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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für Trockenfutter (Trockenfutterbeihilfeverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 15 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Trockenfutter hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

Beihilfevoraussetzungen

§ 3. (1) Der Inhaber eines Betriebes, der Trockenfutter herstellen will, für das nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt werden soll (Verarbeitungsbetrieb), hat die Aufnahme der Trockenfutterherstellung vor Beginn der ersten Trocknung unter Angabe der einzusetzenden Erzeugnisse unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes schriftlich der AMA anzuzeigen. Der Anzeige sind

1.

eine Beschreibung der Anlage sowie Unterlagen zur Bestimmung der Trocknungskapazität,

2.

ein Orts- und Lageplan der Trocknungseinrichtungen einschließlich der in Abs. 2 Z 2 genannten Einrichtungen,

(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,

1.

zur Gewichtsfeststellung eine geeichte Waage zu verwenden,

2.

für den Fall, daß er auch Trockenfutter aus Rückständen der Kartoffelverarbeitung für Speise- oder Industriezwecke herstellt, die hiezu dienenden Betriebseinrichtungen getrennt von den Einrichtungen zu halten, in denen Trockenfutter nach den in § 1 genannten Rechtsakten hergestellt wird.

(3) Jede Änderung hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Angaben ist unverzüglich schriftlich der AMA anzuzeigen.

Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe

erheblichen Tatsachen

§ 4. (1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe erheblichen Tatsachen haben die Probenahme, die Herstellung der Durchschnittsprobe sowie die Feststellung des Gehaltes an Feuchtigkeit, Rohprotein und der sonstigen in den nach § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Werte (Beschaffenheit) des Trockenfutters nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erfolgen, soweit nicht ein Verfahren nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrieben ist. Zum Zwecke der Überprüfung sind zwei Durchschnittsproben als Rückstellproben bis zur Gewährung der Beihilfe aufzubewahren.

(2) Zur Gewichtsfeststellung und Probenahme dürfen von dem Verarbeitunsgbetrieb nur Personen bestellt werden, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie vom Ergebnis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die erforderliche Sachkunde liegt insbesondere vor, wenn die bestellte Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich spätestens eine Woche vor Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit unter Angabe der Namen und der Stellung der bestellten Personen unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise über die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der bestellten Personen vorzulegen. Wird bei Überprüfungen durch die AMA festgestellt, daß keine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erfolgt oder die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit fehlt, ist auf Verlangen der AMA die Bestellung aufzuheben.

(3) Die Feststellung der Beschaffenheit der Rückstellprobe hat in einem in der Anlage genannten Untersuchungsinstitut auf Kosten des Verarbeitungsbetriebes zu erfolgen.

(4) Der Beihilfebemessung ist das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 3 zugrunde zulegen, wenn diese innerhalb methodisch bedingter Fehlergrenzen der gemäß Abs. 1 erster Satz anzuwendenden Untersuchungsmethode liegen. Weicht das Ergebnis der Untersuchung der Rückstellprobe über die methodisch bedingten Fehlergrenzen hinaus ab und hätte dies die Ablehnung der beantragten Beihilfe zur Folge, teilt die AMA dem Verarbeitungsbetrieb die festgestellten Werte mit. Die mitgeteilten Werte werden der Beihilfebemessung zugrunde gelegt, falls der Verarbeitungsbetrieb nicht innerhalb von 2 Wochen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung schriftlich oder fernschriftlich bei der AMA die Untersuchung der weiteren Rückstellprobe auf seine Kosten durch ein in der Anlage genanntes Untersuchungsinstitut beantragt. Die dabei festgestellten Werte sind der Beihilfebemessung zugrunde zulegen. Ist die weitere Rückstellprobe für diese Untersuchung nicht geeignet, wird die Beihilfe nach den von der AMA gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Werten bemessen.

