VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG) AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138 in den traditionellen Anbaugebieten von Frühjahrsweizen für die Müllerei
Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Geflügel, die nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen.
- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.
Zusätzliche Beihilfen zu den nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, die für Investitionen im Sektor Obst- und Gemüseerzeugung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels nach der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 gewährt werden.
- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.
ÖSTERREICH
Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138, die im Rahmen eines vor dem Beitritt bestehenden Produktionsvolumens an die Erzeuger von für die Stärkeindustrie bestimmten Mais gewährt wird.
Beihilfen für Erzeuger, die Flächenstillegungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vornehmen, die je Hektar zusätzlich zu der Beihilfe nach Artikel 138 gewährt wird.
Beihilfen für die Aufzucht junger Rinder
Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138 an Erzeuger, die Qualitätsmilch zur Herstellung von Bergkäse im Rahmen einer vor dem Beitritt bestehenden Erzeugungsmenge liefern.
Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Geflügel, die nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen.
- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.
Beihilfen für Investitionen, die von Teilzeitlandwirten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften vorgenommen werden; diese Beihilfen werden über die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 vorgesehene Höchstgrenze hinaus, jedoch unter Beachtung der Beschränkungen nach Artikel 7 derselben Verordnung gewährt. Die Gewährung dieser Beihilfen kann für die drei auf den Beitritt folgenden Jahre gestattet werden.
FINNLAND
Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138, die in traditionellen Anbaugebieten von zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen, zur Brotherstellung geeignetem Roggen und von Gerste für die Brauereiindustrie gewährt wird.
Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Geflügel, die nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen.
- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.
Zusätzliche Beihilfen zu den nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, die für Investitionen im Sektor Erzeugnisse des Gartenbaus nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels nach der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 gewährt werden. Diese Beihilfen
- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.
ANHANG XV
Liste nach Artikel 151 der Beitrittsakte
I. FREIER WARENVERKEHR
370 L 0220: Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 76 vom 6. 4. 1970, S. 17), geändert durch:
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14);
- 374 L 0290: Richtlinie 74/290/EWG des Rates vom 28. Mai 1974 (ABl. Nr. L 159 vom 15. 6. 1974, S. 61);
- 377 L 0102: Richtlinie 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976 (ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1977, S. 32);
- 378 L 0665: Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. Juli 1978 (ABl. Nr. L 223 vom 14. 8. 1978, S. 48);
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 383 L 0351: Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983 (ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1983, S. 1);
- 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 388 L 0076: Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 36 vom 9. 2. 1988, S. 1).
- 388 L 0436: Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 (ABl. Nr. L. 214 vom 6. 8. 1988, S. 36), berichtigt in ABl. Nr. L 303 vom 8. 11. 1988, S. 36;
- 389 L 0458: Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 226 vom 3. 7. 1989, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 270 vom 19. 9. 1989, S. 16;
- 389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. Nr. L. 238 vom 15. 8. 1989, S. 43);
- 391 L 0441: Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 242 vom 30. 8. 1991, S. 1);
- 393 L 0059: Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. Nr. L 186 vom 28. 7. 1993, S. 21).
375 L 0106: Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen (ABl. Nr. L 42 vom 15. 2. 1975, S. 1), geändert durch:
- 378 L 0891: Richtlinie 78/891/EWG der Kommission vom 28. September 1978 (ABl. Nr. L 311 vom 4. 11. 1978, S. 21);
- 379 L 1005: Richtlinie 79/1005/EWG des Rates vom 23. November 1979 (ABl. Nr. L 308 vom 4. 12. 1979, S. 25);
- 385 L 0010: Richtlinie 85/10/EWG des Rates vom 18. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 4 vom 5. 1. 1985, S. 20);
- 388 L 0316: Richtlinie 88/316/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 (ABl. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, S. 26);
- 389 L 0676: Richtlinie 89/676/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 18).
377 L 0541: Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 95), geändert durch
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 381 L 0576: Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. Nr. L 209 vom 29. 7. 1981, S. 32);
- 382 L 0319: Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABl. Nr. L 139 vom 19. 5. 1982, S. 17);
- 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 387 L 0354: Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. Nr. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 43);
- 390 L 0628: Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 1).
388 L 0077: Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 36 vom 9. 2. 1988, S. 33), geändert durch:
- 391 L 0542: Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. Nr. L 295 vom 25. 10. 1991, S. 1).
II. FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 381 L 1057: Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981 (ABl. Nr. L 385 vom 31. 12. 1981, S. 25);
- 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19);
- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
392 L 0096: Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1).
Das Königreich Schweden kann eine Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2000 anwenden, um Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/96/EWG nachzukommen; in diesem Zusammenhang besteht Einvernehmen, daß die schwedischen Behörden der Kommission bis zum 1. Juli 1994 eine Aufstellung der Maßnahmen zur Genehmigung vorlegen, mit denen die über die Grenzwerte des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b hinausgehenden Risiken mit den Grenzwerten der Richtlinie in Übereinstimmung gebracht werden sollen.
Die schwedischen Behörden legen der Kommission spätestens zum Zeitpunkt des schwedischen Beitritts und am 31. Dezember 1997 einen Bericht über den Stand der Maßnahmen vor, die ergriffen worden sind, um der Richtlinie nachzukommen. Die Kommission überprüft diese Maßnahmen anhand dieser Berichte. Im Lichte der Entwicklungen werden diese Maßnahmen gegebenenfalls im Hinblick auf eine raschere Verringerung der Risiken angepaßt. Die schwedischen Behörden fordern die Lebensversicherungsgesellschaften auf, die Verringerung der entsprechenden Risiken unmittelbar in Angriff zu nehmen. Die betreffenden Gesellschaften werden diese Risiken zu keiner Zeit erhöhen, es sei denn, daß sie sich bereits im Rahmen der von der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzen bewegen und daß eine solche Erhöhung nicht zu einer Überschreitung dieser Grenzen führt. Die schwedischen Behörden legen bis zum Ablauf des Übergangszeitraums einen Abschlußbericht über die Ergebnisse der vorgenannten Maßnahmen vor.
