Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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TEIL I

Artikel 1

Grundsätze

Eine Antidumpingmaßnahme wird nur unter den im Artikel VI des GATT 1994 vorgesehenen Umständen und auf Grund von Untersuchungen angewendet, die gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens eingeleitet *1) und durchgeführt wurden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung des Artikels VI des GATT 1994 in den Fällen, in denen Maßnahmen auf Grund von Antidumpinggesetzen oder Antidumpingverordnungen getroffen werden.


*1) Der Begriff „eingeleitet'' bezeichnet in diesem Übereinkommen die verfahrensmäßigen Schritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 5 formell beginnt.

Artikel 2

Feststellung des Dumpings

2.1 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, das heißt, als unter ihrem Wert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Ausfuhrpreis im Handelsverkehr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

2.2 Werden gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage oder der geringen Verkaufsmenge am Inlandsmarkt keinen passenden Vergleich zu *1), so wird die Dumpingspanne entweder durch einen Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in einem Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, vorausgesetzt, daß es sich um einen repräsentativen Preis handelt, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und allgemeine Kosten sowie für den Gewinn.

2.2.1 Verkäufe von gleichartigen Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Verkäufe in ein Drittland zu einem Preis unter den Stückkosten (fix oder variabel) zuzüglich Verwaltungs-, Verkaufs- und Gemeinkosten können aus Preisgründen als nicht dem normalen Handelsverkehr zugehörig behandelt werden und können bei der Feststellung des Normalwertes im Falle der Feststellung durch die Behörden 2), daß solche Verkäufe während einer längeren Zeitspanne 3) in wesentlichen Mengen *4) getätigt wurden und dies zu Preisen, die während einer angemessenen Zeitspanne nicht kostendeckend sind, außer acht gelassen werden. Wenn Preise unter den Stückkosten zum Zeitpunkt des Verkaufs über dem gewogenen Mittel der Stückkosten im Untersuchungszeitraum liegen, sind solche Preise während einer angemessenen Zeitspanne als kostendeckend zu berücksichtigen.

2.2.1.1 Im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels werden die Kosten in der Regel auf der Grundlage der vom Exporteur oder Erzeuger geführten Aufzeichnungen berechnet, vorausgesetzt, daß solche Aufzeichnungen mit den allgemein angenommenen Grundsätzen der Buchführung des Ausfuhrlandes übereinstimmen und die mit der Erzeugung und dem Verkauf der betreffenden Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen. Die Behörden werden sämtliche vorhandenen Beweise bezüglich der richtigen Kostenzuordnung, einschließlich der Beweise, die vom Exporteur oder Erzeuger selbst im Zuge der Untersuchung beigestellt werden, berücksichtigen, um vor allem die angemessenen Amortisations- und Abschreibungszeiträume sowie die Vergünstigungen für Investitionsaufwendungen und andere Entwicklungskosten, falls solche Kosten beim Exporteur oder Erzeuger früher schon angefallen sind, festzustellen. Die Kosten werden für jene nichtwiederkehrenden Kostenelemente, welche einer zukünftigen und/oder gegenwärtigen Erzeugung zugutekommen, oder für Umstände, in denen die Kosten während des Zeitraums der Prüfung durch die Anlaufphase *5) betroffen werden, angemessen berichtigt, falls dies nicht bereits als Kostenzuordnung in dieser lit. angegeben wurde.

2.2.2 Im Sinne des Absatzes 2 werden die Beträge für Verwaltungs-, Verkaufs- und Gemeinkosten sowie für den Gewinn auf der Grundlage von tatsächlichen Erzeugungs- und Verkaufsdaten im normalen Handelsverkehr einer gleichartigen Ware von einem in Überprüfung befindlichen Exporteur oder Erzeuger ermittelt. Sind solche Beträge auf dieser Grundlage nicht feststellbar, so können sie auf folgenden Grundlagen ermittelt werden:

(i) durch tatsächliche vom betreffenden Exporteur oder

Erzeuger für die Erzeugung und Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes für Waren der gleichen allgemeinen Art angefallene und erzielte Beträge;

(ii) durch den gewogenen Durchschnitt der tatsächlich

angefallenen und erzielten Beträge durch andere in Untersuchung gezogene Erzeuger oder Exporteure hinsichtlich der Erzeugung und des Verkaufs von gleichartigen Waren auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes;

(iii) durch jede andere angemessene Methode, sofern der Gewinnaufschlag nicht den Gewinn übersteigt, der üblicherweise von anderen Exporteuren oder Erzeugern bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird.

