Höchstmengen im Verlauf der weiteren Stufen dieses Übereinkommens um nicht weniger als die folgenden Prozentsätze angehoben:

a)

für Stufe 2 (vom 37. bis zum 84. Monat nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens) um die für Stufe 1 geltende Zuwachsrate für die betreffende Höchstmenge, erhöht um 25 Prozent;

b)

für Stufe 3 (vom 85. bis zum 120. Monat nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens) um die für Stufe 2 geltende Zuwachsrate für die betreffende Höchstmenge, erhöht um 27 Prozent.

15.

Dieses Übereinkommen hindert ein Mitglied nicht daran, nach diesem Artikel aufrechterhaltene Beschränkungen im Verlauf der Übergangszeit mit Wirkung vom Beginn eines Übereinkommensjahres aufzuheben, sofern das betreffende Ausfuhrmitglied und das TMB mindestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der Maßnahme unterrichtet werden. Die Frist für die vorherige Unterrichtung kann mit Zustimmung des Mitglieds, gegen das die Beschränkung gerichtet war, verkürzt werden. Das TMB leitet solche Notifikationen an alle Mitglieder weiter. Mitglieder, die die Aufhebung von Beschränkungen nach diesem Absatz erwägen, berücksichtigen die Behandlung gleichartiger Ausfuhren anderer Mitglieder.

16.

Die Flexibilitätsbestimmungen, dh. Übertragungen zwischen Kategorien, Übertragungen auf das folgende Übereinkommensjahr und Ausnutzung im Vorgriff, die für alle nach diesem Artikel in Kraft bleibenden Beschränkungen gelten, entsprechen den Flexibilitätsbestimmungen, die nach den bilateralen MFA-Abkommen für den Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens galten. Eine mengenmäßige Beschränkung der kumulierten Inanspruchnahme der Übertragung zwischen Kategorien, der Übertragung auf das folgende Übereinkommensjahr und der Ausnutzung im Vorgriff darf weder eingeführt noch beibehalten werden.

17.

Verwaltungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels für notwendig erachtet werden, können zwischen den betreffenden Mitgliedern getroffen werden. Sie sind dem TMB zu notifizieren.

18.

Mitgliedern, deren Ausfuhren am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens Beschränkungen unterlagen und deren Beschränkungen 1,2 Prozent oder weniger des Gesamtvolumens der von einem Einfuhrmitglied am 31. Dezember 1991 angewendeten und nach diesem Artikel notifizierten Beschränkungen ausmachen, wird mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und für die Dauer dieses Übereinkommens eine bedeutende Verbesserung der Zutrittsmöglichkeiten für ihre Ausfuhren gewährt, und zwar entweder durch die sofortige Anwendung der Zuwachsraten für die nächsthöhere Stufe im Sinne der Absätze 13 und 14 oder durch mindestens gleichwertige Änderungen der Zusammensetzung der Grundmengen, Zuwachsraten und Flexibilitätsbestimmungen, die einvernehmlich vereinbart werden. Diese Verbesserungen werden dem TMB notifiziert.

19.

Wird während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens von einem Mitglied für eine Ware im ersten Jahr nach der Einbeziehung der betreffenden Ware in das GATT 1994 nach Maßgabe dieses Artikels eine Schutzmaßnahme gemäß Artikel XIX des GATT 1994 eingeleitet, so gilt in jedem Fall Artikel XIX in der Auslegung des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen, sofern nicht im Absatz 20 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.

20.

Wird eine derartige Maßnahme mit nichttariflichen Mitteln durchgeführt, so wendet das betreffende einführende Mitglied die Maßnahme auf Antrag eines ausführenden Mitglieds, dessen Ausfuhren der betreffenden Ware zu irgendeinem Zeitpunkt des der Einleitung der Schutzmaßnahme unmittelbar vorausgehenden Einjahreszeitraums einer Beschränkung unterlagen, in der im Artikel XIII Absatz 2 lit. d des GATT 1994 beschriebenen Weise an. Das betreffende ausführende Mitglied verwaltet die Maßnahme. Die anwendbare Höchstmenge darf nicht zur Folge haben, daß die betreffenden Ausfuhren unter das Niveau eines nicht zu weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraums gesenkt werden; darunter sind normalerweise die durchschnittlichen Ausfuhren des betreffenden Mitglieds in den letzten drei repräsentativen Jahren, für die Statistiken vorliegen, zu verstehen. Wird die Schutzmaßnahme für mehr als ein Jahr angewendet, so muß die betreffende Höchstmenge im Verlauf des Anwendungszeitraums in regelmäßigen Zeitabständen schrittweise liberalisiert werden. In derartigen Fällen macht das betreffende ausführende Mitglied von dem Recht gemäß Artikel XIX Absatz 3 lit. a des GATT 1994, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen auf Grund des GATT 1994 auszusetzen, keinen Gebrauch.

21.

Das TMB überprüft laufend die Durchführung dieses Artikels. Es prüft auf Antrag eines Mitglieds jede besondere Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels. Es richtet innerhalb von 30 Tagen geeignete Empfehlungen oder Feststellungen an das betreffende Mitglied bzw. die betreffenden Mitglieder, nachdem es diese zur Teilnahme eingeladen hat.


*1) Ein Übereinkommensjahr wird als Zwölfmonatszeitraum definiert, der mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, bzw. die jeweils nachfolgenden Zwölfmonatszeiträume.

*2) Für Waren, die noch nicht in das GATT 1994 einbezogen worden sind, gehört Artikel XIX nicht zu den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, sofern nicht im Absatz 3 des Anhangs ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.

Artikel 3

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