III. VERKEHRSPOLITIK
IV. STATISTIK
372 L 0211: Richtlinie 72/211/EWG des Rates vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der Industrie und im warenproduzierenden Handwerk (ABl. Nr. L 128 vom 3. 6. 1972, S. 28), geändert durch:
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1), geändert durch:
- 393 R 0761: Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S. 1).
391 D 3731: Entscheidung Nr. 3731/91/EGKS der Kommission vom 18. Oktober 1991 zur Änderung der im Anhang zu den Entscheidungen Nr. 1566/86/EGKS, Nr. 4104/88/EGKS und Nr. 3938/89/EGKS enthaltenen Fragebogen (ABl. Nr. L 359 vom 30. 12. 1991, S. 1).
391 R 3924: Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 1).
393 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1).
V. SOZIALPOLITIK
VI. UMWELT
375 L 0716: Richtlinie 75/716/EWG des Rates vom 24. November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe (ABl. Nr. L 307 vom 27. 11. 1975, S. 22), geändert durch:
- 387 L 0219: Richtlinie 87/219/EWG des Rates vom 30. März 1987 (ABl. Nr. L 91 vom 3. 4. 1987, S. 19);
- 390 L 0660: Richtlinie 90/660/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 79);
- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48);
- 393 L 0012: Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 (ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1993, S. 81).
Die Republik Österreich kann abweichend von Artikel 2 Absatz 1 ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schwefelgehalt von Dieselkraftstoffen bis zum 1. Oktober 1996 beibehalten.
Die Republik Finnland kann abweichend von Artikel 2 Absatz 1 ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schwefelgehalt von Dieselkraftstoffen bis zum 1. Oktober 1996 beibehalten.
390 L 0641: Richtlinie 90/641/Euratom des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind (ABl. Nr. L 349 vom 13. 12. 1990, S. 21).
390 R 0737: Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. Nr. L 82 vom 29. 3. 1990, S. 1), geändert durch:
- 393 R 1518: Verordnung (EWG) Nr. 1518/93 der Kommission vom 21. Juni 1993 (ABl. Nr. L 150 vom 22. 6. 1993, S. 30).
392 L 0112: Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. Nr. L 409 vom 31. 12. 1992, S. 11).
393 R 0259: Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 30 vom 6. 2. 1993, S. 1).
VII. LANDWIRTSCHAFT
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I. Informationsnetz
landwirtschaftlicher Buchführung
365 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch:
- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23).
- 394 R 0165: Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 24 vom 29. 1. 1994, S. 6).
- ab dem 1. März 1995 hinsichtlich der Beihilfeanträge und des integrierten Kontrollsystems nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92,
- spätestens ab dem 1. Januar 1997 hinsichtlich der anderen in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Komponenten.
B. MARKTORGANISATIONEN
I. Milch und Milcherzeugnisse
371 R 1411: Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4), zuletzt geändert durch:
- 392 R 2138: Verordnung (EWG) Nr. 2138/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (ABl. Nr. L 214 vom 30. 7. 1992, S. 6).
II. Rindfleisch
- 393 R 3611: Verordnung (EG) Nr. 3611/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 328 vom 29. 12. 1993, S. 7).
III. Obst und Gemüse
- 393 R 3669: Verordnung (EWG) Nr. 3669/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26).
- drei Jahre hinsichtlich österreichischer Erzeugnisse und zwei Jahre hinsichtlich finnischer Erzeugnisse. Während dieser Zeiträume können diese Erzeugnisse unbeschadet der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bestimmungen nur auf dem nationalen Markt abgesetzt werden;
- zwei Jahre hinsichtlich in Schweden erzeugter Karotten und Speisemöhren. Während dieses Zeitraums können diese Erzeugnisse nach Drittländern ausgeführt werden.
389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung der Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L. 327 vom 13. 11. 1992, S. 3).
- Die in Österreich vor dem Beitritt sowie die in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 1995 entsprechend den geltenden innerstaatlichen Vorschriften gewonnenen Spirituosen können bis zum 31. Dezember 1996 in einer den innerstaatlichen Vorschriften entsprechenden Aufmachung in der Gemeinschaft vermarktet werden. Die zu letzterem Zeitpunkt noch im Einzelhandel befindlichen Erzeugnisse können bis zur Erschöpfung der Lagerbestände abgesetzt werden;
- Die Verwendung der Bezeichnung „Inländerrum'' für Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich ist bis zum 31. Dezember 1998 gestattet, sofern die Aufmachung des Erzeugnisses den Gemeinschaftsbestimmungen über die Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen entspricht, die Zutaten auf dem vorderen Flaschenetikett klar aufgeführt sind und auf diesem Etikett eindeutig angegeben ist, daß das Erzeugnis keinen Rum enthält.
389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 13), zuletzt geändert durch:
- 391 R 3897: Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 5).
- Die Weine, Schaumweine und Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure sowie Traubenmoste, die sich im Hoheitsgebiet Österreichs befinden und die entsprechend den vor dem 1. März 1995 geltenden österreichischen Vorschriften bezeichnet und gestellt wurden, können bis zur Erschöpfung der Lagerbestände vermarktet werden;
- Die vor dem 1. März 1995 gedruckten Etiketten mit Angaben, die den zu jenem Zeitpunkt geltenden österreichischen Vorschriften, jedoch nicht den Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen, können bis zum 1. März 1996 verwendet werden. Die Durchführungsbestimmungen werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassen.
