VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG)PROTOKOLL NR. 4 ÜBER DEN ERDÖLSEKTOR IN NORWEGEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN ANERKENNTNIS der erheblichen Auswirkungen des Erdölsektors auf die Wirtschaft Norwegens und die Entwicklung seiner Gesellschaft -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

SIE STELLEN FEST, daß der EG-Vertrag die Vorschriften in den Mitgliedstaaten zur Regelung des Grundeigentums in keiner Weise berührt;

SIE ERINNERN DARAN, daß die Mitgliedstaaten die Souveränität und Hoheitsrechte über die Erdölvorkommen haben;

SIE ERKENNEN HIERZU AN, daß die Mitgliedstaaten über folgendes verfügen:

a)

Das Recht auf staatliche Beteiligung an Erdöltätigkeiten und auf Einsetzung einer juristischen Person zur Verwaltung dieser Beteiligung;

b)

ausschließliche Rechte zur Ressourcenbewirtschaftung, unter anderem Explorations- und Förderpolitik, die Optimierung von Entwicklung und Produktion und das Tempo, in dem Erdölvorkommen abgebaut oder anderweitig genutzt werden können;

c)

ausschließliche Rechte zur Festlegung und Erhebung von Steuern, Lizenzgebühren oder anderen finanziellen Zahlungen, die aufgrund dieser Exploration und Förderung zu entrichten sind,

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