2.3 Liegt kein Ausfuhrpreis vor oder sind die zuständigen Behörden der Ansicht, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten keinen zuverlässigen Preisvergleich gestattet, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.

2.4 Ein richtiger Vergleich wird zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert erstellt. Dieser Vergleich wird auf der gleichen Handelsstufe erstellt, und zwar grundsätzlich auf der Stufe ab Werk und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden. Die Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschließlich Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung, in der Handelsstufe, in den Mengen, in den körperlichen Merkmalen und in den sonstigen, die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umständen werden jedesmal nach der Lage des Falles gebührend berücksichtigt *6). In den im Absatz 4 genannten Fällen sollen auch zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten, einschließlich Zölle und Steuern, sowie angefallene Gewinne berücksichtigt werden. In Fällen, in denen der Preisvergleich nicht durchführbar ist, sollen die Behörden den normalen Wert auf der Handelsstufe festsetzen, die der Handelsstufe des errechneten Ausfuhrpreises entspricht, oder wie in diesem Absatz gefordert, gebührend berücksichtigen. Die Behörden setzen die betroffenen Parteien davon in Kenntnis, welche Informationen zur Gewährleistung eines richtigen Vergleichs benötigen werden; sie werden diesen Parteien keine unzumutbare Beweislast auferlegen.

2.4.1 Erfordert der Vergleich nach Absatz 4 eine Währungsumrechnung, so soll eine solche Umrechnung unter Verwendung des Umrechnungskurses am Verkaufstag *7) erfolgen, vorausgesetzt, daß, wenn ein Verkauf von Fremdwährung auf Terminmärkten unmittelbar an den betreffenden Ausfuhrverkauf gebunden ist, der Umrechnungskurs des Terminverkaufs Anwendung findet. Kursschwankungen sind nicht zu berücksichtigen. Sollte eine Untersuchung stattfinden, räumen die Behörden den Exporteuren eine Mindestfrist von 60 Tagen zur Anpassung der Ausfuhrpreise ein, um so die ununterbrochenen Schwankungen in den Umrechnungskursen während der Untersuchungszeit darzulegen.

2.4.2 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 zur Regelung eines richtigen Vergleichs, wird das Bestehen von Dumpingspannen üblicherweise während der Untersuchung auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem gewogenen durchschnittlichen normalen Wert und einem gewogenen Preisdurchschnitt aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte oder aber durch einen Vergleich zwischen normalem Wert und Ausfuhrpreisen auf der Grundlage von Geschäft zu Geschäft ermittelt. Sollte die Behörde ein Modell von Ausfuhrpreisen finden, welches sich von Käufer zu Käufer, von Region zu Region oder in verschiedenen Zeitabschnitten bedeutsam unterscheidet und wenn eine Begründung vorliegt, warum solche Unterschiede nicht entsprechend im Vergleich von einem zu anderen gewogenen Durchschnitt, oder von Geschäft zu Geschäft, berücksichtigt werden können, kann ein normaler auf einer gewogenen durchschnittlichen Grundlage erstellter Wert mit Preisen von einzelnen Ausfuhrgeschäften verglichen werden.

2.5 Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in das einführende Mitglied ausgeführt, so wird der Preis zu dem diese Waren vom Ausfuhrland in das einführende Mitglied verkauft werden, in der Regel mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Es kann jedoch auch ein Vergleich mit dem Preis im Ursprungsland angestellt werden, zum Beispiel wenn die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland nicht hergestellt werden, oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.