391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 349 vom 18. 12. 1991, S. 47 und zuletzt geändert durch:
- 392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 1).
392 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine (ABl. Nr. L 231 vom 13. 8. 1992, S. 1), geändert durch:
- 393 R 1568: Verordnung (EWG) Nr. 1568/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 42).
hinsichtlich der Dauer der Alterung im Herstellungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll:
- Herstellung 1995: keine Mindestdauer,
- Herstellung 1996: keine Mindestdauer,
- Herstellung 1997: 4 Monate;
hinsichtlich der Dauer der Gärung, durch die in der Cuvee Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvee vom Trub:
- Herstellung 1995: keine Mindestdauer,
- Herstellung 1996: keine Mindestdauer,
- Herstellung 1997: 60 Tage, oder - wenn die Gärung in Behältnissen mit Rührvorrichtung stattfindet - 20 Tage.
(2) Die Qualitätsschaumweine, für die die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten, können nur in Österreich unter der Bezeichnung „Qualitätsschaumwein'' oder „Sekt'' vermarktet werden.
(3) Die Durchführungsbestimmungen werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassen.
C. KULTURPFLANZEN
392 R 1765: Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12), zuletzt geändert durch:
- 394 R 0232 Verordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 7).
(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 6 gilt folgendes: Erzeuger in Schweden, die entsprechend einer innerstaatlichen Stillegungsregelung eine größere Fläche als diejenige stillgelegt haben, auf der sie beihilfefähige Kulturpflanzen anbauen wollen, und die nicht begonnen haben, auf dieser Fläche wieder Kulturpflanzen anzubauen, können nach Ablauf ihrer Beteiligung an der innerstaatlichen Regelung die Stillegung der Flächen, die sie gemäß dieser Regelung stillgelegt hatten, für einen weiteren Zeitraum von 60 Monaten fortsetzen. Der Stillegungsausgleich wird dann nach dem gleichen Satz festgesetzt wie in Artikel 7 Absatz 6 für den Teil, der derjenigen für Kulturpflanzen überschreitet, für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird.
(2) Bis zum Wirtschaftsjahr 1999/2000 kann Österreich vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission Kleinerzeugern im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 eine Zahlung in Höhe der vor dem Beitritt gewährten Zahlung leisten, wenn diese weiterhin eine Fläche derselben Größe stillegen, für die sie bereits eine Ausgleichszahlung nach einer innerstaatlichen Regelung am 1. Januar 1994 erhalten hatten. Die Kosten dieser Zahlung werden von Österreich getragen.
D. STRUKTUREN
390 R 0866: Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 393 R 3669: Verordnung (EWG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26).
- kann die Kommission Norwegen ermächtigen, während eines Zeitraums von drei Jahren nach seinem Beitritt staatliche Beihilfen für Investitionen in einem Sektor der unter Anhang II des EG-Vertrags fallenden Erzeugnisse, der einer Restrukturierung bedarf, zu gewähren; Voraussetzung ist, daß die Produktionskapazität des genannten Sektors nicht vergrößert wird;
- wird die Kommission diese Bestimmungen hinsichtlich Österreichs und Finnlands entsprechend der Erklärung Nr. 31 in der Schlußakte durchführen.
391 R 2328: Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26).
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c können die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen in Norwegen und Schweden bis zum 31. Dezember 1999 zugunsten land- und forstwirtschaftlicher Familienbetriebe gewährt werden; Voraussetzung dafür ist, daß die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebs nicht weniger als 15 Hektar beträgt und daß die Beihilfen nur landwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen. Die maximale Größe eines land- und forstwirtschaftlichen Familienbetriebs wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 bestimmt;
den Begrenzungen nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 können Finnland und Norwegen unter Beachtung der Artikel 92 bis 94 des EG-Vertrags
- bis zum 31. Dezember 2001 eine staatliche Beihilfe für die in Artikel 5 vorgesehenen Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben gewähren, deren Arbeitseinkommen das in derselben Bestimmung genannte Referenzeinkommen übersteigt;
- bis zum 31. Dezember 2001 eine staatliche Beihilfe für Investitionen zugunsten von Betrieben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewähren;
Artikel 35 kann die Republik Österreich vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 eine staatliche Beihilfe zugunsten der Kleinerzeuger, die darauf im Jahre 1993 nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anspruch hatten, insoweit weiter gewähren, als die Ausgleichszulage nach den Artikeln 17 bis 19 nicht ausreicht, um die ständigen natürlichen Nachteile auszugleichen. Die diesen Erzeugern pauschal gewährte Beihilfe darf die in Österreich in dem vorstehend genannten Jahr gewährten Beträge nicht übersteigen. Die Kommission unterbreitet dem Rat jeweils vor dem 30. Juni 1999 und 2004 einen Bericht über die Anwendung dieser Maßnahme, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beigefügt ist. Der Rat entscheidet über diesen Vorschlag nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des EG-Vertrags;
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d kann die Republik Österreich die Erzeuger bis zum 31. Dezember 1999 von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtung befreien.
E. TIERERNÄHRUNG
370 L 0524: Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 393 L 0114: Richtlinie 93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 334 vom 31. 12. 1993, S. 24).
(1) Die Republik Österreich kann ihre vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich der Vermarktung und der Verwendung von Zusatzstoffen, die zu den Gruppen der Enzyme und der Mikroorganismen gehören, beibehalten; Voraussetzung ist die Einhaltung nachstehender Bedingungen:
Die Republik Österreich muß der Kommission bis zum 1. November 1994 folgendes übermitteln:
- die Liste der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Enzyme, Mikroorganismen oder deren Zubereitungen nach dem Muster in Anhang II der Richtlinie 93/113/EG des Rates und
- ein von dem für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortlichen für jeden Zusatzstoff erstelltes Spezifikationsblatt nach dem Muster in Anhang II der Richtlinie 93/113/EG des Rates.