(5) Die methodisch bedingten Fehlergrenzen bei der Feststellung der Beschaffenheit im Rahmen von Kontrolluntersuchungen betragen bei Feuchtigkeit und Rohprotein jeweils 0,3 vH (absolut), bezogen auf den Mittelwert (arithmetisches Mittel) der beiden zu vergleichenden Werte.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 5. (1) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,

1.

ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und

2.

in übersichtlicher Form den Erwerb der einzusetzenden Erzeugnisse und das Gewicht, die Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen, die ordnungsgemäße Probenahme und die Beschaffenheit des Trockenfutters sowie sonstige nach den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Angaben aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind jeweils gesondert für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten begünstigten Erzeugnisse zu erstellen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bücher und Aufzeichnungen einschließlich der zugehörigen Schriftstücke sowie die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Belege, Bescheinigungen und Verträge sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten, Kontrollbestimmungen

§ 6. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Betroffenen den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Fristbestimmung

§ 7. Die als eine Partie im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte anzusehende Menge an Trockenfutter muß den Verarbeitungsbetrieb innerhalb einer Frist von sechs Monaten verlassen.

Vorausfestsetzung und Gewährung der Beihilfe

§ 8. Die Vorausfestsetzung und die Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu beantragen. Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist das Ergebnis der Feststellungen nach § 4 Abs. 1 und 3 beizufügen.

Berichtspflicht

§ 9. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die zur Erfüllung der gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu melden.

Anlage

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(zu § 4 Abs. 1)

Bestimmungen über Probenahme und Gewichtsfeststellung

1 . Entnahme und Aufbewahrung der Proben

1.1 Der Probenehmer hat für jede Produktform (z.B. Mehl, Pellets, Cobs, Schrot, Flocken) im Zuge der Auslieferung aus je angefangenen 2 000 kg Trockenfutter je Fahrzeug Proben gleicher Größe so zu entnehmen, daß je Partie mindestens 1,5 kg Probematerial zur Verfügung stehen.

1.2 Die Probenahme aus dem laufenden Strom des Trockengutes ist zulässig, wenn sie eine repräsentative Probe ergibt und die Auslieferung des Trockengutes alsbald nach der Herstellung erfolgt.

1.3 Als Partie gelten maximal

a)

500 t für Kartoffeln, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, nicht für die menschliche Ernährung geeignet, KN-Code ex 0712,

b)

500 t Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln, nicht für die menschliche Ernährung geeignet, KN-Code ex 1105,

c)

100 t für die übrigen Erzeugnisse, für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt wird,

1.4 Diese Proben sind je Arbeitsschicht des Probenehmers und getrennt nach Produktform in fortlaufend numerierten Plastikbeuteln zu sammeln.

1.5 Der Probenehmer hat die Plastikbeutel luftdicht zu verschließen und in festen, lichtundurchlässigen Behältern aufzubewahren.

2.

Herstellung der Durchschnittsproben

2.1 Aus dem Inhalt der aufbewahrten Beutel werden von einem Beauftragten der Untersuchungsanstalt Durchschnittsproben je Partie gebildet. Der Inhalt der Beutel wird auf eine reine Unterlage geschüttet, gründlich gemischt und in einer gleichmäßig dicken Schicht ausgebreitet. An verschiedenen Stellen dieser Schicht werden mit einem Löffel oder einer kleinen Schaufel mindestens 1,5 kg Trockenfutter entnommen und in drei Durchschnittsproben von je mindestens 0,5 kg aufgeteilt. Die Durchschnittsproben werden von dem Beauftragten der Bundesanstalt in Plastikbeutel gefüllt, luftdicht verschlossen und plombiert.

2.2 Der Leiter des Trocknungsbetriebes oder der Probenehmer soll bei der Herstellung der Durchschnittsproben zugegen sein.

3.

Folgende Untersuchungsinstitute können zur Beschaffenheitsfeststellung der Rückstellprobe herangezogen werden:

3.1 Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

3.2 Bundesanstalt für Agrarbiologie