Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
Anerkennung der Betriebsstätten
§ 3. (1) Anträge auf Anerkennung sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes in dreifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen.
(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller (Hersteller) auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung vorlegt:
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,
Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilchpulver,
Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
(3) Die Anerkennung wird dem Hersteller für jede Betriebsstätte erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Ordnungsnummer.
(4) Der Hersteller hat die AMA schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) mindestens zwei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung von der Absicht, Magermilchpulver für die Intervention herzustellen, zu verständigen.
(5) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Anerkennung und Kontrolle der Betriebsstätten hat die AMA unangemeldet Kontrollen vor Ort durchzuführen.
(6) Wird gegen die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 verstoßen, so wird die Anerkennung widerrufen. Die Anerkennung kann nicht vor Ablauf von mindestens drei Monaten neu erteilt werden.
Angebote
§ 4. Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) bei der AMA einzureichen. Nach Annahme des Angebots hat die AMA einen Lieferschein auszustellen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
§ 5. (1) Der Hersteller hat für jedes Kaufangebot eine von einer gemäß § 9 Abs. 2 lit. c der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, befugten Stelle ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung darzulegen.
(2) Für Magermilchpulver, das in anderen Mitgliedstaaten hergestellt wird, ist die gemäß den jeweiligen nationalen Vorschriften ausgestellte Kontrollbescheinigung vorzulegen.
(3) Aus der Bescheinigung muß ersichtlich sein, daß die Herstellungsbedingungen im Produktionsbetrieb regelmäßig (mindestens einmal in 28 Tagen) beanstandungsfrei überprüft wurden und daß bei der Untersuchung des zur Intervention angebotenen Magermilchpulvers keine Kontamination mit Salmonellen festgestellt wurde. Die letztgenannte Untersuchung wird regelmäßig nach wissenschaftlich anerkannten Probenahmeplänen und -methoden vorgenommen (mindestens 28tägig eine Charge = Tagesproduktion).
(4) Die Kontrolle der Produktionsanlage beinhaltet insbesondere den Verdampfer, die Trocknungsanlage selbst und deren Umgebung sowie Luftfilter, Lufterhitzer, Mischer, Silo und Abfüllanlage.
(5) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann auch maximal für die gesamte Dauer der Intervention vom 1. März bis 31. August befristet ausgestellt werden. Dann muß in ihr eine Erklärung enthalten sein, daß der Herstellungsbetrieb laufend in Zeitabständen von nicht länger als 28 Tagen überwacht wird.
(6) Werden bei der laufenden Überwachung Salmonellen festgestellt, sind alle Lieferungen auf Kosten des Anbieters zurückzunehmen, die nach der zuletzt durchgeführten Kontrolle, die keinen Salmonellenbefund ergeben hat, erfolgt sind, es sei denn, daß der Anbieter auch für diese Lieferungen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen kann.
(7) Alle Änderungen sind der AMA unverzüglich mitzuteilen.
(8) Die im Zusammenhang mit der Überwachung stehenden Unterlagen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Lieferung
§ 6. (1) Das Magermilchpulver ist vom Anbieter frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses zu liefern und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen. Bei der Anlieferung sind die Transportpapiere zu übergeben.
(2) Der Inhaber des Interventionslagerhauses oder dessen Bevollmächtigter hat die angelieferten Mengen auf dem Lieferschein zu bestätigen.
Übernahme
§ 7. (1) Die Ware wird nur übernommen, wenn sie mit der im Angebot bezeichneten Ware identisch ist und in der vorgeschriebenen Verpackung geliefert wird.
(2) Ware in beschädigter Verpackung ist zurückzuweisen.
Probenziehung und Qualitätsuntersuchung
§ 8. (1) Nach der Übernahme werden von der AMA je Angebotspartie von bis zu 20 Tonnen (= 800 Säcke zu je 25 kg) aus 8 Säcken jeweils zwei gleiche Proben, davon eine Rückstellprobe, von je 200 g gleichzeitig entnommen, die jeweils zu zwei Mischproben vereinigt werden. Bei Erhöhung der Partie ist wie in Anhang IV Z 1 zweiter Teilstrich der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 vorzugehen. Die Untersuchung der Erstprobe erfolgt in einer milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt bzw. einem milchwirtschaftlichen Labor. Die Zweitprobe (Rückstellprobe) wird beim Lagerhalter aufbewahrt.
