Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Absatz von gefrorenem Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft (Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Abgabe von gefrorenem Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).
Verarbeitung des von der AMA abgegebenen Rindfleisches
§ 3. (1) Das Rindfleisch ist unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder einen anderen von der AMA zugelassenen Raum zu verbringen und dort bis zur Verarbeitung zu lagern.
(2) Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte nicht eine Verarbeitung des Rindfleisches durch den Käufer vorschreiben, kann er es zum Zwecke der Verarbeitung unmittelbar an Verarbeitungsbetriebe weitergeben; dabei darf eine Mindestmenge von vier Tonnen je Verarbeitungsbetrieb nicht unterschritten werden.
Meldepflichten
§ 4. (1) Der Käufer hat jede Weitergabe des Rindfleisches unter Angabe des Namens und der Anschrift des Verarbeitungsbetriebes, der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb haben jeden Wechsel des Lagerortes des Rindfleisches der AMA unverzüglich schriftlich zu melden.
(2) Der Verarbeitungsbetrieb hat ferner der AMA die erfolgte Verarbeitung zu den Erzeugnissen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrieben sind, schriftlich unter Angabe der Art und der Menge des Verarbeitungserzeugnisses zu melden.
(3) In den Meldungen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Nummern der Verkaufsrechnung und des Abholscheines der AMA und die weitergegebene oder verarbeitete Rindfleischmenge anzugeben.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 5. (1) Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb haben ordnungsgemäß Bücher und gesonderte Aufzeichnungen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Rindfleisch zu führen.
(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist ferner verpflichtet, gesonderte Aufzeichnungen über die hergestellte Art und Mengen des Verarbeitungserzeugnisses und die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Rindfleisch zu führen sowie auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen.
(3) Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb haben die in Absatz 1 und 2 genannten Bücher und Aufzeichnungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 6. (1) Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der AMA sowie den Organen der EU, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen des Käufers und des Verarbeitungsbetriebs, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Käufers oder des Verarbeitungsbetriebs anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Käufer oder dem Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Hat der Käufer oder der Verarbeitungsbetrieb Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 5 auch gegenüber den Dritten.
Verpflichtete Personen
§ 7. Die Verpflichtungen, die dem Käufer und dem Verarbeitungsbetrieb gegenüber den Prüforganen obliegen, sind von den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführern, bei nicht im Handelsregister eingetragenen Betrieben vom Betriebsinhaber selbst zu erfüllen. Diese können hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte bestellen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
Verarbeitungsbescheinigung
§ 8. Nach erfolgter Verarbeitung wird dem Verarbeitungsbetrieb von der AMA eine Verarbeitungsbescheinigung erteilt.
Verarbeitung von Rindfleisch aus anderen Mitgliedstaaten
§ 9. Rindfleisch, das von Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten abgegeben und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier verarbeitet zu werden, wird auf Antrag des Käufers oder des Verarbeitungsbetriebs unter Überwachung der AMA gestellt. Das Rindfleisch, auf das sich der Antrag bezieht, ist unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden. Im übrigen finden die §§ 3 bis 8 dieser Verordnung Anwendung.
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