Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut in Drittländern
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Registrierung von Saatgutvermehrungsverträgen in Drittländern.
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Registrierung von Saatgutvermehrungsverträgen in Drittländern.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA) zuständig.
Registrierung
§ 3. (1) Die für die Registrierung erforderlichen Angaben sind der AMA bis zu dem in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Termin mitzuteilen und durch Vorlage aller die Vermehrungsvorhaben betreffenden Verträge zu belegen.
(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten, mit den entsprechenden Registriernummern versehenen, Formblattes in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen.
(3) Die AMA hat die Registrierung der mitgeteilten Vermehrungsverträge zu bescheinigen.
(4) Jede Änderung der zur Registrierung mitgeteilten Angaben, die nach der Registrierung des Vermehrungsvertrages vorgenommen wird, ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Kenntnis der Änderung der AMA mitzuteilen. Für Änderungsmitteilungen ist die mit den entsprechenden Registriernummern versehene ursprüngliche Mitteilung unter Eintragung der abgeänderten Angaben zu verwenden.
(5) Die Einsicht in das Register steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Registrierung
§ 3. (1) Die für die Registrierung erforderlichen Angaben sind der AMA bis zu dem in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Termin mitzuteilen und durch Vorlage aller die Vermehrungsvorhaben betreffenden Verträge zu belegen.
(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten, mit den entsprechenden Registriernummern versehenen, Formblattes in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen.
(3) Die AMA hat die Registrierung der mitgeteilten Vermehrungsverträge zu bescheinigen.
(4) Jede Änderung der zur Registrierung mitgeteilten Angaben, die nach der Registrierung des Vermehrungsvertrages vorgenommen wird, ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Kenntnis der Änderung der AMA mitzuteilen. Für Änderungsmitteilungen ist die mit den entsprechenden Registriernummern versehene ursprüngliche Mitteilung unter Eintragung der abgeänderten Angaben zu verwenden.
(5) Die Einsicht in das Register steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 4. Die Meldepflichtigen haben die für die Registrierung nach § 3 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 4. (1) Die Meldepflichtigen haben die für die Registrierung nach § 3 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.
(2) Personen, die im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 mit in Drittländern niedergelassenen Saatgutvermehrern Saatgutvermehrungsverträge abschließen, haben die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 der Kommission zu übermittelnden Daten spätestens zwei Wochen vor dem jeweils genannten Termin der AMA zu übermitteln.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 4. (1) Die Meldepflichtigen haben die für die Registrierung nach § 3 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.
(2) Personen, die im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 mit in Drittländern niedergelassenen Saatgutvermehrern Saatgutvermehrungsverträge abschließen, haben die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 der Kommission zu übermittelnden Daten spätestens zwei Wochen vor dem jeweils genannten Termin der AMA zu übermitteln.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten, Kontrollbestimmungen
§ 5. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Betroffenen den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten, Kontrollbestimmungen
§ 5. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Betroffenen den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
Berichtspflicht
§ 6. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die zur Erfüllung der gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu melden.
Berichtspflicht
§ 6. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die zur Erfüllung der gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu melden.