Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitglieder,
im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde;
in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;
in Anerkennung des bedeutenden Beitrages, den internationale Normen
und Systemen der Konformitätsbewertung durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Erzeugung und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können;
in dem Wunsch, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Systeme der Konformitätsbewertung zu ermutigen;
in dem Wunsch, dennoch sicherzustellen, daß technische Vorschriften und Normen, einschließlich Erfordernisse der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Verfahren zur Konformitätsbewertung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen;
in Anerkennung, daß kein Land gehindert werden soll, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken im geeignet erachteten Ausmaß zu verhindern, sofern solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, daß sie als Mittel einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung von Ländern, in denen die gleichen Verhältnisse bestehen, oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen und sonst mit den Bestimmungen dieses Übereinkommen übereinstimmen;
in Anerkennung, daß kein Land daran gehindert werden soll, für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendige Maßnahmen zu treffen;
in Anerkennung des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus entwickelten Ländern nach Entwicklungsländern leisten kann;
in Anerkennung, daß für die Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen und von Verfahren für die Konformitätsbewertung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen; kommen hiermit wie folgt überein:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die allgemeinen Begriffe für Normung und Verfahren zur Konformitätsbewertung haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen Definitionen und durch internationale Normenorganisationen gegeben wurden.
1.2 Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden jedoch die Begriffe in der im Anhang 1 angeführten Bedeutung verwendet.
1.3 Alle Waren, einschließlich industrieller und landwirtschaftlicher Erzeugnisse, fallen unter dieses Übereinkommen.
1.4 Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Erzeugung oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäß seinem Anwendungsbereich.
1.5 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen, wie sie im Anhang A des Übereinkommens über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen beschrieben sind, keine Anwendung.
1.6 Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen und Verfahren zur Konformitätsbewertung in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder deren Warenkreis, ausgenommen Änderungen und Ergänzungen unbedeutender Art, umfaßt.
Abs. 12: Verfassungsbestimmung
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND NORMEN
Artikel 2
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen der Zentralregierung
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt:
2.1 Die Mitglieder stellen sicher, daß im Hinblick auf technische Vorschriften aus dem Gebiet eines Mitglieds eingeführten Waren eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt wird, als den gleichartigen Waren inländischen Ursprungs oder gleichartigen Waren mit Ursprung in einem anderen Land.
2.2 Die Mitglieder stellen sicher, daß technische Vorschriften nicht in der Absicht oder mit der Wirkung, unnötige Hindernisse für den internationalen Handel zu schaffen, ausgearbeitet, angenommen oder angewandt werden. Zu diesem Zweck werden technische Vorschriften nicht handelsbeschränkender sein als notwendig, um die berechtigte Zielsetzung zu erfüllen unter Berücksichtigung der Risken, die eine Nichterfüllung schaffen würde. Solche berechtigte Zielsetzungen sind unter anderem Erfordernisse nationaler Sicherheit, Verhinderung irreführender Praktiken, Schutz der Gesundheit oder Sicherheit der Menschen, des Lebens oder Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt. Bei Feststellung solcher Risken gelten als in Frage kommende Überlegungselemente unter anderem verfügbare wissenschaftliche und technische Information, verwandte Erzeugungstechnologie oder der beabsichtigte Endverbrauch der Waren.
2.3 Technische Vorschriften werden nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Zielsetzungen, die zu ihrer Annahme führten, nicht mehr bestehen oder wenn geänderte Umstände oder Zielsetzungen in einer weniger handelsbeschränkenden Weise behandelt werden können.
2.4 Wenn technische Vorschriften erforderlich sind und entsprechende internationale Normen bestehen oder deren Vollendung bevorsteht, werden die Mitglieder diese oder die entsprechenden Teile davon als Grundlage für ihre technischen Vorschriften benützen, es sei denn, solche internationale Normen oder entsprechende Teile wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erfüllung der angestrebten berechtigten Zielsetzungen, zum Beispiel wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Gegebenheiten oder grundlegender technologischer Probleme.
2.5 Bei Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung einer technischen Vorschrift, die eine bedeutende Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben könnte, wird das Mitglied auf Verlangen eines anderen Mitglieds die Rechtfertigung für diese technische Vorschrift im Sinne der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 erläutern. Wenn immer eine technische Vorschrift für eine der im Absatz 2 ausdrücklich genannten Zielsetzungen ausgearbeitet, angenommen oder angewandt wird und in Übereinstimmung mit entsprechenden internationalen Normen ist, gilt sie unbestreitbar als kein Hindernis für den internationalen Handel.
2.6 Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften angenommen haben oder vorsehen.
2.7 Die Mitglieder werden die Annahme gleichwertiger technischer Vorschriften anderer Mitglieder wohlwollend prüfen, selbst wenn sich diese Vorschriften von ihren eigenen unterscheiden, vorausgesetzt, sie sind der Meinung, daß diese Vorschriften die Zielsetzungen ihrer eigenen Vorschriften ausreichend erfüllen.
