Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen(Übersetzung)Anhang 1CABKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE ASPEKTE DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 74
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen und Grundprinzipien

II. Teil: Normen betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die

Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums

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1.

Urheberrecht und verwandte Rechte

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2.

Marken

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3.

Geographische Angaben

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4.

Gewerbliche Muster

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5.

Patente

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6.

Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise

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7.

Schutz nicht offengelegter Informationen

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8.

Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken in

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vertraglichen Lizenzen

III. Teil: Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

```

1.

Allgemeine Pflichten

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2.

Zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren und

```

Abhilfemaßnahmen

```

3.

Einstweilige Maßnahmen

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```

4.

Besondere Erfordernisse im Hinblick auf Maßnahmen an

```

den Grenzen

```

5.

Strafverfahren

```

IV. Teil: Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen

Eigentums und damit im Zusammenhang stehende

Parteienverfahren

V. Teil: Streitverhütung und Streitbeilegung

VI. Teil: Übergangsvereinbarungen

VII. Teil: Institutionelle Regelungen; Schlußbestimmungen

Die Mitglieder,

in dem Wunsche, Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu beseitigen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und angemessenen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu fördern und sicherzustellen, daß die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den legitimen Handel werden;

in der Erkenntnis, daß es zu diesem Zweck neuer Regeln und Verpflichtungen bedarf, im Hinblick auf:

a)

die Anwendbarkeit der Grundprinzipien des GATT 1994 und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Übereinkommen über geistiges Eigentum;

b)

die Aufstellung angemessener Normen und Grundsätze betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Nutzung von handelsbezogenen Rechten des geistigen Eigentums;

c)

die Bereitstellung wirksamer und angemessener Mittel für die Durchsetzung von handelsbezogenen Rechten des geistigen Eigentums unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtssystemen der einzelnen Länder;

d)

die Bereitstellung wirksamer und schneller Verfahren für die multilaterale Verhütung und Beilegung von Streitfällen zwischen Regierungen; und

e)

Übergangsvereinbarungen, die auf die umfassendste Beteiligung an den Ergebnissen der Verhandlungen abzielen;

I. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDPRINZIPIEN

Artikel 1

Wesen und Umfang der Pflichten

1.

Die Mitglieder wenden die Bestimmungen dieses Abkommens an. Die Mitglieder dürfen in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den durch dieses Abkommen geforderten aufnehmen, vorausgesetzt, dieser Schutz läuft diesem Abkommen nicht zuwider, sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Es steht den Mitgliedern frei, die für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens in ihr eigenes Rechtssystem und in ihre Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen.

2.

Der Begriff „geistiges Eigentum'' im Sinne dieses Abkommens umfaßt alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Abschnitte 1 bis 7 des II. Teils sind.

3.

Die Mitglieder gewähren die in diesem Abkommen festgelegte Behandlung den Staatsangehörigen aller anderen Mitglieder 1). In bezug auf das in Frage stehende geistige Schutzrecht sind unter den Staatsangehörigen anderer Mitglieder diejenigen natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, die den Kriterien für die Schutzfähigkeit nach der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), des Rom-Abkommens und des Vertrags über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise entsprächen, wenn alle Mitglieder der Welthandelsorganisation Mitglieder dieser Übereinkünfte wären 2). Ein Mitglied, das von den im Artikel 5 Absatz 3 oder im Artikel 6 Absatz 2 des Rom-Abkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, führt eine Notifizierung gemäß diesen Bestimmungen an den Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („Rat für TRIPS'') durch.


*1) „Staatsangehörige'' im Sinne dieses Abkommens bedeutet im Falle eines eigenen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder tatsächlicher oder nicht nur zum Schein bestehender industrieller Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.

*2) In diesem Abkommen bedeutet „Pariser Verbandsübereinkunft'' die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums; „Pariser Verbandsübereinkunft (1967)'' bedeutet die Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft vom 14. Juli 1967; „Berner Übereinkunft (1971)'' bedeutet die Pariser Fassung dieser Übereinkunft vom 24. Juli 1971; „Rom-Abkommen'' bedeutet das Internationale Abkommen für den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, angenommen in Rom am 26. Oktober 1961; „Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schalt kreise'' (IPIC-Vertrag) bedeutet den am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schalt kreise; „Welthandelsabkommen'' bedeutet das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

Artikel 2

Übereinkünfte über geistiges Eigentum

1.

In bezug auf die Teile II, III und IV dieses Abkommens richten sich die Mitglieder nach den Artikeln 1 bis 12 sowie Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967).

2.

Keine der in den Teilen I bis IV dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen setzt die nach der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen und dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise bestehenden Verpflichtungen der Mitglieder untereinander außer Kraft.

Artikel 3

Inländerbehandlung

1.

Die Mitglieder gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder eine Behandlung, die nicht weniger günstig als diejenige ist, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen in bezug auf den Schutz *1) des geistigen Eigentums gewähren, und zwar vorbehaltlich der bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), dem Rom-Abkommen oder dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise vorgesehenen Ausnahmen. In bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in bezug auf die durch dieses Abkommen vorgesehenen Rechte. Ein Mitglied, das von den im Artikel 6 der Berner Übereinkunft (1971) oder im Artikel 16 Absatz 1 lit. b des RomAbkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, führt eine Notifizierung gemäß diesen Bestimmungen an den Rat für TRIPS durch.

2.

Die Mitglieder dürfen in bezug auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einschließlich der Bestimmung einer Anschrift für die Zustellung oder der Bestellung eines Vertreters innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Mitglieds von den im Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen nur Gebrauch machen, wenn diese Ausnahmen notwendig sind, um die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften sicherzustellen, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens nicht unvereinbar sind, und wenn diese Praktiken nicht auf eine Art und Weise angewendet werden, die eine verschleierte Handelsbeschränkung bilden würde.


