VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG)PROTOKOLL NR. 2 ÜBER DIE ALANDINSELN(NR: GP XIX RV 11 AB 25 S. 4 BR: AB 4933 S. 591)
Präambel/Promulgationsklausel
Unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Sonderstatus der Alandinseln werden die die Europäische Union begründenden zugrundeliegenden Verträge auf die Alandinseln mit folgenden Abweichungen angewandt:
Präambel/Promulgationsklausel
Unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Sonderstatus der Ålandinseln werden die die Europäische Union begründenden Verträge auf die Ålandinseln mit folgenden Abweichungen angewandt:
Artikel 1
Die Bestimmungen des EG-Vertrags lassen die Anwendung der am 1. Januar 1994 in bezug auf die Ålandinseln geltenden Bestimmungen unberührt, die folgendes betreffen:
- die - in nichtdiskriminierender Weise anzuwendende - Einschränkung des Rechts natürlicher Personen, die nicht regionalen Bürgerstatus (hembygdsrätt/kotiseutuoikeus) der Ålandinseln besitzen, sowie juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln auf diesen Inseln Grundeigentum zu erwerben und zu besitzen;
- die - in nichtdiskriminierender Weise anzuwendende - Einschränkung des Rechts natürlicher Personen, die nicht regionalen Bürgerstatus (hembygdsrätt/kotiseutuoikeus) der Ålandinseln besitzen, oder juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln auf den Ålandinseln niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen.
Artikel 2
Das Hoheitsgebiet der Ålandinseln - das als Drittlandgebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG des Rates in ihrer geänderten Fassung und als nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern fallendes Staatsgebiet im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates gilt - wird vom räumlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern sowie über Verbrauchsteuern und andere Arten indirekter Besteuerung ausgenommen. Diese Befreiung darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Gemeinschaft haben.
Diese Ausnahmeregelung dient dem Zweck, auf den Inseln ein existenzfähiges lokales Wirtschaftsleben aufrechtzuerhalten; sie darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der Union und ihre gemeinsamen Politiken haben. Ist die Kommission der Ansicht, daß Buchstabe a insbesondere in bezug auf die Wettbewerbsneutralität oder die eigenen Mittel nicht mehr gerechtfertigt ist, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge, der sodann entsprechend den einschlägigen Artikeln des EG-Vertrags tätig wird.
Artikel 3
Die Republik Finnland stellt sicher, daß allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten Gleichbehandlung auf den Ålandinseln gewährt wird.
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