(2) Die Republik Finnland kann bis zum 31. Dezember 1997 ihre vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften beibehalten, nach dem folgende Zusatzstoffe in der Tierernährung verboten sind:
- Avoparcin - für Milchkühe,
- Tylosinphosphat,
- Spiramycin und
- Antibiotika mit entsprechender Wirkung.
- bis zum 31. Dezember 1998 hinsichtlich der Einschränkung bzw. des Verbots der Verwendung in der Tierernährung von
= Antibiotika,
= Chemotherapeutika,
= Kokzidiostatika,
= Wachstumsförderer;
- bis zum 31. Dezember 1997 hinsichtlich der Einschränkung bzw.
des Verbots der Verwendung in der Tierernährung von:
= Kupfer,
= Ameisensäure, Salzsäure und Schwefelsäure zur Haltbarmachung
von Futterpflanzen und Getreide.
- bis zum 31. Dezember 1998 hinsichtlich der Einschränkung bzw. des Verbots der Verwendung in der Tierernährung von
= Antibiotika,
= Chemotherapeutika,
= Kokzidiostatika,
= Wachstumsförderer;
- bis zum 31. Dezember 1997 hinsichtlich der Einschränkung bzw.
des Verbots der Verwendung in der Tierernährung von:
= Zusatzstoffen der Gruppen der Carotinoide und der
Xanthophylle,
= Kupfer,
= Ameisensäure,
= Ameisensäure in Kombination mit Ethoxyquinen.
374 L 0063: Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31), zuletzt geändert durch:
- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23).
(1) Das Königreich Norwegen kann bis zum 31. Dezember 1997 seine vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften beibehalten, in denen das Vorhandensein von Aflatoxin B1, von Ochratoxin A und anderer Mykotoxine auf bestimmte Höchstmengen begrenzt wird. Bis zum 31. Dezember 1997 wird nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 74/63/EWG über die Anpassungsanträge des Königreichs Norwegen entschieden; diesen Anträgen wird für jeden der unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse eine eingehende wissenschaftliche Begründung beigefügt.
Diese Ausnahme darf keine Auswirkung auf den freien Verkehr der tierischen Erzeugnisse der Gemeinschaft haben.
(2) Das Königreich Schweden kann bis zum 31. Dezember 1997 seine vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften beibehalten, in denen das Vorhandensein von Aflatoxin B1, von Ochratoxin A, von Blei und von PCB auf bestimmte Höchstmengen begrenzt wird. Bis zum 31. Dezember 1997 wird eine nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 74/63/EWG über die Anpassungsanträge des Königreichs Schweden entschieden; diesen Anträgen wird für jeden der unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse eine eingehende wissenschaftliche Begründung beigefügt.
Diese Ausnahme darf keine Auswirkung auf den freien Verkehr der tierischen Erzeugnisse der Gemeinschaft haben.
377 L 0101: Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1977, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).
379 L 0373: Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30), zuletzt geändert durch:
- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23).
F. SAAT- UND PFLANZGUT
366 L 0401: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66).
366 L 0402: Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66).
- Saatgut, das nicht den Anforderungen der Richtlinie bezüglich der Höchstzahl von Saatgutgeneration der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut'' („Valiosiemen''/„elitutsäde'') entspricht und
- Saatgut der Kategorie „Handelssaatgut'' („Kauppasiemen''/„handelsutsäde'') entsprechend der geltenden finnischen Rechtsvorschriften.
366 L 0403: Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66).
366 L 0404: Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2366/66).
- Die Republik Finnland, das Königreich Norwegen und das Königreich Schweden können ihre Rechtsvorschriften über die Vermarktung von forstlichem Vermehrungsgut in ihren Hoheitsgebieten bis zum 31. Dezember 1999 beibehalten.
- Die Republik Finnland, das Königreich Norwegen und das Königreich Schweden erhalten eine zusätzliche Frist bis zum 31. Dezember 2001 zum Aufbrauchen des vor Ablauf der im ersten Gedankenstrich genannten Übergangszeit gewonnenen forstlichen Vermehrungsguts.
- Vermehrungsgut, das nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, darf außer nach Finnland, Norwegen und Schweden nicht in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden, es sei denn, es wird im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie anderweitig entschieden.
- Die Republik Finnland, das Königreich Norwegen und das Königreich Schweden wenden jedoch ab dem Zeitpunkt des Beitritts die Bestimmungen der Richtlinie an, die den Marktzugang des der Richtlinie entsprechenden Vermehrungsguts in ihren Hoheitsgebieten sicherstellen.
- Erforderlichenfalls werden weitere Übergangsregelungen nach den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren beschlossen.
370 L 0457: Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1), und 370
- Die Republik Finnland, das Königreich Norwegen und das Königreich Schweden können die Anwendung der beiden vorstehend genannten Richtlinien in ihren Hoheitsgebieten im Hinblick auf die Vermarktung in ihren Hoheitsgebieten von Saatgut von Arten, die in ihren jeweiligen nationalen Sortenkatalogen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten aufgeführt sind, welche nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinien amtlich zugelassen worden sind, bis zum 31. Dezember 1995 zurückstellen. Saatgut dieser Arten darf während dieses Zeitraums nicht im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.
- Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten sowie Sorten von Gemüsearten, die zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach sowohl in den jeweiligen nationalen Sortenkatalogen der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden als auch im gemeinschaftlichen Sortenkatalog aufgeführt sind, unterstehen hinsichtlich der Sorten keinen Vermarktungsbeschränkungen.
