Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER SCHUTZMASSNAHMEN
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitglieder,
im Bewußtsein der umfassenden Zielsetzung der Mitglieder, das auf dem GATT 1994 gestützte internationale Handelssystem zu verbessern und zu stärken;
in der Erkenntnis der Notwendigkeit, die Disziplinen des GATT 1994 zu klären und zu verstärken, im besonderen jene des Artikels XIX (Notstandsmaßnahmen bei Einfuhren bestimmter Waren), die multilaterale Kontrolle über Notstandsmaßnahmen wiederherzustellen und Maßnahmen auszuschließen, die dieser Kontrolle entgehen;
in der Erkenntnis der Bedeutung struktureller Anpassung und der Notwendigkeit, den Wettbewerb auf den internationalen Märkten eher zu steigern als zu beschränken; und weiters
in der Erkenntnis, daß für diese Zwecke ein umfassendes, auf alle Mitglieder anwendbares und auf den grundlegenden Prinzipien des GATT 1994 aufgebautes Übereinkommen erforderlich ist;
kommen hiermit wie folgt überein:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmung
Dieses Übereinkommen stellt Regeln für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf, die als Maßnahmen im Sinne des Artikels XIX des GATT 1994 verstanden werden.
Artikel 2
Bedingungen
Ein Mitglied *1) kann eine Schutzmaßnahme bei einer Ware nur anwenden, wenn dieses Mitglied gemäß den folgenden Bestimmungen festgestellt hat, daß diese Ware in sein Gebiet in solchen absoluten oder im Vergleich zur inländischen Erzeugung erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die für den inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine ernsthafte Schädigung verursacht oder zu verursachen droht.
Schutzmaßnahmen werden auf eine eingeführte Ware ohne Rücksicht auf ihren Ursprung angewendet.
*1) Eine Zollunion kann eine Schutzmaßnahme als Einheit oder im Namen eines Mitgliedstaates anwenden. Wenn eine Zollunion eine Schutzmaßnahme als Einheit anwendet, stützen sich alle Erfordernisse für die Feststellung einer ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schädigung nach diesem Übereinkommen auf die in der Zollunion als Ganzes bestehenden Bedingungen. Wenn eine Schutzmaßnahme im Namen eines Mitgliedstaates angewendet wird, stützen sich alle Erfordernisse für die Feststellung einer ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schädigung auf die in diesem Staat bestehenden Bedingungen und die Maßnahme wird auf diesen Staat beschränkt. Nichts in diesem Übereinkommen beeinträchtigt die Auslegung der Beziehung zwischen Artikel XIX und Artikel XXIV Absatz 8 des GATT 1994.
Artikel 3
Untersuchung
Ein Mitglied kann eine Schutzmaßnahme nur auf Grund einer Untersuchung durch die zuständigen Behörden dieses Mitglieds gemäß den zuvor festgelegten und im Einklang mit Artikel X des GATT 1994 veröffentlichten Verfahren anwenden. Diese Untersuchung schließt eine angemessene öffentliche Mitteilung an alle interessierten Parteien, öffentliche Anhörungen oder andere geeignete Mittel ein, in welchen Importeure, Exporteure und andere interessierte Parteien ihre Beweise und ihre Meinungen darlegen können, einschließlich der Möglichkeit, den Darlegungen anderer Parteien zu erwidern und ihre Meinungen zu unterbreiten, unter anderem, ob die Anwendung einer Schutzmaßnahme im öffentlichen Interesse wäre oder nicht. Die zuständigen Behörden veröffentlichen einen Bericht, der ihre Feststellungen und die begründeten erzielten Schlußfolgerungen zu allen einschlägigen Tatsachen- und Rechtsfragen bekanntmacht.
