Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die private Lagerhaltung von Butter und Rahm
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
Form der Verträge
§ 3. Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.
Anträge auf Vertragsabschluß oder Erhöhung der Vertragsmenge
§ 4. Der Abschluß oder die Erhöhung der Vertragsmenge um mindestens 1 000 kg ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu beantragen. Die AMA hat die Annahme des Antrages auf Vertragsabschluß oder auf Erhöhung der Vertragsmenge zu bestätigen.
Mindestfettgehalt bei Rahm
§ 5. Der Einlagerer kann sich verpflichten, bei allen Partien aller während des Wirtschaftsjahres abgeschlossenen Verträge während der gesamten Lagerdauer einen im voraus festgesetzten Mindestfettgehalt einzuhalten. Dieser Fettgehalt muß innerhalb der Grenzen jener Vorschriften liegen, die sich aus § 1 ergeben.
Qualitätsprüfung
§ 6. (1) Zur Feststellung der Einhaltung der Qualitätsvorschriften gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten hinsichtlich der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluß des Lagervertrags Proben zu ziehen. Dabei ist die in den Abs. 2 bis 4 angeführte Vorgangsweise einzuhalten.
(2) Aus einer Partie werden zwei Proben entnommen, davon eine Rückstellprobe. Die Erstprobe wird darauf geprüft, ob die Butter den geforderten Qualitätsvorschriften entspricht. Die Zweitprobe (Rückstellprobe) wird beim Lagerhalter aufbewahrt.
(3) Die Proben sind so zu verschließen und zu plombieren oder zu versiegeln, daß die Packung nicht ohne Beschädigung der Plombe oder des Siegels geöffnet werden kann. Die Proben sind mit folgenden Angaben zu versehen:
Name des Prüforgans,
Probennummer,
Nummer des Probenahmeprotokolls,
Name und Anschrift des Herstellers und
Datum der Probenahme.
(4) Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den geforderten Qualitätsvorschriften, so kann der Antragsteller die Rückstellprobe auf seine Kosten von einer milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt bzw. einem milchwirtschaftlichen Labor untersuchen lassen. Entspricht auch diese Probe nicht den Bestimmungen, so wird kein Lagervertrag abgeschlossen.
(5) Zur Feststellung der Einhaltung des Fettgehalts des eingelagerten Rahms ist die AMA berechtigt, vor Einfrieren des Rahms Proben zu ziehen. Dabei sind die Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 5 führt die AMA diese Kontrollen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten durch.
(6) Weist der Rahm nicht den geforderten Fettgehalt auf, so sind alle eingelagerten Mengen bis zur letzten positiven Probe aus der privaten Lagerhaltung zu nehmen.
(7) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter und Rahm wird kontrolliert, sofern es die Rechtsvorschriften der Kommission der Europäischen Union festlegen.
Kosten
§ 7. Werden von der AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat der Einlagerer mit Ausnahme der Erstproben die entstandenen Kosten gemäß den in der Anlage festgesetzten Tarifen zu erstatten.
Qualitätsminderung
§ 8. Wird während der ersten 60 Tage der Lagerung von Butter und Rahm durch den Lagerhalter eine Qualitätsminderung festgestellt, die größer als normalerweise bei der Lagerung üblich ist, darf der Lagerhalter die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakten entsprechen müssen, ersetzen.
Kennzeichnung und Lagerung
§ 9. (1) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Lastenheft hat für Butter vorzusehen, daß die Aufschrift auf der Verpackung zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, die Kennummer der Betriebsstätte zu enthalten hat. Der Tag der Herstellung kann verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).
(2) Die Verpflichtung zur Angabe des Datums des Eingangs in das Lager auf der Verpackung gilt nicht, wenn der Einlagerer ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag des Eingangs in das Lager eingetragen werden.
(3) Der Einlagerer hat die Einlagerungsware so getrennt von anderen Waren zu lagern, daß eine Kontrolle jederzeit möglich ist.
(4) An jeder Partie Butter und Rahm ist eine Partiekarte anzubringen, auf der die Partienummer, die Menge und der Tag des Eingangs in das Lager zu vermerken sind.
Anträge auf Kürzung oder Verlängerung der Lagerdauer
§ 10. Anträge auf Kürzung oder Verlängerung der Lagerdauer sind bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu stellen.
Gewährung der Beihilfe
§ 11. (1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren.
(2) Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe für Butter und Rahm eine Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind. Diese Anträge auf Vorschußzahlung sind mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu stellen.
Umfang der auszulagernden Menge
§ 12. Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten auszulagernde Menge hat mindestens 1 000 kg zu betragen.
Meldepflichten
§ 13. Der Einlagerer hat der AMA Tagesmeldungen über den Ein- und Ausgang der Butter- und Rahmmengen nach dem von der AMA aufgelegten Muster innerhalb einer Woche zu erstatten.
Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten
§ 14. Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Einlagerer verpflichtet,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter und Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages ist,
jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter und Rahm bis zum 5. Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages ist,
die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen,
der AMA spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung von Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages werden soll, den für die Herstellung vorgesehenen Betrieb, Ort und Zeitraum anzuzeigen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 15. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Butter und Rahm, die Gegenstand eines Lagervertrages sind, sowie die Entnahme von Proben aus den eingelagerten Butter- und Rahmmengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
Anlage
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zu § 7
Qualitätskriterien und Tarife
Butter
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Kriterium Grenzwert Methoden Kosten
(Punkte)
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Milchfett = 82% ÖNORM-DIN 10322 0
Fettfreie Trockenmasse = 2% ÖNORM-DIN 10322 0
Wassergehalt = 16% ÖNORM-DIN 10322 25
pH-Wert (Serum) Sauer-
rahmbutter = 5,1 ÖNORM-DIN 10349 (8)
pH-Wert (Serum) Süß-
rahmbutter = 6,3 ÖNORM-DIN 10349 (8)
Phosphatase-Aktivität negativ ÖNORM-DIN 10337-1
(qualitativ) 4
Sensorische Prüfung I. Güteklasse AMA-Gütebewertungs-
schema 15
Rahm
Fettgehalt Deklaration ÖNORM-DIN 10312-2 30
Die Bewertung der Punkte erfolgt gemäß Gebührentarifverordnung, BGBl. Nr. 189/1989, in der jeweils geltenden Fassung.
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