Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER URSPRUNGSREGELN
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitglieder,
in Kenntnis, daß die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, daß die Multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, „eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen”, „die Rolle des GATT zu stärken” und „die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich ändernde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen”;
in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;
in Anerkennung, daß klare und vorhersehbare Ursprungsregeln und
ihre Anwendung die internationalen Handelsströme erleichtern;
in dem Wunsch sicherzustellen, daß Ursprungsregeln an sich keine unnötigen Handelshindernisse schaffen;
in dem Wunsch sicherzustellen, daß Ursprungsregeln die Rechte der Mitglieder nach dem GATT 1994 weder zunichte machen noch schmälern;
in Anerkennung, daß es wünschenswert ist, Transparenz von Gesetzen, Verordnungen und Verfahrensweisen hinsichtlich von Ursprungsregeln vorzusehen;
in dem Wunsch sicherzustellen, daß Ursprungsregeln in unparteiischer, transparenter, vorhersehbarer, in sich übereinstimmender und neutraler Form ausgearbeitet und angewendet werden;
in Anerkennung der Verfügbarkeit eines Konsultationsmechanismus sowie von Verfahren für eine rasche, wirkungsvolle und gerechte Lösung von Streitfällen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben;
in dem Wunsch, die Ursprungsregeln zu harmonisieren und klarzulegen;
kommen hiermit wie folgt überein:
TEIL I
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1
Ursprungsregeln
Im Sinne der Teile I bis IV dieses Übereinkommens sind Ursprungsregeln jene Gesetze, Verordnungen und administrativen Vorschriften von allgemeiner Anwendung, die von einem Mitglied zur Bestimmung des Ursprungslandes von Waren angewendet werden, vorausgesetzt, solche Ursprungsregeln beziehen sich nicht auf vertragliche oder autonome Handelssysteme, die zur Einräumung von Zollpräferenzen führen und somit über die Anwendung des Artikels I Absatz 1 des GATT 1994 hinausgehen.
Ursprungsregeln im Sinne des Absatzes 1 umfassen alle Ursprungsregeln, die in nichtpräferentiellen handelspolitischen Instrumenten Verwendung finden, wie etwa bei folgender Anwendung: Meistbegünstigungsbehandlung nach den Artikeln I, II, III, XI und XIII des GATT 1994; Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel VI des GATT 1994; Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994; Ursprungskennzeichnungserfordernisse nach Artikel IX des GATT 1994; und alle mengenmäßigen Beschränkungen oder Zollkontingente. Sie umfassen auch Ursprungsregeln, die für das öffentliche Beschaffungswesen und für Handelsstatistiken herangezogen werden. *1)
*1) Diese Vorschrift gilt unbeschadet der Bestimmungen, die für Zwecke der Definition der Begriffe „inländischer Wirtschaftszweig'' oder „gleichartige Waren des inländischen Wirtschaftszweiges'' oder ähnlicher Begriffe geschaffen wurde, wo auch immer sie Anwendung finden.
