Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER SUBVENTIONEN UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmung einer Subvention
1.1 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als Subvention:
- ein finanzieller Beitrag einer Regierung oder öffentlichen Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds (in diesem Übereinkommen „Regierung'' genannt), nämlich,
(zum Beispiel Zuschüsse, Darlehen, Kapitalaufstockung), den möglichen direkten Transfer von Kapital oder Verbindlichkeiten (zum Beispiel Darlehensgarantien) umfaßt;
staatlichen Einnahmen (zum Beispiel steuerliche Anreize wie Steuergutschriften) *1);
den allgemeinen Infrastrukturbedarf hinaus zur Verfügung stellt oder Waren ankauft;
leistet oder ein privates Organ mit der Durchführung einer oder mehrerer Arten der in (i) bis (iii) dargestellten Tätigkeiten betraut oder dazu anweist, die normalerweise von der Regierung vorgenommen werden und dieser Praxis sich materiell von den normalerweise von den Regierungen gepflogenen Praktiken nicht unterscheidet;
- jede Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994;
wenn ein Vorteil daraus übertragen wird.
1.2 Eine im Absatz 1 definierte Subvention fällt nur dann unter die Bestimmungen der Teile II, III oder V, wenn es sich um eine spezifische Subvention im Sinne der Bestimmungen des Artikels 2 handelt.
*1) Gemäß den Bestimmungen des Artikels XVI des GATT 1994 (Anmerkung zu Artikel XVI) und den Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Übereinkommens gelten die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die gleiche für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren belasten, oder die Erstattung solcher erhobener Zölle und Steuern in einem diese nicht überschreitenden Ausmaß, nicht als Subvention.
Artikel 2
Besonderheiten
2.1 Zwecks Feststellung, ob eine im Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (in diesem Übereinkommen „bestimmte Unternehmen'' genannt) im Zuständigkeitsbereich der Bewilligungsbehörde spezifisch ist, finden folgende Grundsätze Anwendung:
Wenn die Bewilligungsbehörde oder die Gesetzgebung, wonach die Bewilligungsbehörde vorgeht, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen beschränkt, ist eine Subvention spezifisch.
Wenn die Bewilligungsbehörde oder die Gesetzgebung, wonach die Bewilligungsbehörde vorgeht, objektive Kriterien oder Bedingungen *1) für die Berechtigung und das Ausmaß einer Subvention erstellt, ist die Besonderheit nicht gegeben, außer die Berechtigung ist automatisch, und die Kriterien und Bedingungen werden genau eingehalten. Die Kriterien und Bedingungen müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.
Wenn, ungeachtet der Anwendung der in den lit. a und b festgelegten Grundsätze der Eindruck entsteht, daß eine Besonderheit der Subvention nicht gegeben ist, jedoch Gründe zur Annahme vorhanden sind, die Subvention für spezifisch anzusehen, können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Solche Faktoren sind: die Anwendung eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl von bestimmten Unternehmen, vorwiegende Anwendung durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung von unverhältnismäßig großen Subventionsbeträgen an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in welcher die Bewilligungsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention *2) von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Bei Anwendung dieser lit. werden das Ausmaß der Vielfältigkeit der wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb der Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde und die Dauer der Wirksamkeit des Subventionierungsprogramms in Betracht gezogen.
2.2 Eine auf bestimmte Unternehmen in einer bezeichneten geographischen Region innerhalb der Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde beschränkte Subvention ist spezifisch. Es besteht Einverständnis, daß die Festsetzung oder Änderung von allgemein anwendbaren Steuersätzen durch alle hiezu befugten öffentlichen Organe nicht als spezifische Subvention im Sinne dieses Übereinkommens angesehen wird.
2.3 Jede Subvention gemäß Artikel 3 gilt als spezifisch.
2.4 Jede Feststellung einer Besonderheit gemäß diesem Artikel
wird auf der Grundlage von positiven Beweisen klar begründet.
*1) Objektive Kriterien oder Bedingungen bedeuten hier Kriterien und Bedingungen, die neutral sind, keine bestimmten Unternehmen gegenüber anderen bevorzugen und ihrer Natur und horizontaler Anwendung nach, wie Anzahl der Beschäftigten oder Unternehmensgröße, wirtschaftlich sind.