2.6 In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff „gleichartige Ware'' („like product'', „produit similaire'') eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heißt, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

2.7 Dieser Artikel gilt unbeschadet der zweiten ergänzenden Bestimmung zum Absatz 1 des Artikels VI der Anlage 1 zum GATT 1994.


*1) Verkäufe gleichartiger Waren, welche zum Verbrauch auf dem inländischen Markt des Ausfuhrlandes bestimmt sind, werden üblicherweise als in genügender Menge zur Feststellung des Normalwertes angesehen, wenn solche Verkäufe mindestens 5 Prozent der Verkäufe der betreffenden Ware an das einführende Mitglied betragen, vorausgesetzt, daß ein niedrigeres Verhältnis annehmbar wäre, wenn der Nachweis gelingt, daß inländische Verkäufe in einem derartigen niedrigeren Verhältnis trotzdem einen Umfang erreicht haben, der einen angemessenen Vergleich ermöglicht.

*2) In diesem Übereinkommen sind unter „Behörden'' solche auf angemessener höherer Ebene zu verstehen.

*3) Die längere Zeitspanne sollte üblicherweise ein Jahr, aber auf keinen Fall unter sechs Monaten betragen.

*4) Verkäufe unter Stückkosten werden in wesentlichen Mengen getätigt, wenn die Behörden feststellen, daß der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis der betreffenden Verkäufe zur Feststellung des Normalwertes unter den gewogenen durchschnittlichen Stückkosten liegt, oder daß der Umfang der Verkäufe unter den Stückkosten nicht unter 20 Prozent der betroffenen Verkäufe, die zur Feststellung des Normalwertes verwendet werden, liegt.

*5) Die Berichtigung der Anlaufphase berücksichtigt die Kosten am Ende des Anlaufzeitraumes oder, falls dieser Zeitraum sich über den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, die jüngsten Kosten, welche durch die Behörden während der Untersuchung entsprechend berücksichtigt werden können.

*6) Es gilt als vereinbart, daß sich einige der oben genannten Faktoren überschneiden können und die Behörden werden sicherstellen, daß keine Anpassungen im Sinne dieser Bestimmung doppelt vorgenommen werden.

*7) Üblicherweise entspricht das Verkaufsdatum dem Vertragsdatum, dem Datum der Bestellung, der Bestellungsbestätigung oder der Rechnung, je nachdem, worauf sich die Verkaufsbedingungen gründen.

Artikel 3

Feststellung der Schädigung *1)

3.1 Die Feststellung einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 wird auf positive Beweise gestützt und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfanges der Dumpingeinfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Erzeuger dieser Waren.

3.2 Bezüglich des Umfanges der Dumpingeinfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Erzeugung oder zum Verbrauch im einführenden Mitglied stattgefunden hat. Bezüglich der Auswirkung der Dumpingeinfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die Dumpingeinfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des einführenden Mitglieds eingetreten ist oder, ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Beurteilung maßgebend.

3.3 Wenn Einfuhren einer Ware aus mehreren Ländern als einem Land gleichzeitig Antidumpinguntersuchungen unterliegen, können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur zusammenfassend beurteilen, falls sie feststellen, daß a) die festgestellte Dumpingspanne im Verhältnis zu den Einfuhren aus jedem Land über dem im Artikel 5 Absatz 8 definierten geringen Werten liegt und der Umfang der Einfuhren aus jedem Land nicht unbeachtlich ist und b) eine zusammenfassende Beurteilung der Auswirkungen auf die Einfuhren im Lichte der Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren und den Wettbewerbsbedingungen und zwischen den eingeführten Waren und den gleichartigen inländischen Waren angemessen ist.

3.4 Die Prüfung der Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und Wirtschaftsindizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, des Gewinns, der Erzeugung, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen; die Größe der Dumpingspanne; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind für die Entscheidung ausschlaggebend.

