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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Berufsdetektive (Berufsdetektive-Befähigungsnachweisverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 23 Abs. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive gemäß § 249 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 nachzuweisen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Befähigungsprüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus

1.

der schriftlichen Prüfung gemäß § 3,

2.

der mündlichen Prüfung gemäß § 4 und

3.

der Unternehmerprüfung gemäß § 5.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schriftliche Prüfung

§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von Berichten über die Ausführung von zwei der folgenden Aufgaben zu erstrecken:

1.

Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,

2.

Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,

3.

Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,

4.

Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, von Verfassern, Schreibern oder Absendern anonymer Briefe und von Urhebern oder Verbreitern von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,

5.

Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,

6.

Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen und

7.

Schutz von Personen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung dürfen Unterlagen, die die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten, verwendet werden.

(3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Mündliche Prüfung

§ 4. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Bürgerliches Recht,

2.

Arbeitsrecht,

3.

Strafrecht und Kriminalistik,

4.

Waffenrecht und Waffengebrauchsrecht,

5.

Zivilgerichtliches und strafgerichtliches Verfahrensrecht und

6.

Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich Behördenorganisation.

(2) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 25 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Unternehmerprüfung

§ 5. Auf die Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entfall der Ausbilderprüfung

§ 6. Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993, die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen nach § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 als eigener Prüfungsteil durchzuführen ist, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 7. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

1.

zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Satz GewO 1994, die das Gewerbe der Berufsdetektive als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und

2.

drei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind und eines muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Kriminalistik erforderlich sind.

(3) Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß gemäß § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 2 festzusetzen.

(2) Der Landeshauptmann hat zu veranlassen, daß der Prüfungstermin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 9. Zur Prüfung gemäß § 2 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:

1.

a) den erfolgreichen Abschluß einer Studienrichtung oder eines Studienganges an einer inländischen Universität oder Fachhochschule und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 249 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens einjährige Verwendung als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeidirektion oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden höheren Schule und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 249 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer berufsbildenden mittleren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlußprüfung und

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 249 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens dreijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder

4.

eine mindestens fünfjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 249 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens fünfjährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 10. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin gemäß § 8 beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1.

Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,

2.

die erforderlichen Zeugnisse gemäß § 9 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4.

gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen von bestimmten Teilen der Prüfung und

5.

im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteils Unternehmerprüfung eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

§ 11. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

1.

Zeit und Ort der Prüfung,

2.

die Gegenstände der Prüfung und

3.

gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.

Prüfungsgebühr

§ 12. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 2 und 3 ergebenden Höhe für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 12. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 2 und 3 ergebenden Höhe für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 13. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 14. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin gemäß § 8 die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder

3.

an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungszeugnis

§ 15. Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Berufsdetektive, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 dieser Verordnung.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. April 1981, BGBl. Nr. 222, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Berufsdetektive in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989 außer Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Berufsdetektive, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 dieser Verordnung.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. April 1981, BGBl. Nr. 222, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Berufsdetektive in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989 außer Kraft.

(3) § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Anlage

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(§ 15)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)