(2) Die Proben sind so zu verschließen und zu plombieren oder zu versiegeln, daß die Packung nicht ohne Beschädigung der Plombe oder des Siegels geöffnet werden kann. Die Proben sind mit folgenden Angaben zu versehen:
Name des Prüforgans,
Probennummer,
Nummer des Probenahmeprotokolls,
Name und Anschrift des Herstellers und
Datum der Probenahme.
(3) Entspricht die Ware nach dem Untersuchungsergebnis nicht den gestellten Mindestanforderungen, so läßt die AMA auf Antrag und Kosten des Verkäufers die Rückstellprobe von einer milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt bzw. einem milchwirtschaftlichen Labor untersuchen. Entspricht auch diese Probe nicht den Bestimmungen, so ist das Magermilchpulver auf Kosten des Verkäufers zurückzunehmen.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, bei der Probenziehung anwesend zu sein.
(5) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination wird kontrolliert, sofern es die Rechtsvorschriften der Kommission der Europäischen Union festlegen.
Kaufpreis
§ 9. Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 10. (1) Der Hersteller ist verpflichtet,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen,
gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern zu machen über
den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch, Buttermilch und Molke,
die hergestellten Mengen an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseinen und Kaseinaten,
die Art der Verpackung, die Kennzeichnung, den Verbleib sowie den Auslieferungstag jeder Partie Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,
auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten zu führen,
jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2 gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen.
(2) Erstreckt sich eine Inventur des Herstellers auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Hersteller der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.
(3) Der Hersteller ist verpflichtet, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 11. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver und anderen Erzeugnissen sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Magermilchpulvermengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
Kosten
§ 12. (1) Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat
im Falle der Nichtübernahme des Magermilchpulvers durch die AMA der Verkäufer,
im Falle der Entnahme von Proben oder Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung der Hersteller
Rückforderung und Verzinsung
§ 13. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.
Berichtspflichten
§ 14. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 30. Juni 1995 über die Maßnahmen, die in bezug auf die in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 genannten Kontrollen getroffen wurden, zu berichten.
Anlage
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zu § 12
Magermilchpulverqualitätskriterien und Tarife
Sprühmagermilchpulver
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Kriterium Grenzwert Methoden Kosten
(Punkte)
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Milchfettgehalt = 1,00% ISO 1736 : 1985 30
Wassergehalt = 3,50% FIL 26 : 1964 10
Titrierbarer = 19,30 ISO 6091 : 1980 8
Säuregehalt in ml
Dezinormaler Natrium-
hydroxidlösung ausge-
drückt
Laktate = 150 mg/100 g ISO-DIS 8069 50
Zusatzstoffe keine --
Phosphataseprobe negativ ISO 3356 : 1975 19
(dh. 4 Mikrogramm
Phenol oder weniger
je Gramm
rekonstruierter
Milch)
Unlöslichkeit = 0,5 ml ISO-DIS 8156 8
(24 Grad C)
Gehalt an = 15,0 mg (dh. ADMI Standardmethode
verbrannten Teilchen mind. ED 1971 S 28;
Musterscheibe B) 6. Auflage 1983 5
Gehalt an = 40 000/g FIL 49 : 1970 8
Mikroorganismen
Coliforme Keime in 0,1 g negativ FIL 64 : 1971 10
Buttermilchnachweis negativ Deutsche Magermilch-
pulververordnung 1978
Anlage 7 60
Molkennachweis negativ
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Labmolke Verordnung (EWG)
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Nr. 625/78 55
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Sauermolke FIL 102 A: 1989 gemäß
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Deutsche Magermilch-
pulververordnung 1978
Anlage 1 20
Sensorik einwandfrei AMA Gütebewertungs-
schema 15
Gesamteiweiß (nur wenn - Richtlinie 85/503EWG (30)
Molkennachweis nicht
negativ)
Die Bewertung der Punkte erfolgt gemäß Gebührentarifverordnung, BGBl. Nr. 189/1989, in der jeweils geltenden Fassung.