Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen(Übersetzung)ANHANG 1BALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

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TEIL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

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Artikel I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

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TEIL II ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN UND DISZIPLINEN

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Artikel II Meistbegünstigung

Artikel III Transparenz

Artikel IIIbis Offenlegung vertraulicher Informationen

Artikel IV Stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer

Artikel V Wirtschaftliche Integration

Artikel Vbis Vereinbarungen über die Integration der Arbeitsmärkte

Artikel VI Innerstaatliche Regelungen

Artikel VII Anerkennung

Artikel VIII Monopole und alleinige Erbringung von

Dienstleistungen

Artikel IX Geschäftspraktiken

Artikel X Notstandsmaßnahmen

Artikel XI Zahlungen und Transfers

Artikel XII Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Artikel XIII Öffentliches Beschaffungswesen

Artikel XIV Allgemeine Ausnahmeregelungen

Artikel XIVbis Ausnahmen aus Sicherheitsgründen

Artikel XV Subventionen

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TEIL III SPEZIFISCHE BINDUNGEN

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Artikel XVI Marktzutritt

Artikel XVII Inländerbehandlung

Artikel XVIII Zusätzliche Bindungen

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TEIL IV FORTSCHREITENDE LIBERALISIERUNG

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Artikel XIX Verhandlungen über spezifische Bindungen

Artikel XX Listen spezifischer Bindungen

Artikel XXI Änderung der Listen

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TEIL V INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

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Artikel XXII Konsultationen

Artikel XXIII Streitbeilegung und Durchführung

Artikel XXIV Rat für den Handel mit Dienstleistungen

Artikel XXV Technische Zusammenarbeit

Artikel XXVI Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

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TEIL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Artikel XXVII Zurücknahme von Handelsvorteilen

Artikel XXVIII Begriffsbestimmungen

Artikel XXIX Anhänge

Anhang über Ausnahmen von Artikel II

Anhang über Freizügigkeit natürlicher Personen, die

Dienstleistungen im Rahmen des Abkommens er bringen

Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen

Anhang über Finanzdienstleistungen

Zweiter Anhang über Finanzdienstleistungen

Anhang über Verhandlungen über

Seeverkehrsdienstleistungen

Anhang über Fernmeldewesen

Anhang über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste

Die Mitglieder,

in Anerkennung der zunehmenden Bedeutung des Handels mit Dienstleistungen für das Wachstum und die Entwicklung der Weltwirtschaft;

in dem Wunsch, ein multilaterales Regelwerk für den Handel mit Dienstleistungen im Hinblick auf die Erweiterung dieses Handels unter der Voraussetzung der Transparenz und der fortschreitenden Liberalisierung und zur Förderung des Wirtschaftswachstums aller Handelspartner sowie der Weiterentwicklung der Entwicklungsländer zu schaffen;

in dem Wunsch, sobald wie möglich einen stetig wachsenden Grad an Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen durch aufeinanderfolgende Runden multilateraler Verhandlungen zu erreichen mit dem Ziel, die Interessen aller Beteiligten zu ihrer aller Vorteil zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen zu gewährleisten;

in Anerkennung des Rechts der Mitglieder, neue Regelungen über die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet im Interesse der Durchsetzung ihrer nationalen politischen Ziele festzusetzen und einzuführen sowie in Anbetracht der in einzelnen Ländern hinsichtlich des Entwicklungsstands ihrer Regelungen im Dienstleistungsbereich bestehenden Unausgewogenheit, dem besonderen Bedürfnis der Entwicklungsländer auf Ausübung dieses Rechts zu entsprechen;

in dem Wunsch, eine stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Dienstleistungen und die Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren unter anderem durch die Stärkung ihrer Dienstleistungskapazität, ihrer Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit zu erleichtern;

unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in Anbetracht ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich;

kommen hiemit wie folgt überein:

TEIL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.

Dieses Abkommen gilt für den Handel mit Dienstleistungen betreffende Maßnahmen der Mitglieder.

2.

Für die Zwecke dieses Abkommens wird der Handel mit Dienstleistungen definiert als eine Dienstleistung, die

a)

aus dem Gebiet eines Mitglieds stammt und im Gebiet eines anderen Mitglieds erbracht wird;

b)

im Gebiet eines Mitglieds gegenüber dem Dienstleistungsempfänger eines anderen Mitglieds erbracht wird;

c)

von einem Erbringer einer Dienstleistung eines Mitglieds im Wege geschäftlicher Anwesenheit im Gebiet eines anderen Mitglieds erbracht wird;

d)

von einem Erbringer einer Dienstleistung eines Mitglieds durch die Anwesenheit einer natürlichen Person eines Mitglieds im Gebiet eines anderen Mitglieds erbracht wird.