TEIL II
Disziplin bei der Anwendung von Ursprungsregeln
Artikel 2
Disziplin während des Übergangszeitraums
Bis zur Erfüllung des im Teil IV angeführten Arbeitsprogramms für die Harmonisierung der Ursprungsregeln stellen die Mitglieder sicher, daß
bei der Erlassung administrativer Vorschriften von allgemeiner Anwendung die zu beachtenden Erfordernisse klar definiert werden. Im besonderen:
ihre Ursprungsregeln ungeachtet der handelspolitischen Maßnahme oder des handelspolitischen Instruments, an die sie gebunden sind, unmittelbar oder mittelbar nicht als Mittel zur Verfolgung von Handelszielen dienen;
Ursprungsregeln an sich keine beschränkenden, störenden oder verzerrenden Wirkungen auf den internationalen Handel hervorrufen. Als Voraussetzung für die Ermittlung des Ursprungslandes werden sie keine ungebührlich strengen Erfordernisse auferlegen oder die Erfüllung bestimmter Bedingungen verlangen, die nicht mit der Be- oder Verarbeitung als Voraussetzung für die Bestimmung des Ursprungslandes im Zusammenhang stehen. Jedoch können Kosten, die nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung im Zusammenhang stehen, für die Zwecke der Anwendung des wertmäßigen Prozentsatzkriteriums in Übereinstimmung mit lit. a herangezogen werden;
die Ursprungsregeln, die sie auf Einfuhren und Ausfuhren anwenden, nicht strenger als die Ursprungsregeln sind, die sie zur Festlegung anwenden, ob eine Ware inländisch ist oder nicht, und nicht zwischen anderen Mitgliedern diskriminieren, unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware *1);
ihre Ursprungsregeln in einer konsistenten, einheitlichen, unparteiischen und angemessenen Form vollzogen werden;
ihre Ursprungsregeln auf einem positiven Konzept beruhen. Ursprungsregeln, die klarlegen, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Konzept), sind zulässig als Teil einer Klarstellung eines positiven Konzepts oder in einzelnen Fällen, in denen eine positive Regelung des Ursprungs nicht erforderlich ist;
ihre Gesetze, Verordnungen, richterliche Entscheidungen und Verwaltungsanordnungen von allgemeiner Anwendung, die sich auf Ursprungsregeln beziehen, so veröffentlicht werden, als ob sie den Bestimmungen des Artikels X Absatz 1 des GATT 1994 unterlägen und mit ihnen im Einklang stünden;
auf Antrag eines Exporteurs, Importeurs oder einer Person aus vertretbarem Anlaß, Feststellungen des Ursprungs für eine Ware sobald wie möglich gemacht werden, jedoch nicht später als 150 Tage *2) nach dem Antrag auf eine solche Feststellung, vorausgesetzt, daß alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Anträge auf solche Feststellungen werden vor Beginn des Handelsgeschäfts mit den betreffenden Waren entgegengenommen und können zu jeden späteren Zeitpunkt entgegengenommen werden. Solche Feststellungen bleiben für drei Jahre in Geltung, vorausgesetzt, daß die Tatsachen und Bedingungen einschließlich der Ursprungsregeln, unter denen sie getroffen worden sind, weiterhin vergleichbar sind. Solche Feststellungen werden nicht länger in Geltung sein, wenn eine gegenteilige Entscheidung zur Feststellung bei einer Überprüfung im Sinne der lit. j getroffen wird, vorausgesetzt, daß die betroffenen Parteien im Voraus informiert werden. Solche Feststellungen werden vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. k öffentlich zugänglich gemacht;
falls Änderungen in ihren Ursprungsregeln oder neue Ursprungsregeln eingeführt werden, sie solche Änderungen, wie sie in ihren Gesetzen oder Verordnungen definiert sind und unbeschadet ihrer Gesetze oder Verordnungen, nicht rückwirkend anwenden;
jede Verwaltungstätigkeit, die sie in bezug auf die Feststellung des Ursprungs ausführen, ohne Verzögerung durch gerichtliche, schiedsgerichtliche oder Verwaltungsinstanzen oder Verfahren überprüfbar ist, unabhängig von der Behörde, die die Feststellung erlassen hat und die Änderung oder Aufhebung der Feststellung bewirken kann;
alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf einer vertraulichen Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellen, nicht preisgeben, ausgenommen - soweit erforderlich - im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren.
*1) Hinsichtlich der für Zwecke des öffentlichen Beschaffungswesens angewendeten Ursprungsregeln schafft diese Bestimmung keine zusätzlichen Verpflichtungen zu den bereits von den Mitgliedern übernommenen Verpflichtungen nach dem GATT 1994.
*2) Bei Anträgen, die während des ersten Jahres ab dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens gestellt werden, brauchen die Mitglieder diese Feststellungen nur so bald wie möglich herausgeben.