2.8 Soweit angebracht, umschreiben die Mitglieder die technischen Vorschriften eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
2.9 Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer vorgeschlagenen Vorschrift wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab, und wenn die technische Vorschrift eine bedeutende Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben könnte, werden die Mitglieder:
2.9.1 zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift in einer Veröffentlichung in einer solchen Weise bekanntmachen, daß interessierte Parteien anderer Mitglieder in die Lage versetzt werden, sich damit vertraut zu machen;
2.9.2 den anderen Mitgliedern durch das Sekretariat die Waren mitteilen, für die technische Vorschriften gelten werden und kurz Zweck und Gründe der Einführung der vorgeschlagenen technischen Vorschriften angeben; solche Notifikationen werden zu einem angemessen frühen Zeitpunkt stattfinden, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungnahmen in Betracht gezogen werden können;
2.9.3 auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien der vorgeschlagenen technischen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, jene Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
2.9.4 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung ausreichende Zeit für schriftliche Stellungnahmen einräumen, auf Ersuchen diese Stellungnahmen erörtern, sowie die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.
2.10 Vorbehaltlich der einleitenden Bestimmungen zum Absatz 9 kann ein Mitglied, wenn es dies als notwendig erachtet, im Absatz 9 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme der Sicherheit, Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, daß das Mitglied nach Annahme einer technischen Vorschrift:
2.10.1 den anderen Mitgliedern durch das Sekretariat unverzüglich die besondere technische Vorschrift und die Waren, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe für die technische Vorschrift, einschließlich der Art der dringenden Probleme mitteilt;
2.10.2 auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der technischen Vorschrift zur Verfügung stellt;
2.10.3 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung gestattet, ihre Stellungnahmen schriftlich einzubringen, diese auf Ersuchen zu erörtern, sowie diese schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse dieser Erörterungen in Betracht zu ziehen.
2.11 Die Mitglieder stellen sicher, daß alle angenommenen technischen Vorschriften unverzüglich veröffentlicht oder in anderer Weise derart verfügbar gemacht werden, um die interessierten Parteien anderer Mitglieder in die Lage zu versetzen, sich mit den technischen Vorschriften vertraut zu machen.
2.12 Sofern keine der im Absatz 10 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften einen ausreichenden Abstand ein, damit die Erzeuger der ausführenden Mitglieder und vor allem jene von Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Waren oder Erzeugungsmethoden den Anforderungen des einführenden Mitglieds anzupassen.
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND NORMEN
Artikel 2
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen der Zentralregierung
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt:
2.1 Die Mitglieder stellen sicher, daß im Hinblick auf technische Vorschriften aus dem Gebiet eines Mitglieds eingeführten Waren eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt wird, als den gleichartigen Waren inländischen Ursprungs oder gleichartigen Waren mit Ursprung in einem anderen Land.
2.2 Die Mitglieder stellen sicher, daß technische Vorschriften nicht in der Absicht oder mit der Wirkung, unnötige Hindernisse für den internationalen Handel zu schaffen, ausgearbeitet, angenommen oder angewandt werden. Zu diesem Zweck werden technische Vorschriften nicht handelsbeschränkender sein als notwendig, um die berechtigte Zielsetzung zu erfüllen unter Berücksichtigung der Risken, die eine Nichterfüllung schaffen würde. Solche berechtigte Zielsetzungen sind unter anderem Erfordernisse nationaler Sicherheit, Verhinderung irreführender Praktiken, Schutz der Gesundheit oder Sicherheit der Menschen, des Lebens oder Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt. Bei Feststellung solcher Risken gelten als in Frage kommende Überlegungselemente unter anderem verfügbare wissenschaftliche und technische Information, verwandte Erzeugungstechnologie oder der beabsichtigte Endverbrauch der Waren.
2.3 Technische Vorschriften werden nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Zielsetzungen, die zu ihrer Annahme führten, nicht mehr bestehen oder wenn geänderte Umstände oder Zielsetzungen in einer weniger handelsbeschränkenden Weise behandelt werden können.
2.4 Wenn technische Vorschriften erforderlich sind und entsprechende internationale Normen bestehen oder deren Vollendung bevorsteht, werden die Mitglieder diese oder die entsprechenden Teile davon als Grundlage für ihre technischen Vorschriften benützen, es sei denn, solche internationale Normen oder entsprechende Teile wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erfüllung der angestrebten berechtigten Zielsetzungen, zum Beispiel wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Gegebenheiten oder grundlegender technologischer Probleme.
