Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der einHöchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischenRückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-12-31
Status Aufgehoben · 2010-11-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 652/1994, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 652/1994, wird verordnet:

§ 1. Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung muß nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden. Dies bedeutet insbesondere, daß es nicht in jedem Fall zulässig ist, den höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Zinssatz anzusetzen.

§ 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf Schilling lauten, höchstens 4 vH betragen.

(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60 vH des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen. Für Lebensversicherungsverträge, die auf ECU lauten, ist der Zinssatz der auf ECU lautenden Anleihen der Organe der Europäischen Union maßgeblich.

§ 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf Euro lauten, höchstens 4 vH betragen.

(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60 vH des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.

Ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000

abgeschlossen werden (vgl. § 6 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 56/2000).

§ 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf Euro lauten, höchstens 3,25 vH betragen.

(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60 vH des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.

§ 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf Euro lauten, höchstens 3,25 vH betragen. Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 darf dieser Zinssatz 2 vH nicht übersteigen.

(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60 vH des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.

§ 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 2,75 vH betragen. Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 darf dieser Zinssatz 2 vH nicht übersteigen.

(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60 vH des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 5

§ 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 2,25 vH betragen. Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 darf dieser Zinssatz 2 vH nicht übersteigen.

(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60 vH des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.

(3) Für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gilt als neuer Vertrag, für den die Zinssätze nach Abs. 1 gelten, wenn die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungsdauer nachträglich verlängert wird, die neue Versicherungssumme mehr als das Doppelte der Versicherungssumme bei Vertragsabschluss beträgt oder wenn die neue Prämie mehr als das Doppelte der Prämie bei Vertragsabschluss beträgt.

(4) Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten die Zinssätze gem. Abs. 1.

(5) Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gem. Abs. 1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 6.

§ 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 2 vH betragen. Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 darf dieser Zinssatz 1,75 vH nicht übersteigen.

(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60 vH des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.

(3) Für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gilt als neuer Vertrag, für den die Zinssätze nach Abs. 1 gelten, wenn die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungsdauer nachträglich verlängert wird, die neue Versicherungssumme mehr als das Doppelte der Versicherungssumme bei Vertragsabschluss beträgt oder wenn die neue Prämie mehr als das Doppelte der Prämie bei Vertragsabschluss beträgt.

(4) Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten die Zinssätze gem. Abs. 1.

(5) Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gem. Abs. 1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 7.

§ 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 1,75 vH betragen. Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 darf dieser Zinssatz 1,75 vH nicht übersteigen.

(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60 vH des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.

(3) Für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gilt als neuer Vertrag, für den die Zinssätze nach Abs. 1 gelten, wenn die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungsdauer nachträglich verlängert wird, die neue Versicherungssumme mehr als das Doppelte der Versicherungssumme bei Vertragsabschluss beträgt oder wenn die neue Prämie mehr als das Doppelte der Prämie bei Vertragsabschluss beträgt.

(4) Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten die Zinssätze gem. Abs. 1.

(5) Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gem. Abs. 1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 9.

§ 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 1,50 vH betragen. Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 darf dieser Zinssatz 1,50 vH nicht übersteigen.

(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60 vH des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.

(3) Für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gilt als neuer Vertrag, für den die Zinssätze nach Abs. 1 gelten, wenn die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungsdauer nachträglich verlängert wird, die neue Versicherungssumme mehr als das Doppelte der Versicherungssumme bei Vertragsabschluss beträgt oder wenn die neue Prämie mehr als das Doppelte der Prämie bei Vertragsabschluss beträgt.

(4) Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten die Zinssätze gem. Abs. 1.

(5) Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gem. Abs. 1.

§ 3. Die Versicherungsunternehmen haben eine Rückstellung für die gegenüber dem Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen.

Abs. 1 bis 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden (vgl. § 6 Abs. 8).

§ 3. (1) Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Abs. 2 zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt.