- Während des gesamten im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums werden die Sorten in den jeweiligen nationalen Sortenkatalogen der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden, die in Übereinstimmung mit den Bedingungen der vorstehend genannten Richtlinie amtlich zugelassen wurden, in die gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten bzw. für Gemüsearten aufgenommen.
371 L 0161: Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 14).
- Die Republik Finnland kann ihre Rechtsvorschriften über die äußere Beschaffenheit in bezug auf die Vermarktung von forstlichem Vermehrungsgut in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 1999 beibehalten.
- Vermehrungsgut, das den Bestimmungen der Richtlinie nicht entspricht, darf nicht in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht werden, es sei denn, es wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie anderweitig entschieden.
- Die Republik Finnland paßt ihre Rechtsvorschriften diesbezüglich an, um sie zum Ablauf des genannten Zeitraums in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie zu bringen.
- Die Republik Finnland wendet jedoch ab dem Zeitpunkt des Beitritts die Bestimmungen der Richtlinie an, die den Marktzugang in ihren Hoheitsgebieten von Vermehrungsgut, das der Richtlinie entspricht, sicherstellen.
393 L 0048: Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S. 1).
393 L 0049: Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S. 9).
393 L 0061: Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S. 19).
VIII. FISCHEREI
377 R 2115: Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 des Rates vom 27. September 1977 (ABl. Nr. L 247 vom 28. 9. 1977, S. 2). In Abweichung von Artikel 1 können die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Finnlands, Norwegens oder Schwedens - sofern diese Fischereitätigkeit nicht die Gefahr unumkehrbarer ökologischer Schäden mit sich bringt - während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt den unmittelbaren Heringsfang ohne Bestimmung für den menschlichen Verzehr unter den gleichen Bedingungen wie vor dem Beitritt betreiben, wobei die Absatzmöglichkeiten zu berücksichtigen sind; bei ihrer Fischereitätigkeit unterliegen sie einem Überwachungssystem für Beifänge unter Leitung der Kommission.
386 R 3094: Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 (ABl. Nr. L 228 vom 11. 10. 1986, S. 1).
389 R 2136: Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 79).
IX. STEUERN
372 L 0464: Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 über andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. Nr. L 303 vom 31. 12. 1972, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 392 L 0078: Richtlinie 92/78/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 5).
377 L 0388: Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
- 394 L 0005: Richtlinie 94/5/EG vom 14. Februar 1994 (ABl. Nr. L 60 vom 3. 3. 1994, S. 16).
Ungeachtet des Artikels 12 und des Artikels 13 Teil A Absatz 1 gilt folgendes:
- einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 10 vH auf die Tätigkeit von Krankenhäusern im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Sozialfürsorge sowie auf die von ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen durchgeführte Beförderung von kranken und verletzten Personen in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen;
- einen Mehrwertsteuer-Normalsatz von 20 vH auf die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch Ärzte im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Sozialfürsorge;
- eine Steuerbefreiung mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern bei Leistungen von Einrichtungen der sozialen Sicherheit und der Sozialfürsorge.
Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a kann die Republik Österreich in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) einen zweiten Normalsatz anwenden, der niedriger als der entsprechende im restlichen Österreich angewendete Satz ist, jedoch nicht unter 15 vH liegt. Der ermäßigte Satz darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.
Bei der Anwendung von Artikel 24 Absätze 2 bis 6 kann die Republik Österreich bis zum Erlaß gemeinschaftlicher Vorschriften in diesem Bereich die Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz geringer als der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert von 35 000 ECU ist, von der Mehrwertsteuer befreien. Diese Befreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.
Bei der Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 kann die Republik Österreich die grenzüberschreitende Personenbeförderung, die von nicht in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen mit Hilfe von nicht in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeugen durchgeführt wird, unter den folgenden Bedingungen weiterhin besteuern:
- diese Übergangsmaßnahme kann bis zum 31. Dezember 2000 angewandt werden;
- die in Österreich zurückgelegte Strecke wird anhand einer durchschnittlichen Besteuerungsgrundlage je Person und je Kilometer besteuert;
- das System darf nicht zu steuerlichen Kontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten führen;
- diese Maßnahme zur Vereinfachung der Steuererhebung darf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.
In Abweichung von Artikel 28 Absatz 2 kann die Republik Österreich bis zum 31. Dezember 1998 einen ermäßigten Steuersatz auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke anwenden, sofern der Satz nicht unter 10 vH liegt. Der ermäßigte Satz darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.
Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d kann die Republik Österreich einen ermäßigten Satz auf Umsätze im Gaststättengewerbe anwenden.
Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e kann die Republik Österreich einen ermäßigten Satz auf die Lieferung von Wein aus eigener Erzeugung durch Weinbauern sowie auf die Lieferung elektrisch angetriebener Fahrzeuge anwenden, sofern dieser Satz nicht unter 12 vH liegt.
Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a kann die Republik Österreich folgendes besteuern:
- gemäß Anhang E Nummer 2: bis zum 31. Dezember 1996 die Dienstleistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker an Österreichische Sozialversicherungsträger;
- die in Anhang E Nummer 7 aufgeführten Umsätze.
Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b kann Österreich folgendes von der Mehrwertsteuer befreien:
- von öffentlichen Post- und Fernmeldeeinrichtungen erbrachte Dienstleistungen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens, und zwar
- je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt - bis zum Zeitpunkt der Annahme eines gemeinsamen Steuersystems für derartige Dienstleistungen durch den Rat oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle derzeitigen Mitgliedstaaten, die gegenwärtig die volle Befreiung anwenden, diese nicht mehr anwenden, in jedem Fall aber bis 31. Dezember 1995;
- die in Anhang F Nummern 7 und 16 aufgeführten Umsätze, solange dieselben Befreiungen für einen der derzeitigen Mitgliedstaaten gelten;
- sämtliche Teile der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luft-, See- oder Binnenwasserstraßenverkehr von Österreich nach einem Mitgliedstaat oder nach einem Drittland sowie in umgekehrter Richtung - mit Ausnahme der Personenbeförderung auf dem Bodensee - mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuer, solange dieselben Befreiungen für einen der derzeitigen Mitgliedstaaten gelten;
Bis zu diesem Erlaß von Gemeinschaftsbestimmungen in diesem Bereich kann die Republik Finnland bei der Anwendung von Artikel 24 Absätze 2 bis 6 eine Befreiung von der Mehrwertsteuer auf steuerpflichtige Personen anwenden, deren jährlicher Umsatz geringer als der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert von 10 000 ECU ist.
Die Republik Finnland kann bei der Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 den Verkauf, den Mietkauf, die Reparatur und die Instandhaltung von Wasserfahrzeugen unter folgenden Bedingungen weiterhin mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern von der Mehrwertsteuer befreien:
- diese Übergangsmaßnahme kann bis zum 31. Dezember 2000 angewandt werden;
- die Steuerbefreiung kann auf Wasserfahrzeuge angewandt werden, die mindestens 10 Meter lang sind und von der Konstruktion her nicht für Vergnügungs- und Sportzwecke bestimmt sind;
- diese Maßnahme zur Vereinfachung der Steuerhebung darf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.
Die Republik Finnland kann bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a während der in Artikel 28l genannten Übergangsfrist für Lieferungen von Zeitungen und Zeitschriften im Rahmen eines Abonnements und für den Druck von Veröffentlichungen zur Verteilung an die Mitglieder gemeinnütziger Vereinigungen Steuerbefreiungen mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern anwenden, die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und die Bedingungen von Artikel 17 letzter Gedankenstrich der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 erfüllen. Diese Steuerbefreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.
Die Republik Finnland kann in Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a für die in Anhang E Nummer 7 aufgeführten Transaktionen Umsätze Steuern erheben, solange für dieselben Umsätze in einem der derzeitigen Mitgliedstaaten Steuern erhoben werden.
Die Republik Finnland kann bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b folgendes von der Mehrwertsteuer befreien, solange dieselben Befreiungen für einen der derzeitigen Mitgliedstaaten gelten:
- Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten gemäß Anhang F Nummer 2;
- die in Anhang F Nummern 7, 16 und 17 aufgeführten Umsätze.
Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 gilt folgendes:
Ungeachtet des Artikels 13 Teil B Buchstabe b Nummer 1 gilt folgendes:
Das Königreich Norwegen kann bei der Anwendung von Artikel 24 Absätze 2 bis 6 bis zum Erlaß von Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz maximal dem in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 ECU entspricht, von der Mehrwertsteuer befreien.
Das Königreich Norwegen kann in Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 den Verkauf, den Mietkauf, die Reparatur und die Instandhaltung von Wasserfahrzeugen unter folgenden Bedingungen weiterhin mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern von der Mehrwertsteuer befreien:
- die Steuerbefreiung kann auf Wasserfahrzeuge angewandt werden, die mindestens 15 Meter lang sind und zur entgeltlichen Personenbeförderung, zur Güterbeförderung, zum Schleppen, zur Bergung und Rettung oder zum Eisbrechen in norwegischen Gewässern bestimmt sind, für die Lieferung von sowie Arbeiten an Forschungs- Wetterbeobachtungs- oder Schulschiffen in Verbindung mit den Tätigkeiten, die nicht unter Artikel 15 Absatz 5 fallen;
- diese Übergangsmaßnahme kann bis zum 31. Dezember 2000 angewandt werden;
- diese Maßnahme zur Vereinfachung der Steuerhebung darf den Betrag der auf der Endverbrauchsstufe fälligen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.
Das Königreich Norwegen kann in Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 bis zum Erlaß von Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c dritter Gedankenstrich genannten Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreien; ausgenommen sind jedoch Dienstleistungen gemäß den Artikeln 14, 15 und 16. Diese Steuerbefreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.
Das Königreich Norwegen kann in Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a während der in Artikel 28 l genannten Übergangsregelung für die Lieferungen von Zeitungen, Büchern und Zeitschriften Steuerbefreiungen mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern anwenden, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen und die Bedingungen von Artikel 17 letzter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 erfüllen.
Das Königreich Norwegen kann bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b die in Anhang F Nummern 1, 2, 6, 10, 16, 17 und 27 aufgeführten Umsätze von der Mehrwertsteuer befreien, solange dieselben Befreiungen für einen der derzeitigen Mitgliedstaaten gelten.
Ungeachtet des Artikels 33 gilt folgendes:
Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a und des Anhangs H Nummer 7 gilt folgendes:
Solange noch keine Gemeinschaftsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet bestehen, kann das Königreich Schweden in Anwendung von Artikel 24 Absätze 2 bis 6 folgende vereinfachte Verfahren auf kleine und mittlere Unternehmen anwenden, sofern die entsprechenden Vorschriften mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere den Artikeln 95 und 96, im Einklang stehen:
- Vorlage der Mehrwertsteuererklärung drei Monate nach Ablauf des jährlichen Zeitraums der direkten Besteuerung Steuerpflichtiger, die nur im Inland mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen;
- Anwendung einer Befreiung von der Mehrwertsteuer für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz geringer als der in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 ECU ist;
Bei der Anwendung von Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a kann es das Königreich Schweden steuerpflichtigen Personen unter den darin genannten Bedingungen gestatten, jährliche Aufstellungen vorzulegen.
Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a kann das Königreich Schweden während des in Artikel 28l genannten Übergangszeitraums Steuerbefreiungen mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern auf die Lieferung von Zeitungen einschließlich gesprochener Zeitungen (über Hörfunk und auf Kassetten) für Sehbehinderte, auf die an Krankenhäuser oder auf Rezept verkauften Arzneimittel und auf die Herstellung regelmäßig erscheinender Veröffentlichungen gemeinnütziger Organisationen und damit verbundene andere Dienstleistungen anwenden, sofern diese Befreiungen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und die in Artikel 17 letzter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 genannten Voraussetzungen erfüllen.
aa) Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b kann das Königreich Schweden folgendes weiterhin von der Mehrwertsteuer befreien, sofern dieselben Befreiungen in einem der derzeitigen Mitgliedstaaten gelten:
- die in Anhang F Nummer 2 genannten Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten;
- die in Anhang F Nummern 1, 16 und 17 genannten Umsätze.
392 L 0012: Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 392 L 0108: Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 390 vom 31. 12. 1992, S. 124).
- 300 Zigaretten oder
- 150 Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 Gramm pro Stück) oder
- 75 Zigarren oder
- 400 Gramm Rauchtabak
- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol 1 Liter
- nicht schäumende Weine 5 Liter
- Bier 15 Liter
392 L 0079: Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 8).
392 L 0081: Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12), geändert durch:
- 392 L 0108: Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 390 vom 31. 12. 1992, S. 124) und
Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates darf das Königreich Norwegen bis zum 31. Dezember 1998 Verbrauchsteuern auf Mineralöle erheben, die für die Personenbeförderung in den norwegischen Gewässern verwendet werden.
Auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates darf das Königreich Norwegen nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates, ergänzt durch die Entscheidung 93/697/EG des Rates, insbesondere unter der Bedingung, daß die Sätze zu keiner Zeit unter den nach der Richtlinie 92/82/EWG vorgeschriebenen Mindestsätzen festgelegt werden, folgendes weiterhin anwenden:
- ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf Kraftstoff für Linienbusdienste;
- den ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf Kraftstoff für Sportboote.
Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann das Königreich Norwegen nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates, ergänzt durch die Entscheidung 93/697/EG des Rates, ungeachtet der in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates festgelegten Verpflichtungen folgendes weiterhin anwenden:
- die Verbrauchsteuerbefreiung für umweltfreundliche Kraftstoffe für Kettensägen und andere Werkzeuge;
- die Verbrauchsteuerbefreiung für organischen Kraftstoff und in organischen Verfahren erzeugtes Methan;
- die Verbrauchsteuerbefreiung für zu Heizzwecken verwendetes Altöl;
- die Verbrauchsteuerbefreiung für Kraftstoff für Motorschlitten und Flußboote in Gebieten ohne Straßen;
- die Verbrauchsteuerbefreiung für Mineralöle für Luftfahrzeuge zum eigenen Gebrauch.
Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann die Republik Österreich nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates, ergänzt durch die Entscheidung 93/697/EG des Rates, ungeachtet der in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates festgelegten Verpflichtungen die Verbrauchsteuerbefreiung für Flüssiggas, das als Kraftstoff für Fahrzeuge im öffentlichen Nahverkehr verwendet wird, weiterhin anwenden.
Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann die Republik Finnland nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates und insbesondere unter der Bedingung, daß die Sätze zu keiner Zeit unter den nach der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vorgeschriebenen Mindestsätzen festgelegt werden, folgendes weiterhin anwenden:
- ermäßigte Verbrauchsteuersätze für Dieselkraftstoff und Gasöl mit niedrigem Schwefelgehalt;
- ermäßigte Verbrauchsteuersätze für reformuliertes unverbleites und verbleites Benzin.
Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann die Republik Finnland nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates ungeachtet der in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates festgelegten Verpflichtungen folgendes weiterhin anwenden:
- die Verbrauchsteuerbefreiung für Methan und Flüssiggas in allen Verwendungen;
- die Verbrauchsteuerbefreiung für Mineralöle, die für private Vergnügungsfahrzeuge verwendet werden.
Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann das Königreich Schweden nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates und insbesondere unter der Bedingung, daß die Sätze zu keiner Zeit unter den der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vorgeschriebenen Mindestsätzen festgelegt werden, folgendes weiterhin anwenden:
- einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für Mineralöle zur Verwendung in der Industrie;
- ermäßigte Steuersätze für Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl in Übereinstimmung mit umwelttechnischen Klassifizierungen.
Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann das Königreich Schweden nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates ungeachtet der in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates festgelegten Verpflichtungen weiterhin eine Verbrauchsteuerbefreiung für biologisch hergestelltes Methan und andere Deponiegase anwenden.
392 L 0083: Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 21).
X. VERSCHIEDENES
389 L 0622: Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen sowie zum Verbot bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch (ABl. Nr. L 359 vom 8. 12. 1989, S. 1), geändert durch:
- 392 L 0041: Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 (ABl. Nr. L 158 vom 11. 6. 1992, S. 30).
Das Verbot gemäß Artikel 8a der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, betreffend die Vermarktung des Erzeugnisses im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, gilt nicht für das Königreich Schweden und das Königreich Norwegen, mit Ausnahme des Verbots, dieses Erzeugnis in einer Form, die an ein Lebensmittel erinnert, in den Verkehr zu bringen.
Das Königreich Schweden und das Königreich Norwegen treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß das unter Buchstabe a genannte Erzeugnis nicht in den Mitgliedstaaten vermarktet wird, für die die Richtlinien 89/622/EWG und 92/41/EWG uneingeschränkt gelten.
Die Kommission verfolgt die tatsächliche Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Maßnahmen.