Jede Mitteilung, die ihrer Natur nach vertraulich ist oder aus guten Gründen auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt wird, wird als solche von den zuständigen Behörden behandelt. Solche Mitteilungen werden nicht ohne Erlaubnis der Partei, die sie beigestellt hat, preisgegeben. Parteien, die vertrauliche Mitteilungen zur Verfügung stellen, können ersucht werden, nichtvertrauliche Zusammenfassungen beizubringen oder falls sie angeben, eine solche Mitteilung nicht zusammenfassen zu können, die Gründe anzugeben, warum eine solche Zusammenfassung nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Wenn die zuständigen Behörden jedoch befinden, daß ein Antrag für Vertraulichkeit nicht gerecht fertigt ist und wenn die betreffende Partei entweder nicht willens ist, die Mitteilung öffentlich zu machen oder die Preisgabe in allgemeiner oder zusammenfassender Form zu erlauben, können die Behörden solche Mitteilungen außer acht lassen, außer es kann aus geeigneten Quellen zu ihrer Gewißheit nachgewiesen werden, daß die Mitteilung richtig ist.
Artikel 4
Feststellung der ernsthaften Schädigung oder der drohenden
ernsthaften Schädigung
Für die Zwecke dieses Übereinkommen bedeutet:
„ernsthafte Schädigung'' eine bedeutende umfassende Schmälerung der Lage in einem inländischen Wirtschaftszweig;
„drohende ernsthafte Schädigung'' eine klar bevorstehende ernsthafte Schädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 2. Eine Feststellung des Bestehens einer drohenden ernsthaften Schädigung gründet sich auf Tatsachen und nicht nur auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten; und
bei Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung „inländischer Wirtschaftszweig'' die Erzeuger insgesamt der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren, die im Gebiet eines Mitglieds tätig sind, oder die Erzeuger, deren Erzeugung insgesamt von gleichartigen oder konkurrierenden Waren einen erheblichen Anteil an der gesamten inländischen Erzeugung dieser Waren darstellt.
a) Bei der Ermittlung zwecks Feststellung, ob erhöhte Einfuhren für einen inländischen Wirtschaftszweig im Sinne dieses Übereinkommens eine ernsthafte Schädigung verursacht haben oder zu verursachen drohen, werden alle einschlägigen Umstände von objektiver und mengenmäßiger Natur geprüft, die sich auf die Lage dieses Wirtschaftszweiges auswirken, im besonderen das Verhältnis und das Ausmaß der Zunahme der Einfuhren der betreffenden Ware in absoluten und relativen Begriffen, den Anteil der erhöhten Einfuhren am inländischen Markt, Veränderungen der Verkaufsmenge, Erzeugung, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste und Beschäftigung.
Die in lit. a genannte Feststellung wird nicht getroffen, außer die Untersuchung beweist auf der Grundlage von objektivem Beweismaterial das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen erhöhten Einfuhren der betreffenden Ware und der ernsthaften Schädigung oder der drohenden ernsthaften Schädigung. Wenn andere Umstände als erhöhte Einfuhren zur selben Zeit eine Schädigung für den inländischen Wirtschaftszweig verursachen, wird eine solche Schädigung den erhöhten Einfuhren nicht zugerechnet.
Die zuständigen Behörden veröffentlichen nach den Bestimmungen des Artikels 3 unverzüglich eine ausführliche Analyse des in Untersuchung befindlichen Falles und die Darstellung der geprüften Umstände.
Artikel 5
Anwendung von Schutzmaßnahmen
Ein Mitglied trifft Schutzmaßnahmen nur in dem für die Verhinderung oder Abhilfe einer ernsthaften Schädigung und die Erleichterung der Anpassung notwendigen Ausmaß. Wenn mengenmäßige Beschränkungen angewendet werden, werden durch solche Maßnahmen nicht die Einfuhrmengen unter den Umfang eines jüngsten Zeitraums gesenkt, der dem Durchschnitt der Einfuhren während der letzten drei repräsentativen Jahre entspricht, für welche Statistiken verfügbar sind, außer es gibt eine klare Rechtfertigung, daß ein anderer Umfang notwendig ist, um eine ernsthafte Schädigung zu verhindern oder ihr abzuhelfen. Die Mitglieder sollten die zur Erreichung dieser Zielsetzung geeignetsten Maßnahmen wählen.
a) Wenn Kontingente auf Lieferländer aufgeteilt werden, kann das die Beschränkungen anwendende Mitglied eine Vereinbarung in bezug auf die Zuteilung der Anteile mit allen anderen Mitgliedern suchen, die ein wesentliches Lieferinteresse an der betreffenden Ware haben. Wenn diese Methode billigerweise nicht durchführbar ist, teilt das betreffende Mitglied den Mitgliedern, die ein wesentliches Lieferinteresse an der betreffenden Ware haben, Kontingentanteile zu, auf Grund der Anteile solcher Mitglieder an Menge oder Wert der Lieferungen dieser Ware während eines früheren repräsentativen Zeitraums, wobei besondere Umständen, die den Handel mit dieser Ware beeinflußt haben oder beeinflussen, gebührend in Betracht gezogen werden.
