Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Meldungen von Vermögenswerten zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die nicht ein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungs-Meldeverordnung 1994)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-12-30
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 79b Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG), BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 652/1994 wird verordnet:

Vorzulegende Angaben

§ 1. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind längstens innerhalb von sechs Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die nicht ein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungserfordernis), und über Vermögenswerte zur Bedeckung dieser versicherungstechnischen Rückstellungen vorzulegen.

(2) Auf Antrag kann die Versicherungsaufsichtsbehörde in begründeten Fällen die Frist gemäß § 1 Abs. 1 erstrecken.

(3) Bei der Ermittlung des Bedeckungserfordernisses ist eine Schätzung zulässig. Die Schätzung muß dem Prinzip der Vorsicht folgen, sachgerecht und nachvollziehbar sein. Erfahrungen aus den vergangenen Geschäftsjahren und aktuelle Entwicklungen im laufenden Geschäftsjahr sind zu berücksichtigen.

§ 2. (1) Die Bedeckungswerte gemäß § 78 Abs. 1 VAG sind unter Bedachtnahme auf die Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 VAG zu gliedern und Summenwerte zu bilden. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 4 VAG. Können Vermögenswerte nicht zugeordnet werden, so sind diese einer eigenen Anlagegruppe „00'' zuzuordnen und ebenfalls zu summieren. Die im voraus verrechneten Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG sind als Gesamtsumme auszuweisen.

(2) Die Vermögenswerte sind nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.

(3) Von den Summen sind Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 VAG sowie nicht geeignete Vermögenswerte abzuziehen. Die Summen der anrechenbaren Vermögenswerte sind dem jeweiligen Bedeckungserfordernis gegenüberzustellen und die Über- oder Unterdeckung auszuweisen.

(4) Das Bedeckungserfordernis ist nach Maßgabe der Anlage E zu § 79a Abs. 2 VAG in die Währungen aufzugliedern, in denen die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Dem jeweiligen Bedeckungserfordernis sind die auf die gleiche Währung lautenden Bedeckungswerte gegenüberzustellen.

(5) Die Meldungen sind in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern vorzulegen. Soweit von der Versicherungsaufsichtsbehörde amtliche Datenträgermerkmale festgelegt werden, sind diese zu übernehmen.

(6) Ist ein Versicherungsunternehmen mangels technischer Voraussetzungen nicht in der Lage, elektronisch lesbare Datenträger vorzulegen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde über ein begründetes Ansuchen die schriftliche Vorlage der Meldungen gestatten. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind anzuwenden.

§ 3. Diese Verordnung gilt nicht für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß § 62 Abs. 1 und 2 VAG.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 1994 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Die Meldungen für die Stichtage 31. Dezember 1994, 31. März, 30. Juni und 30. September 1995 sind in Form der bei der Versicherungsaufsichtsbehörde aufliegenden amtlichen Formblätter vorzulegen. Die Vorlage von Meldungen, die in Aufbau und Inhalt den amtlichen Formblättern entsprechen, ist zulässig.

(2) Ab dem Stichtag 31. Dezember 1995 sind die Meldungen in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern gemäß § 2 Abs. 5 vorzulegen.

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