Artikel 3
Disziplin nach dem Übergangszeitraum
Unter Berücksichtigung der Zielsetzung aller Mitglieder als ein Ergebnis des Harmonisierungsarbeitsprogramms nach Teil IV die Schaffung harmonisierter Ursprungsregeln zu erreichen, stellen die Mitglieder bei der Umsetzung der Ergebnisse des Harmonisierungsarbeitsprogramms sicher, daß:
sie Ursprungsregeln in gleicher Weise für alle im Artikel 1 angeführten Zwecke anwenden;
nach ihren Ursprungsregeln jenes Land als Ursprungsland einer bestimmten Ware festgelegt wird, in dem die Ware zur Gänze erzeugt worden ist, oder wenn mehr als ein Land an der Erzeugung der Ware beteiligt ist, das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat;
die Ursprungsregeln, die sie auf Einfuhren oder Ausfuhren anwenden, nicht strenger als die Ursprungsregeln sind, die sie zur Feststellung anwenden, ob eine Ware inländisch ist oder nicht, und nicht zwischen anderen Mitgliedern diskriminieren, unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware;
die Ursprungsregeln in einer in sich übereinstimmenden, einheitlichen, unparteiischen und angemessenen Form vollzogen werden;
ihre Gesetze, Verordnungen, richterlichen Entscheidungen und Verwaltungsanordnungen von allgemeiner Anwendung, die sich auf Ursprungsregeln beziehen, so veröffentlicht werden, als ob sie den Bestimmungen des Artikels X Absatz 1 des GATT 1994 unterlägen und mit ihnen im Einklang stünden;
auf Antrag eines Exporteurs, Importeurs oder einer Person aus vertretbarem Anlaß, Feststellungen des Ursprungs sobald wie möglich gemacht werden, jedoch nicht später als 150 Tage nach dem Antrag auf solche Feststellungen, vorausgesetzt, daß alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Anträge auf solche Feststellungen werden vor Beginn des Handelsgeschäfts mit den betreffenden Waren entgegengenommen und können zu jeden späteren Zeitpunkt entgegengenommen werden. Solche Feststellungen bleiben für drei Jahre in Geltung, vorausgesetzt, daß die Tatsachen und Bedingungen, einschließlich der Ursprungsregeln, unter denen sie getroffen worden sind, weiterhin vergleichbar sind. Solche Feststellungen werden nicht länger in Geltung sein, wenn eine gegenteilige Entscheidung zur Feststellung bei einer Überprüfung im Sinne der lit. h getroffen wird, vorausgesetzt, daß die betroffenen Parteien im Voraus informiert werden. Solche Feststellungen werden vorbehaltlich den Bestimmungen der lit. i öffentlich zugänglich gemacht;
falls Änderungen in ihren Ursprungsregeln oder neue Ursprungsregeln eingeführt werden, sie solche Änderungen, wie sie in ihren Gesetzen oder Verordnungen definiert sind und unbeschadet ihrer Gesetze oder Verordnungen nicht rückwirkend anwenden;
jede Verwaltungstätigkeit, die sie in bezug auf die Feststellung des Ursprungs ausführen, ohne Verzögerung durch gerichtliche, schiedsgerichtliche oder Verwaltungsinstanzen oder Verfahren überprüfbar ist, unabhängig von der Behörde, die die Feststellung erlassen hat und die Änderung oder Aufhebung der Feststellung bewirken kann;
alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf einer vertraulichen Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellen, nicht preisgeben, ausgenommen - soweit erforderlich - im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren.
TEIL III
VERFAHRENSVEREINBARUNGEN ÜBER NOTIFIKATIONEN, ÜBERPRÜFUNG,
KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG
Artikel 4
Institutionen
Ein Komitee für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen „das Komitee'' genannt) wird hiermit eingesetzt, das sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, um den Mitgliedern Gelegenheit zu bieten, über Angelegenheiten betreffend die Durchführung der Teile I, II, III und IV oder über die in diesen Teilen vorgesehene Förderung der Zielsetzungen zu beraten, sowie solche Aufgaben zu erfüllen, die ihm nach diesem Übereinkommen oder vom Rat für den Handel mit Waren übertragen werden. Das Komitee ersucht das im Absatz 2 erwähnte Technische Komitee gegebenenfalls um Informationen und Beratung über Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Das Komitee kann das Technische Komitee auch um andere Arbeiten ersuchen, die es zur Förderung der oben erwähnten Zielsetzungen dieses Übereinkommen für geeignet hält. Das WTO-Sekretariat ist als Sekretariat für das Komitee tätig.