3.5 Es muß nachgewiesen werden, daß die Dumpingeinfuhren, durch die Auswirkungen des Dumpings, wie in den Absätzen 2 und 4 dargestellt, eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen Dumpingeinfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller erheblichen Beweise seitens der Behörden. Die Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren als die Dumpingeinfuhren, die gleichzeitig den inländischen Wirtschaftszweig schädigen und die Schädigungen, die durch diese anderen Faktoren verursacht wurden, dürfen nicht den Dumpingeinfuhren zur Last gelegt werden. Faktoren, welche diesbezüglich von Bedeutung sein könnten, sind unter anderem, der Einfuhrumfang sowie die Preise von nicht zu Dumpingpreisen verkauften Einfuhrwaren, eine geringere Nachfrage oder eine Änderung im Konsumverhalten, handelsbeschränkende Maßnahmen und Wettbewerb zwischen ausländischen und inländischen Erzeugern, Technologieentwicklungen sowie die Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.

3.6 Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren wird in bezug auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinn des Erzeugers erlauben. Läßt sich diese Erzeugung nicht abgrenzen, so wird die Auswirkung der Dumpingeinfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten, die gleichartigen Waren miteinschließende Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.

3.7 Die Feststellung, daß eine materielle Schädigung droht, muß auf Tatsachen und nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten beruhen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen *2). Um das Vorhandensein einer bevorstehenden materiellen Schädigung festzustellen, sollen die Behörden, unter anderem, folgende Faktoren berücksichtigen:

(i) eine erhebliche Steigerungsrate von Dumpingeinfuhren für

den inländischen Wirtschaftszweig, welche die Wahrscheinlichkeit einer wesentlich gesteigerten Einfuhr anzeigt;

(ii) ausreichend frei verfügbare Kapazitäten seitens des Exporteurs oder ein wesentlicher, unmittelbar bevorstehender Kapazitätszuwachs als Indiz von erheblich gesteigerten Dumpingausfuhren auf den Markt des einführenden Mitglieds, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Verfügbarkeit anderer Ausfuhrmärkte für die Aufnahme zusätzlicher Ausfuhren;

(iii) ob die Preise der Einfuhren eine wesentlich ungünstig

beeinflussende oder dämpfende Auswirkung auf die Inlandspreise haben werden, wobei dies zu einem erhöhten Einfuhrbedarf führen würde; und

(iv) Lagerhaltung der zu untersuchenden Ware. Keiner dieser Faktoren ist für sich selbst notwendigerweise für die Beurteilung maßgebend, aber in ihrer Gesamtheit müssen sie zur Schlußfolgerung führen, daß weitere Dumpingausfuhren unmittelbar bevorstehen, und daß, ohne Schutzmaßnahmen, dies zu einer materiellen Schädigung führen würde.

3.8 In den Fällen, in denen Dumpingeinfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Frage der Anwendung von Antidumpingmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu erwägen und zu entscheiden.


*1) Soweit nicht anders bestimmt, bedeutet der Begriff „Schädigung'' im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird, oder bedeutend geschädigt zu werden droht, oder, daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert wird und ist gemäß den Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.

*2) Ein Beispiel, wenn auch kein entscheidendes, ist gegeben, wenn überzeugende Gründe für die Annahme bestehen, daß in naher Zukunft die Einfuhr der betreffenden Ware zu Dumpingpreisen erheblich zunehmen wird.

Abs. 1 lit. ii: Verfassungsbestimmung

Artikel 4

Bestimmung des Begriffes „inländischer Wirtschaftszweig''

4.1 Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „inländischer Wirtschaftszweig'' alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Erzeugung insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandserzeugung dieser Ware ausmacht, dabei gilt jedoch folgendes.

(i) sind Erzeuger mit den Exporteuren oder Importeuren

geschäftlich verbunden *1) oder selbst Importeure der Ware, die angeblich Gegenstand eines Dumpings ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff „inländischer Wirtschaftszweig'' nur die übrigen Erzeuger zu verstehen;

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