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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für Saatgut (Saatgutbeihilfeverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

Voraussetzung für die Beihilfegewährung

§ 3. (1) Der Saatgutvermehrer hat bis zu den in Abs. 3 genannten Terminen der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes zu melden

1.

durch Abgabe einer Vermehrungserklärung, soferne kein im Zusammenhang mit der Vermehrung stehendes Vertragsverhältnis vorliegt, oder

2.

durch Vorlage eines Saatgutvermehrungsvertrages.

(2) Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis umfaßt die Vorlage des Saatgutvermehrungsvertrages, die Abgabe der Änderungsmitteilungen gemäß § 6 sowie die Antragstellung und die Entgegennahme der Beihilfe an den Vermehrer. Diese Befugnis ist spätestens mit der Vorlage nach Abs. 1 Z 2 durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

(3) Die Vermehrungserklärung gemäß Abs. 1 Z 1 ist unverzüglich nach der Aussaat, der Saatgutvermehrungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2 unverzüglich nach Vertragsabschluß der AMA vorzulegen.

(4) Wird durch in § 1 genannte Rechtsakte eine Beihilfe erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß festgesetzt oder wird eine Sorte erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß zugelassen, so ist die Meldung gemäß Abs. 1 innerhalb von 6 Wochen nach Festsetzung der Beihilfe oder der Sortenzulassung nachzuholen.

Voraussetzung für die Beihilfegewährung

§ 3. (1) Der Saatgutvermehrer hat bis zu den in Abs. 3 genannten Terminen der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes zu melden

1.

durch Abgabe einer Vermehrungserklärung, soferne kein im Zusammenhang mit der Vermehrung stehendes Vertragsverhältnis vorliegt, oder

2.

durch Vorlage eines Saatgutvermehrungsvertrages.

(2) Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens mit der Vorlage nach Abs. 1 Z 2 nachzuweisen. Für Saatgut der Ernte 1995 ist die Vertretungsbefugnis bis zum 15. April 1996 der AMA nachzuweisen.

(3) Die Vermehrungserklärung gemäß Abs. 1 Z 1 ist unverzüglich nach der Aussaat, der Saatgutvermehrungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2 unverzüglich nach Vertragsabschluß der AMA vorzulegen.

(4) Wird durch in § 1 genannte Rechtsakte eine Beihilfe erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß festgesetzt oder wird eine Sorte erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß zugelassen, so ist die Meldung gemäß Abs. 1 innerhalb von 6 Wochen nach Festsetzung der Beihilfe oder der Sortenzulassung nachzuholen.

Registrierung

§ 4. (1) Die AMA hat auf Grund der Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 ein Register der Vermehrungsorganisationen und Vermehrer zu erstellen.

(2) In das Register sind einzutragen:

1.

Name und Anschrift der Vermehrungsorganisation oder

2.

Name und Anschrift der Vermehrer und

3.

Art und Sorte des erzeugten Saatguts.

(3) Die Einsicht in das Register steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Beihilfeantrag

§ 5. (1) Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Ernte des Saatgutes folgenden Jahres schriftlich unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes einzureichen.

(2) Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand, daß es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um amtlich zugelassenes Saatgut handelt, die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungsbescheinigung gemäß den saatgutrechtlichen Vorschriften oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden ist, ein entsprechender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beendet, so kann die AMA auf Antrag, der vor diesem Zeitpunkt gestellt sein muß, eine Nachfrist, spätestens jedoch bis 30. Juni, für die Vorlage des Anerkennungsnachweises setzen.

(3) Im Falle der Vertretung eines Vermehrers ist die Vermehrungsorganisation verpflichtet, die Beihilfe spätestens zehn Kalendertage nach Eingang an den Vermehrer weiterzuleiten, falls diesem nicht bereits Vorschußzahlungen mindestens in Höhe der Beihilfe geleistet wurden.

Beihilfeantrag

§ 5. (1) Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Ernte des Saatgutes folgenden Jahres schriftlich unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes einzureichen.

(2) Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand, daß es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um amtlich zugelassenes Saatgut handelt, die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungsbescheinigung gemäß den saatgutrechtlichen Vorschriften oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden ist, ein entsprechender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beendet, so kann die AMA auf Antrag, der vor diesem Zeitpunkt gestellt sein muß, eine Nachfrist, spätestens jedoch bis 30. Juni, für die Vorlage des Anerkennungsnachweises setzen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1996)

Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten

§ 6. Die Vermehrungsorganisation oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich der AMA mitzuteilen. Weiters sind sie verpflichtet, der AMA auf Verlangen die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.

Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten

§ 6. Die Vermehrungsorganisation oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich schriftlich der AMA mitzuteilen. Weiters ist der AMA die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 7. (1) Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sowie über die Art und Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen verwendeten Saatgutes zu machen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1, die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes, die Anerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge, die Vermehrungserklärungen und die sich auf sie beziehenden Abrechnungsunterlagen sowie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die Beihilfegewährung von Bedeutung sind, sind vom Beihilfeberechtigten sicher und geordnet sieben Jahre, beginnend mit dem Jahr des der Saatguternte folgenden Kalenderjahres, aufzubewahren.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten, Kontrollbestimmungen

§ 8. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Betroffenen den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Berichtspflicht

§ 9. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die zur Erfüllung der gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu melden.