Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-02-01
Status Aufgehoben · 2004-03-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 9 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Arten des Befähigungsnachweises für Gas- und

Wasserleitungsinstallateure

§ 1. Der Befähigungsnachweis für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure (§ 127 Z 8 GewO 1994) ist zu erbringen durch:

1.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994) und

c)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 2. Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation und Heizungstechnik oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau Ausbildungszweig Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau Ausbildungszweig Umwelttechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1993, und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994) und

c)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung

a)

die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Gasinstallation gemäß § 8 und

b)

die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 1 oder 5. Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Wasserleitungsinstallation gemäß § 9 und

b)

die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Neu hinzukommende Schulen

§ 2. Kommt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu den im § 1 genannten Schulen eine neue Schule oder eine neue Fachrichtung hinzu, so sind an den erfolgreichen Besuch dieser neuen Schule oder Fachrichtung die gleichen Rechtsfolgen geknüpft, soweit die schwerpunktmäßige Ausbildung an den im § 1 genannten Schulen mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an der neuen Schule oder neuen Fachrichtung übereinstimmt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Befähigungsnachweis für die Gasinstallation

§ 3. Der Befähigungsnachweis für die auf die Gasinstallation eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure ist zu erbringen

1.

auf eine der im § 1 genannten Arten oder

2.

durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 8.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Befähigungsnachweis für die Wasserleitungsinstallation

§ 4. Der Befähigungsnachweis für die auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure ist zu erbringen

1.

auf eine der in § 1 genannten Arten oder

2.

durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 9.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Befähigungsprüfung für Gas- und Wasserleitungsinstallateure

§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus

1.

der schriftlichen Prüfung (§ 6),

2.

der mündlichen Prüfung (§ 7) und

3.

dem Prüfungsteil Unternehmerprüfung (§ 12).

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schriftliche Prüfung

§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von in den Berechtigungsumfang des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure fallenden Projekten einschließlich der Anfertigung von Installationsplänen, Materialauszügen und der Erstellung eines Kostenvoranschlages zu erstrecken und hat folgende Sachgebiete zu umfassen:

1.

Wasserversorgungsanlagen (insbesondere auch Anlagen für industrielle, gewerbliche und medizinische Zwecke),

2.

Entwässerungsanlagen,

3.

Niederdruckgas- und Flüssiggasanlagen,

4.

Abgasanlagen,

5.

Anlagen zur Erwärmung von Trink- und Nutzwasser, auch unter Verwendung alternativer Energien,

6.

Meßkunde und Meßtechnik.

(2) Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Meß- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile und -systeme sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Hiebei sind die gültigen einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungskandidaten dürfen bei der schriftlichen Prüfung Fachbücher, Normen, technische Richtlinien, Tabellen sowie Zeichenschablonen verwenden. Muster oder Übungsbeispiele dürfen nicht verwendet werden.

(4) Die Prüfungsaufgaben sind so zu erstellen, daß sie vom Prüfling in 18 Stunden ausgearbeitet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 21 Stunden zu beenden, die tunlichst zu gleichen Teilen auf drei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind. Der Samstag darf dabei unberücksichtigt bleiben.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Mündliche Prüfung

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Sachgebiete sowie auf Fragen der Unfallverhütung, des Arbeitnehmerschutzes und des Umweltschutzes zu erstrecken.

(2) Die mündliche Prüfung darf nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Befähigungsprüfung für die Gasinstallation

§ 8. (1) Hinsichtlich der Befähigungsprüfung für die auf die Gasinstallation eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gelten die §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sich die schriftliche und die mündliche Prüfung auf den Bereich der Gasinstallation zu beschränken hat.

(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung sind so zu erstellen, daß sie vom Prüfling in 13 Stunden ausgearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung darf nicht kürzer als 25 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Befähigungsprüfung für die Wasserleitungsinstallation

§ 9. (1) Hinsichtlich der Befähigungsprüfung für die auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gelten die §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sich die schriftliche und die mündliche Prüfung auf den Bereich der Wasserleitungsinstallation zu beschränken hat.

(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung sind so zu erstellen, daß sie vom Prüfling in 13 Stunden ausgearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung darf nicht kürzer als 25 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Nichtberücksichtigung von Zeugnissen

§ 10. Ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sind, soweit sich die Zeugnisse jeweils auf die Gasinstallation erstrecken, nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der Befähigungsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand der Gasinstallation bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ergänzungsprüfungen

§ 11. (1) Die Ergänzungsprüfung, durch deren Nachweis der Prüfungswerber ausgehend von der Befähigungsprüfung für die Gasinstallation zum Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gelangt, besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Für die Prüfung gelten die §§ 6 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sich die Prüfung auf den Bereich der Wasserleitungsinstallation zu beschränken hat.

(2) Die Ergänzungsprüfung, durch deren Nachweis der Prüfungswerber ausgehend von der Befähigungsprüfung für die Wasserleitungsinstallation zum Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gelangt, besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Für die Prüfung gelten die §§ 6 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sich die Prüfung auf den Bereich der Gasinstallation zu beschränken hat.

(3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind so zu erstellen, daß sie jeweils in neun Stunden vom Prüfling ausgearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung darf jeweils nicht kürzer als 25 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Unternehmerprüfung

§ 12. (1) Auf die Durchführung des Prüfungsteils Unternehmerprüfung ist die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Der Nachweis der Unternehmerprüfung entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt sind.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 13. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

1.

dem Vorsitzenden, der ein geeigneter Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein muß,

2.

zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1994,

3.

einer weiteren Person, die die Studienrichtung Maschinenbau erfolgreich besucht hat und in einem Beruf tätig sein muß, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure notwendig sind,

4.

einer weiteren Person, die an einer der in § 1 Z 2 lit. a genannten berufsbildenden höheren Schulen als Lehrer in einem fachtechnischen Gegenstand tätig sein muß und

5.

im Falle der Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung einer weiteren Person, die in einem Beruf tätig sein muß, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde und der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind.

(2) Erfüllt der Vorsitzende die Voraussetzungen, die bei der im Abs. 1 Z 3 genannten Person vorliegen müssen, so hat der Prüfungskommission keine weitere Person gemäß Abs. 1 Z 3 anzugehören. Besitzt eine der im Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen die Qualifikation zur Abnahme der Unternehmerprüfung, so hat der Prüfungskommission keine weitere Person gemäß Abs. 1 Z 5 anzugehören.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 14. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist, in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung festzusetzen.

(2) Der Landeshauptmann hat zu veranlassen, daß der Prüfungstermin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Befähigungsprüfung

§ 15. Zur Befähigungsprüfung gemäß § 5, § 8 und § 9 ist jeweils zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:

1.

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 2. a) den erfolgreichen Besuch einer der im § 1 Z 2 lit. a

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur oder im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur oder im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur und

b)

eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 4. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem

b)

eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 5. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht durch Z 1 oder 2

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung

§ 16. (1) Zur Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 1 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für die Gasinstallation nachweist.

(2) Zur Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für die Wasserleitungsinstallation nachweist.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 17. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:

1.

die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4.

falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt und

5.

gegebenenfalls Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

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