3.

Für die Zwecke dieses Abkommens:

a)

bedeutet der Begriff „Maßnahmen der Mitglieder'' Maßnahmen (i) zentraler, regionaler und lokaler Regierungen und Behörden, sowie

b)

schließt der Begriff „Dienstleistungen'' jede Art von Dienstleistungen in jedem Bereich mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die im Rahmen staatlicher Zuständigkeit erbracht werden;

c)

bedeutet der Begriff „im Rahmen staatlicher Zuständigkeit erbrachte Dienstleistung'' jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb eines oder mehrerer Erbringer von Dienstleistungen erbracht wird.

TEIL II

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG UND

DISZIPLINEN

Artikel II

Meistbegünstigung

1.

Bei Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen, behandelt jedes Mitglied Dienstleistungen und Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds unverzüglich und bedingungslos nicht weniger günstig als Dienstleistungen oder Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Landes.

2.

Ein Mitglied kann eine mit Absatz 1 nicht zu vereinbarende Maßnahme unter der Voraussetzung aufrechterhalten, daß diese Maßnahme im Anhang über Ausnahmen vom Artikel II angeführt ist und die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllt.

3.

Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß einem Mitglied das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um den Austausch von lokal bereitgestellten, in Anspruch genommenen und auf unmittelbare Grenzgebiete beschränkten Dienstleistungen zu erleichtern.

Artikel III

Transparenz

1.

Jedes Mitglied veröffentlicht unverzüglich und, von Ausnahmesituationen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle allgemeingültigen Maßnahmen, die die Anwendung des Abkommens betreffen oder berühren. Internationale Vereinbarungen, die für den Handel mit Dienstleistungen gelten oder ihn betreffen und die ein Mitglied unterzeichnet hat, werden ebenfalls veröffentlicht.

2.

Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz 1 nicht durchführbar, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.

3.

Jedes Mitglied unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen unverzüglich mindestens einmal jährlich über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, die den Handel mit Dienstleistungen, soweit er seinen spezifischen Bindungen im Rahmen dieses Abkommens unterliegt, wesentlich berühren.

4.

Jedes Mitglied kommt der Anfrage eines anderen Mitglieds in bezug auf besondere Auskünfte zu allgemein geltenden Maßnahmen oder zu internationalen Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1 unverzüglich nach. Ferner richtet jedes Mitglied eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die andere Mitglieder auf Anfrage über solche Maßnahmen und Vereinbarungen sowie die der Notifikationsverpflichtung nach Absatz 3 unterliegenden Angelegenheiten im einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der WTO (in diesem Abkommen „WTO-Abkommen'' genannt) einzurichten. Für einzelne Entwicklungsland-Mitglieder können hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die Auskunftsstellen einzurichten sind, entsprechend flexible Lösungen gefunden werden. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Verordnungen zu sein.

5.

Jedes Mitglied kann den Rat für den Handel mit Dienstleistungen über jede Maßnahme eines anderen Mitglieds unterrichten, die nach seiner Auffassung die Wirkung dieses Abkommens berührt.

Artikel IIIbis

Offenlegung vertraulicher Informationen

Mitglieder können nicht auf Grund dieses Abkommens dazu veranlaßt werden, vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen verhindern oder in anderer Weise das öffentliche Interesse beeinträchtigen würde oder den berechtigten kommerziellen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen abträglich wäre, zur Verfügung zu stellen.

Artikel IV

Stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer

1.

Die stärkere Beteiligung von Entwicklungsland-Mitgliedern am Welthandel wird erleichtert durch ausgehandelte spezifische Bindungen der verschiedenen Mitglieder gemäß Teil III und IV dieses Abkommens; sie betreffen:

a)

die Stärkung ihrer Dienstleistungskapazität im Inland sowie der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit unter anderem durch den Zugang zu Technologie auf gewerblicher Basis;

b)

die Verbesserung des Zugangs zu Verteilungswegen und Informationsnetzen; und

c)

die Liberalisierung des Marktzutritts in Sektoren und bei Lieferwegen, die von großem Ausfuhrinteresse für diese Länder sind.

2.

