Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2000-04-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 108 und 110 des Marktordnungsgesetzes (MOG) 1985 BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994 BGBl. Nr. 664, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur erlassen worden sind.

Marktnotierungen

§ 2. Öffentliche Märkte und sonstige Stellen, die über das erste Anbieten und den ersten Verkauf von Fischereierzeugnissen nach dem Eintreffen in den Europäischen Gemeinschaften amtliche oder für gesetzliche Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, haben ihren Notierungen oder Feststellungen die Frische- und Größenklassen zugrunde zu legen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Jänner 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische (ABl. EG Nr. L 20 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom 19. Jänner 1976 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Garnelen der Gattung Crangon (ABl. EG Nr. L 20 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.

Überwachung und Meldepflicht

§ 3. (1) Die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) (§ 96 MOG 1985 idF der MOG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

1.

der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 in der jeweils geltenden Fassung

2.

der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 in der jeweils geltenden Fassung sowie

3.

dieser Verordnung.

(2) Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat der AMA spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr schriftlich oder fernschriftlich hievon Mitteilung zu machen.

Strafbestimmungen

§ 4. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG 1985 idF der MOG-Novelle 1994 begeht, wer

1.

gegen die Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Jänner 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische (ABl. EG Nr. L 20 S. 29 zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 33/89 des Rates vom 5. Jänner 1989 (ABl. EG Nr. L 5 S. 18), verstößt, indem er

a)

Fische entgegen Artikel 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, vermarktet oder entgegen Artikel 10 Abs. 1, lit. a, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, in Verkehr bringt,

aa) deren Los entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Satz oder Artikel 8 Abs. 3 erster Satz nicht einheitlich ist oder

bb) bei denen entgegen Artikel 7 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Artikel 8 Abs. 4 die Größenklasse oder die Art der Aufmachung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, oder

b)

Fische entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, in Verkehr bringt, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,

2.

gegen die Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom 19. Jänner 1976 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Garnelen der Gattung Crangon (ABl. EG Nr. L 20 S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3162/91 des Rates vom 28. Oktober 1991 (ABl. EG Nr. L 300 S. 1), verstößt, indem er Erzeugnisse

a)

entgegen Artikel 3 Abs. 1 auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, vermarktet oder entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, in den Verkehr bringt,

aa) deren Los entgegen Artikel 6 Abs. 1 erster Satz nicht einheitlich ist,

bb) bei denen entgegen Artikel 7 Abs. 2 erster Satz das Los einer bestimmten Größenklasse Erzeugnisse enthält, deren Größe unter der Klasse liegt, zu der dieses Los gehört, oder

cc) bei denen entgegen Artikel 6 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Artikel 7 Abs. 3 die Größenklasse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, oder

b)

entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, in den Verkehr bringt, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,

3.

gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven vom 21. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 212 S. 79) verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven vermarktet,

a)

die eine Anforderung des Artikels 2 über die verwendete Fischart oder des Behältnis oder seine Behandlung nicht erfüllen,

b)

bei denen entgegen Artikel 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,

c)

deren Aufguß entgegen Artikel 5 zweiter Satz zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,

d)

die entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d einen Fremdkörper enthalten oder

e)

deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Artikels 7 Buchstabe a

aa) Satz 1 über das Verhältnis zwischen dem Sardinengewicht und dem Nettogewicht oder

bb) Satz 2 über die Aufmachungsform entspricht, oder

4.

gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven vom 9. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven vermarktet,

a)

die eine Anforderung des Artikels 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,

b)

die entgegen Artikel 2 Abs. 2 erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,

c)

deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,

d)

in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Worte „Thunfisch'' und „Bonito'' zusammen erscheinen,

e)

in entgegen Artikel 5 Abs. 4 die Bezeichnung „im eigenen Saft'' tragen oder

f)

bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6 entspricht,

5.

gegen § 3 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt.

§ 5. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1)in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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