Ein Mitglied kann von den Bestimmungen der lit. a abweichen, vorausgesetzt, daß Konsultationen gemäß Artikel 12 Absatz 3 unter der Schirmherrschaft des im Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Komitees für Schutzklauseln geführt werden und dem Komitee der eindeutige Nachweis erbracht wird, daß i) die Einfuhren aus bestimmten Mitgliedern in unverhältnismäßigem Ausmaß im Verhältnis zur Gesamtzunahme der Einfuhren der betreffenden Ware in einem repräsentativen Zeitraum zugenommen haben, ii) die Gründe für die Abweichung von den Bestimmungen der lit. a gerechtfertigt sind, und
Artikel 6
Vorläufige Schutzmaßnahmen
Wenn in kritischen Umständen eine Verzögerung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann ein Mitglied nach einer vorläufigen Feststellung, wonach ein klarer Beweis vorliegt, daß erhöhte Einfuhren ernsthafte Schädigung verursacht haben oder zu verursachen drohen, vorläufige Schutzmaßnahmen treffen. Die Dauer vorläufiger Schutzmaßnahmen wird 200 Tage nicht überschreiten, während welchen Zeitraums die Erfordernisse der Artikel 2 bis 7 und 12 erfüllt werden. Solche Maßnahmen sollen in Form von Zollerhöhungen getroffen werden, die sofort rückerstattet werden, wenn die folgende Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht feststellt, daß erhöhte Einfuhren für einen inländischen Wirtschaftszweig eine ernsthafte Schädigung verursacht haben oder zu verursachen drohten. Die Dauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird als Teil des Anfangszeitraums und einer Verlängerung nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 gerechnet.
Artikel 7
Dauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen
Ein Mitglied wendet Schutzmaßnahmen nur für den zur Vermeidung einer oder zur Abhilfe bei einer ernsthaften Schädigung und zur Erleichterung der Anpassung notwendigen Zeitraum an. Dieser Zeitraum wird vier Jahre nicht überschreiten, außer er wird nach Absatz 2 verlängert.
Der im Absatz 1 genannte Zeitraum kann verlängert werden, vorausgesetzt, die zuständigen Behörden des einführenden Mitglieds haben in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß den Artikeln 2, 3, 4 und 5 festgestellt, daß die Fortsetzung der Schutzmaßnahme notwendig ist, um eine ernsthafte Schädigung zu vermeiden oder Abhilfe zu schaffen und daß der Nachweis der Anpassung des Wirtschaftszweigs vorliegt und vorausgesetzt ferner, daß die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 8 und 12 befolgt werden.
Der Gesamtzeitraum für die Anwendung einer Schutzmaßnahme einschließlich des Zeitraums der Anwendung einer vorläufigen Maßnahme, des Anfangszeitraumes und jeder Verlängerung wird acht Jahre nicht überschreiten.
Um die Anpassung in einer Lage zu erleichtern, in der die erwartete Dauer einer nach den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 notifizierten Schutzmaßnahme länger als ein Jahr ist, liberalisiert das anwendende Mitglied die Maßnahme schrittweise in regelmäßigen Abständen während des Anwendungszeitraums. Wenn die Dauer der Maßnahme drei Jahre überschreitet, überprüft das die Maßnahme anwendende Mitglied die Lage nicht später als zur Halbzeit der Maßnahme und nimmt gegebenenfalls die Maßnahme zurück oder erweitert die Liberalisierungsschritte. Eine nach Absatz 2 verlängerte Maßnahme wird nicht einschränkender sein als sie am Ende des Anfangszeitraums ist und soll fortlaufend liberalisiert werden.
