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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Akkreditierung des Technischen Überwachungs-VereinesÖsterreich und zur Änderung der Verordnung des Bundesministers fürwirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung derÖsterreichischen Vereinigung zur Zertifizierung vonQualitätssicherungssystemen

Geltender Text a fecha 1995-01-05

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet:

Artikel I

Akkreditierung des Technischen Überwachungsvereines Österreich

§ 1. Der Technische Überwachungs-Verein Österreich mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Qualitätssicherungssysteme (Qualitätsmanagementsysteme) zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen (Qualitätsmanagementsystemen), die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet werden.

§ 3. (1) Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

(2) Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt nicht die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen (Qualitätsmanagementsystemen) für Produkte, die ausschließlich einer landesrechtlichen Regelung unterliegen.

Artikel II

(Anm.: Änderung der Verordnung über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen, BGBl. Nr. 488/1993)