*2) In dieser Hinsicht werden insbesondere Mitteilungen über die Häufigkeit der Ablehnung oder Bewilligung von Subventionsanträgen und der Gründe für solche Entscheidungen berücksichtigt.
TEIL II
VERBOTENE SUBVENTIONEN
Artikel 3
Verbot
3.1 Mit Ausnahme der im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehenen Subventionen sind die folgenden Subventionen im Sinne des Artikels 1 verboten:
Subventionen, die gesetzlich oder tatsächlich 1) entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen, einschließlich der im Anhang I beschriebenen 2), von der Ausfuhrleistung abhängig sind;
Subventionen, die entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen vom Verbrauch von inländischen gegenüber eingeführten Waren abhängig sind.
3.2 Kein Mitglied wird im Absatz 1 beschriebene Subventionen gewähren oder beibehalten.
*1) Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Umstände zeigen, daß die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig gemacht zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, daß eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels 1 angesehen.
*2) Maßnahmen, die gemäß Anhang I keine Ausfuhrsubventionen darstellen, sind weder durch diese noch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens verboten.
Abs. 10: Verfassungsbestimmung
Artikel 4
Abhilfemaßnahmen
4.1 Wenn ein Mitglied Grund zur Annahme hat, daß ein anderes Mitglied verbotene Subventionen gewährt oder beibehält, kann es um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.
4.2 Ein Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 enthält eine Darstellung der verfügbaren Beweise für das Bestehen und die Art der fraglichen Subvention.
4.3 Auf Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, daß es die fragliche Subvention gewährt oder beibehält, so rasch wie möglich in solche Konsultationen eintreten. Zweck der Konsultationen ist es, die Umstände der Lage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.
4.4 Wenn binnen 30 Tagen *1) nach Erhalt des Konsultationsersuchens keine einvernehmliche Lösung erzielt worden ist, kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit vor das Streitbeilegungsorgan („DSB'') zwecks unverzüglicher Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bringen, außer das DSB beschließt mit Konsens, keinen Untersuchungsausschuß einzusetzen.
4.5 Nach seiner Einsetzung kann der Untersuchungsausschuß den Beistand der Ständigen Sachverständigengruppe *2) (in diesem Übereinkommen „PGE'' genannt) im Hinblick darauf beantragen, ob die fragliche Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt. Im Falle eines solchen Antrags, überprüft die PGE unverzüglich die Beweise im Hinblick auf das Vorhandensein und die Art der fraglichen Maßnahme und wird dem die Maßnahme anwendenden oder beibehaltenden Mitglied die Möglichkeit bieten, darzulegen, daß die fragliche Maßnahme keine verbotene Subvention darstellt. Die PGE berichtet ihre Schlußfolgerungen dem Untersuchungsausschuß binnen einer von diesem festgesetzten Frist. Die Schlußfolgerungen der PGE zur Frage, ob die fragliche Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt oder nicht, wird vom Untersuchungsausschuß ohne Änderungen angenommen.
4.6 Der Untersuchungsausschuß legt seinen Schlußbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 90 Tagen vom Zeitpunkt der Zusammensetzung und der Erteilung des Mandats des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder verteilt.
4.7 Wird eine fragliche Maßnahme als verbotene Subvention befunden, empfiehlt der Untersuchungsausschuß dem subventionierenden Mitglied, die Subvention unverzüglich zurückzunehmen. Der Untersuchungsausschuß legt diesbezüglich in seiner Empfehlung eine genaue Frist fest, binnen welcher die Maßnahme zurückgenommen werden muß.
4.8 Binnen 30 Tagen nach Verteilung des Berichts des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder wird der Bericht vom DSB angenommen, außer eine der Streitparteien teilt dem DSB ihre Entscheidung zu berufen formell mit, oder das DSB beschließt mit Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.
4.9 Bei Berufung gegen einen Bericht des Untersuchungsausschusses erläßt das Berufungsorgan binnen 30 Tagen nachdem die Streitpartei ihre Absicht zu berufen formell mitgeteilt hat, seine Entscheidung. Wenn das Berufungsorgan vermeint, daß es seinen Bericht binnen 30 Tagen nicht zur Verfügung stellen kann, informiert es das DSB schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der voraussichtlichen Frist, binnen welcher es den Bericht vorlegen kann. Keinesfalls wird das Verfahren 60 Tage überschreiten. Der Berufungsbericht wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien bedingungslos anerkannt, außer das DSB entscheidet mit Konsens binnen 20 Tagen nach Verteilung an die Mitglieder *3) den Berufungsbericht nicht anzunehmen.