*1) Im Sinne der Artikel 3 und 4 schließt „Schutz'' Angelegenheiten ein, die die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen und ebenso auch jene Angelegenheiten, die die Verwendung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Abkommen konkret behandelt werden.

Artikel 4

Meistbegünstigung

In bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt werden, unmittelbar und unbedingt den Staatsangehörigen aller anderen Mitglieder gewährt. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied gewährt werden, und die

a)

sich aus internationalen Abkommen über Rechtshilfe oder Vollstreckung ableiten, die allgemeiner Art sind und sich nicht speziell auf den Schutz des geistigen Eigentums beschränken;

b)

gemäß den Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) oder des Rom-Abkommens gewährt werden, in denen die Befugnis dazu erteilt wird, daß die gewährte Behandlung nicht von der Inländerbehandlung sondern von der in einem anderen Land gewährten Behandlung abhängig ist;

c)

sich beziehen auf die in diesem Abkommen nicht geregelten Rechte von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Sendeunternehmen;

d)

sich aus internationalen Abkommen betreffend den Schutz des geistigen Eigentums ableiten, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, vorausgesetzt, diese Abkommen werden dem Rat für TRIPS notifiziert und stellen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Mitglieder dar.

Artikel 5

Multilaterale Vereinbarungen über den Erwerb oder die

Aufrechterhaltung des Schutzes

Die in den Artikeln 3 und 4 angeführten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf Verfahren, die in multilateralen, unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen Vereinbarungen betreffend den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten an geistigen Eigentum enthalten sind.

Artikel 6

Erschöpfung

Zum Zwecke der Streitbeilegung aus diesem Abkommen darf vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 nichts in diesem Abkommen dazu verwendet werden, um die Frage der Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums zu behandeln.

Artikel 7

Zielsetzungen

Schutz und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sollen zur Förderung der technischen Innovation sowie zum Transfer und zur Verbreitung von Technologie beitragen, zum gegenseitigen Vorteil für Erzeuger und Nutzer technischen Wissens und auf eine für das gesellschaftliche und wirtschaftliche Wohl zuträgliche Art und Weise und zum Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten.

Artikel 8

Grundsätze

1.

Die Mitglieder dürfen bei der Formulierung oder Änderung ihrer Gesetze und Verordnungen diejenigen Maßnahmen treffen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interessens in den für ihre sozioökonomische und technische Entwicklung entscheidend wichtigen Sektoren notwendig sind, sofern diese Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind.

2.

Geeignete Maßnahmen, sofern sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, können notwendig werden, um den Mißbrauch von Rechten des geistigen Eigentums durch die Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die in unbilliger Weise den Handel beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.

II. TEIL

NORMEN BETREFFEND DIE VERFÜGBARKEIT, DEN UMFANG UND DIE NUTZUNG VON

RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM

1.

ABSCHNITT: URHEBERRECHT UND VERWANDTE RECHTE

Artikel 9

Verhältnis zur Berner Übereinkunft

1.

Die Mitglieder befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft (1971) und den Anhang hiezu. Die Mitglieder haben jedoch diesem Abkommen zufolge keine Rechte und Pflichten in bezug auf die im Artikel 6bis der Übereinkunft gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte.

2.

Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche.

Artikel 10

Computerprogramme und Datensammlungen

1.

Computerprogramme in Quellcode oder Maschinenprogrammcode werden nach der Berner Übereinkunft (1971) als Werke der Literatur geschützt.

2.

Datensammlungen oder sonstiges Material in maschinenlesbarer oder anderer Form, die auf Grund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen bilden, werden als solche geschützt. Dieser Schutz, der sich nicht auf die Daten oder das Material selbst erstreckt, gilt unbeschadet eines an den Daten oder dem Material selbst bestehenden urheberrechtlichen Schutzes.

Artikel 11

Vermietrechte

Zumindest in bezug auf Computerprogramme und Filmwerke gewähren die Mitglieder den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern das Recht, die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer urheberrechtlich geschützten Werke an die Öffentlichkeit zu gestatten oder zu verbieten. Ein Mitglied ist in bezug auf Filmwerke von dieser Pflicht befreit, es sei denn, deren Vermietung hat zu einem umfangreichen Kopieren dieser Werke geführt, welches das den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern in diesem Mitglied gewährte ausschließliche Recht auf Vervielfältigung erheblich beeinträchtigt. In bezug auf Computerprogramme findet diese Verpflichtung keine Anwendung auf Vermietungen, bei denen das Programm selbst kein wesentlicher Gegenstand der Vermietung ist.

Artikel 12

Schutzdauer

Wird die Dauer des Schutzes eines Werks, das kein photographisches Werk und kein Werk der angewandten Kunst ist, auf einer anderen Grundlage als jener der Lebensdauer einer natürlichen Person berechnet, darf die Schutzdauer nicht weniger als 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres der erlaubten Veröffentlichung betragen, oder, wenn es innerhalb von 50 Jahren ab der Herstellung des Werkes zu keiner erlaubten Veröffentlichung kommt, 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres der Herstellung.

Artikel 13

Beschränkungen und Ausnahmen

Die Mitglieder begrenzen Beschränkungen und Ausnahmen von ausschließlichen Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzen.

Artikel 14

Schutz von ausübenden Künstlern, Herstellern und Tonträgern

(Tonaufnahmen) und Sendeunternehmen

1.

In bezug auf die Festlegung ihrer Leistung auf einem Tonträger haben ausübende Künstler die Möglichkeit, folgende Handlungen zu verhindern, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden:

2.

Die Hersteller von Tonträgern haben das Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu gestatten oder zu verbieten.

3.

Sendeunternehmen haben das Recht, folgende Handlungen zu verbieten, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden:

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