2.5 Bei Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung einer technischen Vorschrift, die eine bedeutende Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben könnte, wird das Mitglied auf Verlangen eines anderen Mitglieds die Rechtfertigung für diese technische Vorschrift im Sinne der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 erläutern. Wenn immer eine technische Vorschrift für eine der im Absatz 2 ausdrücklich genannten Zielsetzungen ausgearbeitet, angenommen oder angewandt wird und in Übereinstimmung mit entsprechenden internationalen Normen ist, gilt sie unbestreitbar als kein Hindernis für den internationalen Handel.
2.6 Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften angenommen haben oder vorsehen.
2.7 Die Mitglieder werden die Annahme gleichwertiger technischer Vorschriften anderer Mitglieder wohlwollend prüfen, selbst wenn sich diese Vorschriften von ihren eigenen unterscheiden, vorausgesetzt, sie sind der Meinung, daß diese Vorschriften die Zielsetzungen ihrer eigenen Vorschriften ausreichend erfüllen.
2.8 Soweit angebracht, umschreiben die Mitglieder die technischen Vorschriften eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
2.9 Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer vorgeschlagenen Vorschrift wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab, und wenn die technische Vorschrift eine bedeutende Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben könnte, werden die Mitglieder:
2.9.1 zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift in einer Veröffentlichung in einer solchen Weise bekanntmachen, daß interessierte Parteien anderer Mitglieder in die Lage versetzt werden, sich damit vertraut zu machen;
2.9.2 den anderen Mitgliedern durch das Sekretariat die Waren mitteilen, für die technische Vorschriften gelten werden und kurz Zweck und Gründe der Einführung der vorgeschlagenen technischen Vorschriften angeben; solche Notifikationen werden zu einem angemessen frühen Zeitpunkt stattfinden, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungnahmen in Betracht gezogen werden können;
2.9.3 auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien der vorgeschlagenen technischen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, jene Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
2.9.4 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung ausreichende Zeit für schriftliche Stellungnahmen einräumen, auf Ersuchen diese Stellungnahmen erörtern, sowie die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.
2.10 Vorbehaltlich der einleitenden Bestimmungen zum Absatz 9 kann ein Mitglied, wenn es dies als notwendig erachtet, im Absatz 9 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme der Sicherheit, Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, daß das Mitglied nach Annahme einer technischen Vorschrift:
2.10.1 den anderen Mitgliedern durch das Sekretariat unverzüglich die besondere technische Vorschrift und die Waren, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe für die technische Vorschrift, einschließlich der Art der dringenden Probleme mitteilt;
2.10.2 auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der technischen Vorschrift zur Verfügung stellt;
2.10.3 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung gestattet, ihre Stellungnahmen schriftlich einzubringen, diese auf Ersuchen zu erörtern, sowie diese schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse dieser Erörterungen in Betracht zu ziehen.
2.11 Die Mitglieder stellen sicher, daß alle angenommenen technischen Vorschriften unverzüglich veröffentlicht oder in anderer Weise derart verfügbar gemacht werden, um die interessierten Parteien anderer Mitglieder in die Lage zu versetzen, sich mit den technischen Vorschriften vertraut zu machen.
2.12 Sofern keine der im Absatz 10 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften einen ausreichenden Abstand ein, damit die Erzeuger der ausführenden Mitglieder und vor allem jene von Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Waren oder Erzeugungsmethoden den Anforderungen des einführenden Mitglieds anzupassen.
Artikel 3
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch lokale Regierungsstellen und nichtstaatliche Stellen
In bezug auf lokale Regierungsstellen und nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten gilt:
3.1 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Stellen die Bestimmungen des Artikels 2 einhalten, mit Ausnahme der im Artikel 2 Absätze 9.2 und 10.1 vorgesehenen Notifizierungsverpflichtung.
3.2 Die Mitglieder stellen sicher, daß die technischen Vorschriften lokaler Regierungsstellen unmittelbar auf der Ebene unter der Zentralregierung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 9.2 und 10.1 notifiziert werden, doch wird keine Notifikation von technischen Vorschriften verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist, wie jener früher notifizierter technischer Vorschriften der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.
3.3 Die Mitglieder können Kontakte mit anderen Mitgliedern, einschließlich Notifikationen, Versorgung mit Informationen, Stellungnahmen und Erörterungen gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 verlangen, die im Wege der Zentralregierung stattfinden.
3.4 Die Mitglieder werden keine Maßnahmen treffen, wodurch sie lokale Regierungsstellen oder nichtstaatliche Stellen innerhalb ihrer Gebiete auffordern oder diese veranlassen, in einer mit den Bestimmungen des Artikels 2 unvereinbaren Weise zu handeln.
3.5 Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen des Artikels 2 voll verantwortlich. Die Mitglieder gestalten und vollziehen positive Maßnahmen und Mechanismen zur Unterstützung der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2 durch andere als zentrale Regierungsstellen.
Artikel 4
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