4.10 Wenn die Empfehlung des DSB binnen der vom Untersuchungsausschuß festgesetzten Frist, die mit dem Tag der Annahme des Berichts des Untersuchungsausschusses oder des Berufungsorgans beginnt, nicht befolgt wird, ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, angemessene Gegenmaßnahmen *4) zu treffen, außer das DSB entscheidet mit Konsens, den Antrag zurückzuweisen.
4.11 Wenn eine Streitpartei gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Vereinbarung über Streitbeilegung („DSU'') ein Schiedsverfahren beantragt, bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmaßnahmen angemessen sind *5).
4.12 Für gemäß diesem Artikel behandelte Streitfälle betragen die Fristen, außer wenn in diesem Artikel besondere Fristen vorgeschrieben sind, die Hälfte der gemäß der DSU für die Behandlung von solchen Streitfällen vorgeschriebenen Fristen.
*1) Jede in diesem Artikel erwähnte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.
*2) Nach Artikel 24 eingesetzt.
*3) Wenn eine Tagung des DSB während dieser Frist nicht anberaumt
ist, wird eine Tagung zu diesem Zweck abgehalten.
*4) Dieser Ausdruck bedeutet keine Erlaubnis für Gegenmaßnahmen, die im Lichte der Tatsache, daß die Subventionen, die nach diesen Bestimmungen behandelt werden, verboten sind, unverhältnismäßig sind.
*5) Dieser Ausdruck bedeutet keine Erlaubnis für Gegenmaßnahmen, die im Lichte der Tatsache, daß die Subventionen, die nach diesen Bestimmungen behandelt werden, verboten sind, unverhältnismäßig sind.
Artikel 4
Abhilfemaßnahmen
4.1 Wenn ein Mitglied Grund zur Annahme hat, daß ein anderes Mitglied verbotene Subventionen gewährt oder beibehält, kann es um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.
4.2 Ein Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 enthält eine Darstellung der verfügbaren Beweise für das Bestehen und die Art der fraglichen Subvention.
4.3 Auf Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, daß es die fragliche Subvention gewährt oder beibehält, so rasch wie möglich in solche Konsultationen eintreten. Zweck der Konsultationen ist es, die Umstände der Lage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.
4.4 Wenn binnen 30 Tagen *1) nach Erhalt des Konsultationsersuchens keine einvernehmliche Lösung erzielt worden ist, kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit vor das Streitbeilegungsorgan („DSB”) zwecks unverzüglicher Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bringen, außer das DSB beschließt mit Konsens, keinen Untersuchungsausschuß einzusetzen.
4.5 Nach seiner Einsetzung kann der Untersuchungsausschuß den Beistand der Ständigen Sachverständigengruppe *2) (in diesem Übereinkommen „PGE” genannt) im Hinblick darauf beantragen, ob die fragliche Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt. Im Falle eines solchen Antrags, überprüft die PGE unverzüglich die Beweise im Hinblick auf das Vorhandensein und die Art der fraglichen Maßnahme und wird dem die Maßnahme anwendenden oder beibehaltenden Mitglied die Möglichkeit bieten, darzulegen, daß die fragliche Maßnahme keine verbotene Subvention darstellt. Die PGE berichtet ihre Schlußfolgerungen dem Untersuchungsausschuß binnen einer von diesem festgesetzten Frist. Die Schlußfolgerungen der PGE zur Frage, ob die fragliche Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt oder nicht, wird vom Untersuchungsausschuß ohne Änderungen angenommen.
4.6 Der Untersuchungsausschuß legt seinen Schlußbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 90 Tagen vom Zeitpunkt der Zusammensetzung und der Erteilung des Mandats des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder verteilt.
4.7 Wird eine fragliche Maßnahme als verbotene Subvention befunden, empfiehlt der Untersuchungsausschuß dem subventionierenden Mitglied, die Subvention unverzüglich zurückzunehmen. Der Untersuchungsausschuß legt diesbezüglich in seiner Empfehlung eine genaue Frist fest, binnen welcher die Maßnahme zurückgenommen werden muß.