Die Kommission unterbreitet dem Rat drei Jahre nach dem Beitritt Schwedens und Norwegens einen Bericht über die Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Maßnahmen durch das Königreich Schweden und das Königreich Norwegen. In diesem Bericht werden gegebenenfalls entsprechende Vorschläge enthalten sein.
ANHANG XVI
Liste nach Artikel 165 Absatz 1 der Beitrittsakte
Ausschuß des Europäischen Sozialfonds:
- 393 R 2081: Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 5).
Beratender Ausschuß für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer:
- 392 R 2434: Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 1).
Beratender Ausschuß für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer:
- 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 1).
Beratender Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 393 R 1947: Verordnung (EWG) Nr. 1947/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 13).
Sachverständigenausschuß der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 393 R 1947: Verordnung (EWG) Nr. 1947/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 13).
Beratender Ausschuß für Chancengleichheit von Frauen und Männern:
- 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
Sicherheits- und Gesundheitskommission für den Bergbau und andere extraktive Industrien:
- 365 D: Entscheidung des Rates vom 11. März 1965 (ABl. Nr. 46 vom 22. 3. 1965, S. 698/65);
- 374 D 0326: Beschluß 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 (ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 18).
Beratender Ausschuß auf dem Gebiet der Überwachung und der Verringerung der Meeresverschmutzung durch Öl und andere gefährliche Stoffe:
- 387 D 0144: Beschluß 87/144/EWG der Kommission vom 13. Februar 1987 (ABl. Nr. L 57 vom 27. 2. 1987, S. 57).
Beratender Ausschuß für den Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere:
Beratender wissenschaftlicher Ausschuß für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen:
- 388 D 0241: Beschluß 88/241/EWG der Kommission vom 14. März 1988 (ABl. Nr. L 105 vom 26. 4. 1988, S. 29).
Ausschuß für Abfallwirtschaft:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
Wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Fischereiausschuß:
Beratender Ausschuß für die ärztliche Ausbildung:
Beratender Ausschuß für die Ausbildung in der Krankenpflege:
Beratender Ausschuß für die zahnärztliche Ausbildung:
Beratender Ausschuß für die Ausbildung des Tierarztes:
Beratender Ausschuß für die Ausbildung von Hebammen:
Beratender Ausschuß für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur:
Beratender Ausschuß für die pharmazeutische Ausbildung:
Beratender Ausschuß für die Öffnung des öffentlichen
- 387 D 0560: Beschluß 87/560/EWG der Kommission vom 17. Juli 1987 (ABl. Nr. L 338 vom 28. 11. 1987, S. 37).
Beratender Ausschuß für öffentliche Bauaufträge:
- 377 D 0063: Beschluß 77/63/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 (ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 15).
Sachverständigengremium für den Elektrizitätstransit (OSTE):
Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten:
Ausschuß für Tourismus:
ANHANG XVII
Liste nach Artikel 165 Absatz 2 der Beitrittsakte
Beratender Ausschuß für die Berufsausbildung:
- 368 D 0189: Beschluß 68/189/EWG des Rates vom 9. April 1968 (ABl. Nr. L 91 vom 12. 4. 1968, S. 26);
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14),
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
Beratender Ausschuß für die Fischerei:
- 373 D 0429: Beschluß 73/429/EWG der Kommission vom 31. Oktober 1973 (ABl. Nr. L 355 vom 24. 12. 1973, S. 61);
- 389 D 0004: Beschluß 89/4/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 5 vom 7. 1. 1989, S. 33).
Beratender Ausschuß für Zoll und indirekte Steuern:
Anhang XVIII
Liste nach Artikel 167 der Beitrittsakte
A. Eier und Geflügel
375 R 2782: Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 100), zuletzt geändert durch:
- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27. 4. 1991, S. 11).
- 393 R 3204: Verordnung (EWG) Nr. 3204/93 des Rates vom 16. November 1993 (ABl. Nr. L 289 vom 24. 11. 1993, S. 3).
- 393 R 2617: Verordnung (EWG) Nr. 2617/93 des Rates vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 240 vom 25. 9. 1993, S. 1).
B. Rindfleisch
- 391 R 1026: Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 des Rates vom 22. April 1991 (ABl. Nr. L 106 vom 26. 4. 1991, S. 2).
C. Schweinefleisch
- 393 R 3513: Verordnung (EWG) Nr. 3513/93 des Rates vom 14. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 5).
D. Pflanzengesundheit
369 L 0464: Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (ABl. Nr. L 323 vom 24. 12. 1969, S. 1).
369 L 0465: Richtlinie 69/465/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden (ABl. Nr. L 323 vom 24. 12. 1969, S. 3).
393 L 0085: Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. Nr. 259 vom 18. 10. 1993, S. 1).
ANHANG XIX
Liste nach Artikel 168 der Beitrittsakte
I. FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 381 L 1057: Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981 (ABl. Nr. L 385 vom 31. 12. 1981, S. 25);
- 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 13. 11. 1989, S. 19);
- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
II. VERKEHRSPOLITIK
III. UMWELT
376 L 0160: Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. Nr. L 31 vom 5. 2. 1976, S. 1), geändert durch:
- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 391 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 59);
- 390 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).
- 384 L 0467: Richtlinie 84/467/EURATOM des Rates vom 3. September 1984 (ABl. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984, S. 4).
Österreich: 1. Januar 1997.
Finnland: 1. Januar 1997.
Schweden: 1. Januar 1997. 3. 392 L 0014: Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 21).
IV. ENERGIE
- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14);
- 372 L 0425: Richtlinie 72/425/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 154).
V. LANDWIRTSCHAFT
393 L 0023: Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (ABl. Nr. 149 vom 21. 6. 1993, S. 1).
Finnland: 1. Januar 1996. 2. 393 L 0024: Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993
betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 5).
Finnland: 1. Januar 1996.
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