Die entwickelten Mitgliedsländer und soweit wie möglich auch andere Mitglieder errichten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Auskunftsstellen, um den Erbringern von Dienstleistungen aus Entwicklungsland-Mitgliedern den Zugang zu Informationen über die jeweiligen Märkte zu erleichtern, und zwar über

a)

gewerbliche und technische Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen;

b)

Registrierung, Anerkennung und Erwerb beruflicher Qualifikationen; und

c)

Verfügbarkeit von Dienstleistungstechnologie.

3.

Bei der Umsetzung der vorstehenden Absätze 1 und 2 wird den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern besondere Priorität eingeräumt. Die schwierige Lage der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer wird wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Situation und ihrer Entwicklungs-, Handels- und Finanzbedürfnisse in bezug auf die Annahme der ausgehandelten spezifischen Bindungen besonders berücksichtigt.

Artikel V

Wirtschaftliche Integration

1.

Dieses Abkommen hindert die Mitglieder nicht daran, einer Vereinbarung, die den Handel mit Dienstleistungen unter den Parteien der Vereinbarung liberalisiert, unter der Voraussetzung anzugehören oder beizutreten, daß eine solche Vereinbarung:

a)

einen umfassenden sektoralen Geltungsbereich *1) hat; und

b)

vorsieht, daß im wesentlichen auf jede Art von Diskriminierung im Sinne des Artikels XVII unter den Parteien in den Sektoren, für die lit. a gilt, verzichtet wird oder jede Art von Diskriminierung beseitigt wird, durch:

2.

Bei der Feststellung, ob die unter Absatz 1 lit. b angeführten Bedingungen erfüllt sind, kann das Verhältnis berücksichtigt werden, in dem die Vereinbarung zu dem umfassenderen Prozeß der wirtschaftlichen Integration oder der Handelsliberalisierung unter den betroffenen Ländern steht.

3.

a) Wenn Entwicklungsländer Parteien einer in Absatz 1 angeführten Vereinbarung sind, werden die in Absatz 1, insbesondere unter lit. b, genannten Bedingungen unter Berücksichtigung des allgemeinen Entwicklungsstandes wie auch der Entwicklung der betroffenen Länder in einzelnen Bereichen und Teilbereichen flexibel gehandhabt.

b)

Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 6 kann bei Vereinbarungen der in Absatz 1 genannten Art, sofern nur Entwicklungsländer beteiligt sind, juristischen Personen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen der Parteien einer solchen Vereinbarung befinden, günstigere Behandlung zugestanden werden.

4.

Eine Vereinbarung nach Absatz 1 wird so gestaltet, daß der Handel zwischen den Parteien erleichtert und für Mitglieder, die der Vereinbarung nicht angehören, das allgemeine Ausmaß der Handelshemmnisse für Dienstleistungen in den jeweiligen Bereichen oder Teilbereichen gegenüber dem vor Abschluß der Vereinbarung geltenden Ausmaß nicht erhöht wird.

5.

Wenn ein Mitglied bei Abschluß, Erweiterung oder wesentlicher Änderung einer in Absatz 1 genannten Vereinbarung beabsichtigt, eine spezifische Bindung im Widerspruch zu den in seiner Liste festgelegten Bedingungen zu widerrufen oder zu ändern, wird dieser Widerruf oder die Änderung mindestens 90 Tage im voraus bekanntgegeben; es gilt das in Artikel XXI Absätze 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren.

6.

Einem Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds, der nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Partei einer in Absatz 1 genannten Vereinbarung eine juristische Person ist, wird die in dieser Vereinbarung vorgesehene Behandlung gewährt, wenn er im Gebiet der Parteien dieser Vereinbarung in wesentlichem Umfang Geschäfte tätigt.

7.

a) Mitglieder, die Parteien einer in Absatz 1 genannten Vereinbarung sind, unterrichten den Rat für den Handel mit Dienstleistungen unverzüglich über diese Vereinbarung sowie jede Erweiterung oder wesentliche Änderung dieser Vereinbarung. Sie stellen dem Rat ferner alle von ihm verlangten Informationen zur Verfügung. Der Rat kann eine Arbeitsgruppe einsetzen, die eine solche Vereinbarung oder die Erweiterung oder Änderung einer solchen Vereinbarung prüft und gegenüber dem Rat die Vereinbarkeit mit diesem Artikel bestätigt.

b)

Mitglieder, die Parteien einer in Absatz 1 genannten Vereinbarung sind, die auf der Grundlage eines Zeitplans durchgeführt wird, berichten dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmäßig über die Durchführung. Der Rat kann zur Prüfung dieser Berichte eine Arbeitsgruppe einsetzen, wenn er eine solche Gruppe für notwendig erachtet.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.