4.8 Binnen 30 Tagen nach Verteilung des Berichts des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder wird der Bericht vom DSB angenommen, außer eine der Streitparteien teilt dem DSB ihre Entscheidung zu berufen formell mit, oder das DSB beschließt mit Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.
4.9 Bei Berufung gegen einen Bericht des Untersuchungsausschusses erläßt das Berufungsorgan binnen 30 Tagen nachdem die Streitpartei ihre Absicht zu berufen formell mitgeteilt hat, seine Entscheidung. Wenn das Berufungsorgan vermeint, daß es seinen Bericht binnen 30 Tagen nicht zur Verfügung stellen kann, informiert es das DSB schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der voraussichtlichen Frist, binnen welcher es den Bericht vorlegen kann. Keinesfalls wird das Verfahren 60 Tage überschreiten. Der Berufungsbericht wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien bedingungslos anerkannt, außer das DSB entscheidet mit Konsens binnen 20 Tagen nach Verteilung an die Mitglieder *3) den Berufungsbericht nicht anzunehmen.
4.10 Wenn die Empfehlung des DSB binnen der vom Untersuchungsausschuß festgesetzten Frist, die mit dem Tag der Annahme des Berichts des Untersuchungsausschusses oder des Berufungsorgans beginnt, nicht befolgt wird, ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, angemessene Gegenmaßnahmen *4) zu treffen, außer das DSB entscheidet mit Konsens, den Antrag zurückzuweisen.
4.11 Wenn eine Streitpartei gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Vereinbarung über Streitbeilegung („DSU”) ein Schiedsverfahren beantragt, bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmaßnahmen angemessen sind *5).
4.12 Für gemäß diesem Artikel behandelte Streitfälle betragen die Fristen, außer wenn in diesem Artikel besondere Fristen vorgeschrieben sind, die Hälfte der gemäß der DSU für die Behandlung von solchen Streitfällen vorgeschriebenen Fristen.
*1) Jede in diesem Artikel erwähnte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.
*2) Nach Artikel 24 eingesetzt.
*3) Wenn eine Tagung des DSB während dieser Frist nicht anberaumt
ist, wird eine Tagung zu diesem Zweck abgehalten.
*4) Dieser Ausdruck bedeutet keine Erlaubnis für Gegenmaßnahmen, die im Lichte der Tatsache, daß die Subventionen, die nach diesen Bestimmungen behandelt werden, verboten sind, unverhältnismäßig sind.
*5) Dieser Ausdruck bedeutet keine Erlaubnis für Gegenmaßnahmen, die im Lichte der Tatsache, daß die Subventionen, die nach diesen Bestimmungen behandelt werden, verboten sind, unverhältnismäßig sind.
TEIL III
ANFECHTBARE SUBVENTIONEN
Artikel 5
Nachteilige Auswirkungen
Kein Mitglied soll durch die Verwendung von im Artikel 1 Absätze 1 und 2 beschriebenen Subventionen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen, zum Beispiel:
Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges eines anderen Mitglieds *1);
Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die anderen Mitgliedern gemäß dem GATT 1994 und im besonderen aus gebundenen Zugeständnissen nach Artikel II des GATT 1994 erwachsen *2);
ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds *3).
*1) Der Begriff „Schädigung der inländischen Wirtschaftszweige'' wird hier in derselben Bedeutung verwendet wie im Teil V.
*2) Der Begriff „Zunichtemachung oder Schädigung'' wird in diesem Übereinkommen in derselben Bedeutung verwendet, wie in den entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994, und das Vorliegen solcher Zunichtemachung oder Schmälerung wird in Übereinstimmung mit der Anwendungspraxis dieser Bestimmungen festgestellt.
*3) Der Begriff „ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds'' wird in diesem Übereinkommen in derselben Bedeutung verwendet, wie im Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und schließt die Drohung ernsthafter Schädigung ein.
Artikel 6
Ernsthafte Schädigung
6.1 Ernsthafte Schädigung im Sinne des Artikels 5 lit. c gilt als vorhanden im Falle:
daß die Summe der wertmäßigen Subventionierung 1) einer Ware 5 Prozent überschreitet 2);
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