VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG) AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Im Sinne dieser Akte bezieht sich
- der Ausdruck „ursprüngliche Verträge''
= auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl („EGKS-Vertrag''), auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag'') sowie auf
den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
(„Euratom-Vertrag'') mit den Änderungen oder Ergänzungen, die
durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere
Rechtsakte vorgenommen worden sind,
= auf den Vertrag über die Europäische Union („EU-Vertrag'');
- der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten'' auf das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;
- der Ausdruck „Union'' auf die durch den EU-Vertrag geschaffene Europäische Union;
- der Ausdruck „Gemeinschaft'' je nach Sachlage auf eine bzw. mehrere der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Gemeinschaften;
- der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten'' auf das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden;
- der Ausdruck „Organe'' auf die durch die ursprünglichen Verträge geschaffenen Organe.
Artikel 2
Ab dem Beitritt sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.
Artikel 3
Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Hinblick auf diejenigen Übereinkommen oder Instrumente in den Bereichen Justiz und Inneres, die von der Erreichung der Ziele des EU-Vertrags nicht zu trennen sind,
- denjenigen, die bis zum Beitritt zur Unterzeichnung durch die derzeitigen Mitgliedstaaten aufgelegt worden sind, sowie denjenigen, die vom Rat gemäß Titel VI des EU-Vertrags ausgearbeitet und den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen worden sind, beizutreten;
- Verwaltungs- und sonstige Vorkehrungen wie etwa diejenigen einzuführen, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat bis zum Tag des Beitritts angenommen wurden, um die praktische Zusammenarbeit zwischen in den Bereichen Justiz und Inneres tätigen Einrichtungen und Organisationen der Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Artikel 4
(1) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei. Sie verpflichten sich, ab dem Beitritt allen sonstigen von den derzeitigen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Union oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten.
(2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in Artikel 220 des EG-Vertrags vorgesehenen Übereinkommen und den von der Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags untrennbaren Übereinkommen sowie den Protokollen über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof beizutreten, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, und zu diesem Zweck mit den derzeitigen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen.
(3) Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hinsichtlich der Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder des Rates sowie hinsichtlich der die Gemeinschaften oder die Union betreffenden Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten; sie werden demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 5
(1) Die von einer der Gemeinschaften mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sind für die neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte verbindlich.
(2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte den von den derzeitigen Mitgliedstaaten zusammen mit einer der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sowie den von diesen Staaten geschlossenen Übereinkünften, die mit diesen Abkommen oder Übereinkommen in Zusammenhang stehen, beizutreten. Die Gemeinschaft und die derzeitigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Union leisten den neuen Mitgliedstaaten hierbei Hilfe.
(3) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte und unter den darin vorgesehenen Bedingungen den internen Vereinbarungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkommen im Sinne des Absatzes 2 geschlossen haben.
(4) Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung in bezug auf internationale Organisationen oder diejenigen internationalen Übereinkünfte, denen auch eine der Gemeinschaften oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben.
Artikel 6
Artikel 234 des EG-Vertrags und die Artikel 105 und 106 des Euratom-Vertrags sind für die neuen Mitgliedstaaten auf die vor ihrem Beitritt geschlossenen Abkommen und Vereinbarungen anwendbar.
Artikel 7
Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach dem in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 8
Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.
Artikel 9
Die Bestimmungen dieser Akte, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe zum Gegenstand haben oder bewirken, haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese.
Artikel 10
Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.
ZWEITER TEIL
ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE
TITEL I
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Artikel 11
Artikel 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom beigefügt ist, erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie
folgt festgesetzt:
Belgien 25
Dänemark 16
Deutschland 99
Griechenland 25
Spanien 64
Frankreich 87
Irland 15
Italien 87
Luxemburg 6
Niederlande 31
Norwegen 15
Österreich 21
Portugal 25
Finnland 16
Schweden 22
Vereinigtes Königreich 87''
KAPITEL 2
DER RAT
Artikel 12
Artikel 27 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 146 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 116 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen.''
Artikel 13
Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Artikel 28
Bei Anhörung des Rates durch die Kommission berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Kommission übermittelt.
Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag zustimmen
- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;
- oder, wenn bei Stimmengleichheit die Kommission ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Griechenland 5
Spanien 8
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Norwegen 3
Österreich 4
Portugal 5
Finnland 3
Schweden 4
Vereinigtes Königreich 10
Artikel 14
Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Kommission und dem mit einer Mehrheit von dreizehn Sechzehnteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge dem Europäischen Parlament zugeleitet; sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder des Europäischen Parlaments gebilligt werden.''
Artikel 15
(1) Artikel 148 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Griechenland 5
Spanien 8
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Norwegen 3
Österreich 4
Portugal 5
Finnland 3
Schweden 4
Vereinigtes Königreich 10
Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl
von
- vierundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse
nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
- vierundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.''
(2) Artikel J.3 Nummer 2 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Bei den Beschlüssen des Rates, für die nach Unterabsatz 1 eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen.''
(3) Artikel K.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen.''
(4) Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Sozialpolitik erhält folgende Fassung:
„Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von vierundfünfzig Stimmen zustande.''
KAPITEL 3
DIE KOMMISSION
Artikel 16
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 157 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Kommission besteht aus einundzwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.''
KAPITEL 4
DER GERICHTSHOF
Artikel 17
(1) Artikel 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof besteht aus siebzehn Richtern.''
(2) Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates erhält folgende Fassung:
„Das Gericht besteht aus sechzehn Mitgliedern.''
Artikel 18
Artikel 32 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 2 des EG-Vertrags, Artikel 137 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und Artikel 18 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der EGKS erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, fünf oder sieben Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.''
Artikel 19
Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn neun Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden. Die Entscheidungen der Kammern mit sieben Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von fünf Richtern getroffen werden. Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.''
Artikel 20
Artikel 32a Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 166 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt.''
Artikel 21
Artikel 32b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2 und 3 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je neun und acht Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte.''
KAPITEL 5
DER RECHNUNGSHOF
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