VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG)PROTOKOLL NR. 6 ÜBER SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ZIEL NR. 6 IM RAHMEN DER STRUKTURFONDS IN FINNLAND, NORWEGEN UND SCHWEDEN
Präambel/Promulgationsklausel
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
Unter Berücksichtigung der Anträge Finnlands, Norwegens und Schwedens auf besondere Strukturfondsunterstützung für ihre am schwächsten besiedelten Gebiete,
in der Erwägung, daß die Union ein neues ergänzendes vorrangiges Ziel Nr. 6 vorgeschlagen hat,
in der Erwägung, daß auch diese Übergangsregelung im Jahre 1999 zusammen mit der grundlegenden Rahmenverordnung (EWG) Nr. 2081/93 über strukturelle Instrumente und Politiken neu bewertet und überprüft werden soll,
in der Erwägung, daß die Kriterien und das Verzeichnis der für dieses neue Ziel in Frage kommenden Gebiete festzulegen sind,
in der Erwägung, daß zusätzliche Mittel für dieses neue Ziel bereitgestellt werden,
in der Erwägung, daß die Verfahren in bezug auf dieses neue Ziel festzulegen sind,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Bis zum 31. Dezember 1999 tragen die Strukturfonds, das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und die Europäische Investitionsbank (EIB) jeweils in angemessener Weise zur Verwirklichung eines weiteren vorrangigen Ziels in Ergänzung der fünf Ziele nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates bei; dieses zusätzliche Ziel lautet wie folgt:
- Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung von Gebieten mit einer extrem niedrigen Bevölkerungsdichte (nachstehend „Ziel Nr. 6'' genannt).
Artikel 2
Gebiete im Sinne des Ziels Nr. 6 sind grundsätzlich Regionen des NUTS-II-Niveaus mit einer Bevölkerungsdichte von 8 Einwohnern je Quadratkilometer oder weniger oder gehören zu solchen Regionen. Darüber hinaus kann sich die Gemeinschaftshilfe vorbehaltlich der Vorschriften über die Bevölkerungsdichte auch auf kleinere angrenzende und benachbarte Gebiete erstrecken, die das gleiche Kriterium der Bevölkerungsdichte erfüllen.
Diese Regionen und Gebiete, in diesem Protokoll „Regionen'' des Ziels Nr. 6 genannt, sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 3
Als angemessener Betrag für den Zeitraum 1995 bis 1999 gelten Gemeinschaftsmittel in Höhe von 1 109 Millionen ECU zu Preisen des Jahres 1995, die von den Strukturfonds und dem FIAF für die in Anhang 1 aufgeführten Regionen des Ziels Nr. 6 bereitgestellt werden. In Anhang 2 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ist die Aufteilung der Mittel pro Jahr und Mitgliedstaat enthalten. Diese Mittel kommen zu den Mitteln hinzu, die bereits im Plan für die Auszahlung aus den Strukturfonds und dem FIAF gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vorgesehen sind.
Artikel 4
Vorbehaltlich der Artikel 1, 2 und 3 finden die Bestimmungen der nachstehend genannten Verordnungen, insbesondere die Bestimmungen für das Ziel Nr. 1, auf das Ziel Nr. 6 Anwendung:
- Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates
- Verordnungen (EWG) Nrn. 2052/88, 4253/88, 4254/88, 4255/88 und 4256/88 des Rates, geändert durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 2081/93, 2082/93, 2083/93, 2084/93 und 2085/93 des Rates.
Artikel 5
Die Bestimmungen dieses Protokolls, einschließlich der Beihilfefähigkeit der in Anhang 1 aufgeführten Regionen für Hilfen aus den Strukturfonds, werden 1999 zusammen mit der Rahmenverordnung (EWG) Nr. 2081/93 über Strukturinstrumente und -politiken und nach dem in jener Verordnung festgelegten Verfahren überprüft.
Anhang I
Regionen des Ziels Nr. 6
Finnland:
Die nördlichen und östlichen NUTS-II-Regionen, welche die „Maakunta'' (NUTS-III-Region) von Lappi und die drei „Maakunnat'' von Kainuu, Pohjois-Karjala und Etelä-Savo sowie folgende angrenzende Gebiete umfassen:
- in der „Maakunta'' von Pohjois-Pohjanmaa: „Seutukunnat'' von Ii, Pyhäntä, Kuusamo und Nivala
- in der „Maakunta'' von Pohjois-Savo: „Seutukunta'' von Nilsiä
- in der „Maakunta'' von Keski-Suomi: „Seutukunnat'' von Saarijärvi und Viitasaari
- in der „Maakunta'' von Keski-Pohjanmaa: „Seutukunta'' von Kaustinen.
Norwegen:
Die NUTS-II-Region des nördlichen Norwegen, welche die „Fylke'' (NUTS-III-Region) von Finnmark, Troms, Nordland und Nord-Trondelag umfaßt.
Schweden:
Die NUTS-II-Region des nördlichen Schweden, welche die „län'' (NUTS-III-Region) von Norrbotten, Västerbotten und Jämtland umfaßt, jedoch nicht folgende Teilgebiete
- in Norrbotten: die „kommun'' von Lulea, die „församling'' von Överlulea in der „kommun'' von Boden und die „kommun'' von Pitea (ausgenommen „folkbokföringsdistrikt'' von Markbygden)
- in Västerbotten: die „kommuner'' von Nordmaling, Robertsfors, Vännäs und Umea und die „församlingar'' von Boliden, Burea, Burträsk, Byske, Kagedalen, Lövanger, Sankt Olov, Sankt Örjan und Skelleftea in der „kommun'' von Skelleftea,
- in der „län'' von Västernorrland: die „kommuner'' von Ange und Solleftea, die „församlingar'' von Holm und Liden in der „kommun'' von Sundsvall, und die „församlingar'' von Anundsjö, Björna, Skorped und Trehörningsjö in der „kommun'' von Örnsköldsvik
- in der „län'' von Gävleborg: die „kommun'' von Ljusdal
- in der „län'' von Kopparberg: die „kommuner'' von Älvdalen, Vansbro, Orsa und Malung und die „församlingar'' von Venjan und Vamhus in der „kommun'' von Mora
- in der „län'' von Värmland: die „kommun'' von Torsby.
Die Bezugnahmen auf NUTS in diesem Anhang greifen der endgültigen Festlegung der NUTS-Niveaus in den obengenannten Regionen und Gebieten nicht vor.
Anhang 2
Indikative Verpflichtungsermächtigungen für Ziel Nr. 6
MIO ECU zu Preisen von 1995
(Anm.: Liste nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Hierzu gehören - zusätzlich zu den Mittelzuweisungen für die Ziele Nrn. 3, 4 und 5a - gegebenenfalls Verpflichtungsermächtigungen für Pilotprojekte, innovative Maßnahmen, Untersuchungen und Gemeinschaftsinitiativen nach Artikel 3 und Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates.
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