Keine Schutzmaßnahme wird auf die Einfuhr einer Ware, welche einer solchen Maßnahme unterworfen war, die nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffen wurde, für einen Zeitraum angewendet, der jenem entspricht, in welchem die Maßnahme früher angewendet worden ist, vorausgesetzt, daß der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 5 kann eine Schutzmaßnahme mit einer Dauer von 180 Tagen oder weniger auf die Einfuhr einer Ware wieder angewendet werden, wenn:
wenigstens ein Jahr seit der Einführung einer Schutzmaßnahme auf die Einfuhr dieser Ware vergangen ist; und
eine solche Schutzmaßnahme auf dieselbe Ware nicht öfter als zweimal innerhalb einer Fünfjahresperiode unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme angewendet worden ist.
Artikel 8
Umfang der Zugeständnisse und anderer Verpflichtungen
Ein Mitglied, welches vorschlägt, eine Schutzmaßnahme anzuwenden oder die Verlängerung einer Schutzmaßnahme anstrebt, wird sich nach den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 bemühen, einen im wesentlichen gleichwertigen Umfang von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, die nach dem GATT 1994 zwischen ihm und dem ausführenden Mitglied bestehen, das durch eine solche Maßnahme berührt würde. Um dieses Ziel zu erreichen, können die betroffenen Mitglieder jeder angemessenen Maßnahme zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Maßnahme auf ihren Handel zustimmen.
Falls in den Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 3 innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erreicht wird, steht es den betroffenen ausführenden Mitgliedern frei, spätestens 90 Tage nach Anwendung der Maßnahme die Anwendung von im wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach dem GATT 1994 gegenüber den die Schutzmaßnahme anwendenden Mitglied auszusetzen und zwar nach Ablauf von 30 Tagen ab Eingang der schriftlichen Mitteilung dieser Aussetzung beim Rat für den Handel mit Waren, vorausgesetzt, daß der Rat für den Handel mit Waren die Aussetzung nicht mißbilligt.
Das Recht auf Aussetzung nach Absatz 2 wird nicht in den ersten drei Jahren während der Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme geltend gemacht, vorausgesetzt, daß die Schutzmaßnahme als Folge einer echten Steigerung der Einfuhren getroffen worden ist und daß eine derartige Maßnahme mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar ist.
Artikel 9
Entwicklungsland-Mitglieder
Schutzmaßnahmen werden nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied angewendet, vorausgesetzt, daß dessen Anteil an den Einfuhren der betreffenden Ware im einführenden Mitglied 3 Prozent nicht überschreitet und, daß Entwicklungsland-Mitglieder mit weniger als 3 Prozent Einfuhranteil zusammengenommen nicht mehr als 9 Prozent der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware erreichen *1).
Ein Entwicklungsland-Mitglied ist berechtigt, den Anwendungszeitraum einer Schutzmaßnahme für eine Frist bis zu zwei Jahren über die im Artikel 7 Absatz 3 vorgesehene Höchstdauer zu verlängern. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 5 ist ein Entwicklungsland-Mitglied berechtigt, eine Schutzmaßnahme auf die Einfuhr einer Ware, die bereits Gegenstand einer solchen Maßnahme nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewesen ist, neuerlich anzuwenden und zwar nach einer Frist, die der Hälfte jenes Zeitraums entspricht, in dem eine solche Maßnahme angewendet worden ist, vorausgesetzt, daß die Frist der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.
*1) Ein Mitglied notifiziert unverzüglich eine nach Artikel 9 Absatz 1 getroffene Maßnahme dem Komitee für Schutzmaßnahmen.
Artikel 10
Bereits bestehende Maßnahmen nach Artikel XIX
Die Mitglieder beendigen alle nach Artikel XIX des GATT 1947 getroffenen Schutzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestanden haben, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig angewendet wurden oder fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 11
Verbot und Beseitigung von bestimmten Maßnahmen
a) Kein Mitglied trifft eine Notstandsmaßnahme auf Einfuhren bestimmter Waren nach Artikel XIX des GATT 1994 oder strebt danach, außer eine solche Maßnahme ist mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar, der im Einklang mit diesem Übereinkommen angewendet wird.
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