Ein Technisches Komitee für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen „das Technische Komitee'' genannt) wird hiermit unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (CCC), wie im Anhang I angeführt, eingesetzt. Das Technische Komitee führt die im Teil IV geforderten und im Anhang I vorgesehenen technischen Arbeiten durch. Das Technische Komitee ersucht das Komitee gegebenenfalls um Informationen und Beratung über Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Das Technische Komitee kann das Komitee auch um andere Arbeiten ersuchen, die es zur Förderung der oben erwähnten Zielsetzungen für geeignet hält. Das CCC-Sekretariat ist als Sekretariat für das Technische Komitee tätig.
Artikel 5
Informationen und Verfahren für die Änderung und Einführung neuer
Ursprungsregeln
Jedes Mitglied stellt dem Sekretariat innerhalb von 90 Tagen nach dem für das Mitglied wirksamen Inkrafttreten des WTO-Abkommens seine Ursprungsregeln, richterlichen Entscheidungen und Verwaltungsanordnungen von allgemeiner Anwendung zur Verfügung, die sich auf die zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Ursprungsregeln beziehen. Wenn aus Versehen eine Ursprungsregelung nicht zur Verfügung gestellt worden ist, wird das betreffende Mitglied sie nach Bekanntwerden dieses Umstandes unverzüglich zur Verfügung stellen. Die erhaltenen Informationslisten sind im Sekretariat verfügbar und werden vom Sekretariat an die Mitglieder verteilt.
Im Verlaufe des im Artikel 2 vorgesehenen Zeitraums werden die Mitglieder, die andere als geringfügige Änderungen ihrer Ursprungsregeln einführen, oder die neue Ursprungsregeln einführen, die für die Zwecke dieses Artikels jede im Absatz 1 erwähnte Ursprungsregelung umfaßt und nicht dem Sekretariat zur Verfügung gestellt wurde, eine Mitteilung mindestens 60 Tage vor dem Inkrafttreten der geänderten oder neuen Regelung derart veröffentlichen, daß die interessierten Parteien in die Lage versetzt werden, die beabsichtigte Änderung oder Neueinführung einer Ursprungsregelung kennen zu lernen, außer es ergeben sich für ein Mitglied außergewöhnliche Umstände oder solche drohen sich zu ergeben. In diesen außergewöhnlichen Fällen veröffentlichen die Mitglieder sobald wie möglich die geänderte oder neue Regelung.
Artikel 6
Überprüfung
Das Komitee überprüft jährlich die Durchführung und Wirksamkeit der Teile II und III dieses Übereinkommens unter Bedachtnahme auf seine Zielsetzungen. Das Komitee unterrichtet jährlich den Rat für den Handel mit Waren über die Entwicklungen im Verlaufe der Überprüfungszeiträume.
Das Komitee überprüft die Bestimmungen der Teile I, II und III und schlägt notwendige Änderungen vor, um den Ergebnissen des Harmonisierungsarbeitsprogramms Rechnung zu tragen.
Das Komitee richtet im Einvernehmen mit dem Technischen Komitee einen Mechanismus ein, um Änderungen zu prüfen und vorzuschlagen, wobei es die im Artikel 9 angeführten Zielsetzungen und Grundsätze berücksichtigt. Dies kann Fälle einschließen, in denen die Regeln besser handhabbar gemacht oder unter Berücksichtigung neuer Herstellungsverfahren, die durch technologische Änderungen bewirkt werden, auf den neuesten Stand gebracht werden.
Artikel 7
Konsultationen
Die Bestimmungen des Artikels XXII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf dieses Übereinkommen Anwendung.
Artikel 8
Streitbeilegung
Die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf dieses Übereinkommen Anwendung.
TEIL IV
HARMONISIERUNG DER URSPRUNGSREGELN
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.