(2) Die Zinszusatzrückstellung ist mindestens in folgender Höhe zu bilden:

Der Wert der Zinszusatzrückstellung (ZZR) im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt t-1 (§ 81c Abs. 3 lit. D.II. VAG) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, DRt die Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die Zinszusatzrückstellung im Jahre t, t den durchschnittlichen Rechnungszins eines Versicherungsunternehmens im Jahre t, den durchschnittlichen Rechnungszins aller österreichischen Versicherungsunternehmen im Jahr 2012 und RZSt den Referenzzinssatz im Jahre t bezeichnet. Als Referenzzinssatz ist der Jahreswert der Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes heranzuziehen. Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Rechnungszins aller österreichischen Versicherungsunternehmen im Jahr 2012 und dem Referenzzinssatz im Jahr 2012 beträgt 1,45 vH.

(3) Die Zinszusatzrückstellung ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.

(4) Ist die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung im Sinne des § 18 Abs. 4 VAG im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Gewinnbeteiligungs-Verordnung, BGBl. II. Nr. 398/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2013 negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbetrag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Abs. 2 nicht erreicht ist.

(5) Für Versicherungsverträge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 156/2013 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge), für die eine Zusatzrückstellung gemäß der Zusatzrückstellungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 450/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2010 gebildet wird, ist insoweit keine Zinszusatzrückstellung zu bilden.

§ 3. (1) Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Abs. 2 zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt.

(2) Die Zinszusatzrückstellung (ZZR) ist mindestens in folgender Höhe zu bilden:

Der Wert der Zinszusatzrückstellung im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung zum Zeitpunkt t-1 (§ 81c Abs. 3 Posten D.II. VAG) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, DRt die Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die ZZR im Jahre t, den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre t und RZSt den Referenzzinssatz im Jahre t bezeichnet. Als Referenzzinssatz ist der Jahreswert der Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes heranzuziehen.

Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre t, entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag des Jahres t und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß § 81c Abs. 3 Posten D.II. VAG zum Zeitpunkt t-1.

(3) Die Zinszusatzrückstellung ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.

(4) Ist die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung im Sinne des § 18 Abs. 4 VAG im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Gewinnbeteiligungs-Verordnung, BGBl. II. Nr. 398/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2013 negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbetrag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Abs. 2 nicht erreicht ist.

(5) Für Versicherungsverträge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 156/2013 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge), für die eine Zusatzrückstellung gemäß der Zusatzrückstellungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 450/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2010 gebildet wird, ist insoweit keine Zinszusatzrückstellung zu bilden.

(6) Der Wert der ZZR für das Jahr 2015 gemäß Abs. 2 erhöht sich um 60% der gemäß Abs. 2 im Jahr 2015 zu bildenden ZZR.

§ 4. Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung unterliegt dem Grundsatz der Stetigkeit und muß die Beteiligung der Versicherungsnehmer und der Versicherten am Überschuß in angemessener Weise über die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrages berücksichtigen.

§ 5. (1) § 2 gilt nicht für

1.

Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung, ausgenommen Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risken betreffen,

2.

Verträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von höchstens acht Jahren und

3.

Verträge ohne Gewinnbeteiligung.

(2) Der verwendete Zinssatz muß in den Fällen des Abs. 1 um einen angemessenen Wert niedriger sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.

§ 5. (1) § 2 gilt nicht für

1.

Verträge der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung, ausgenommen Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risken betreffen,

2.

Verträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von höchstens acht Jahren und

3.

Verträge ohne Gewinnbeteiligung.

(2) Der verwendete Zinssatz muß in den Fällen des Abs. 1 um einen angemessenen Wert niedriger sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1994 in Kraft.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1994 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 431/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1994 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 431/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1994 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 431/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.

(4) § 2 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden. § 2 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt für die Bildung der versicherungstechnischen Rückstellung, bezogen auf sämtliche Versicherungsverträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, maßgeblich.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1994 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 431/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.

(4) § 2 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden. § 2 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt für die Bildung der versicherungstechnischen Rückstellung, bezogen auf sämtliche Versicherungsverträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, maßgeblich.

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